Beschluss: beschlossen

GR König hat mit Schreiben vom 10.01.2015 gemäß § 29 Abs. 2 der Geschäftsordnung des Gemeinderates Unterleinleiter eine persönliche Beteiligung zu diesem Tagesordnungspunkt nach Art. 49 Abs. 1 GO (Gemeindeordnung Bayern) schriftlich angezeigt.

 

Demnach kann ein Gemeinderatsmitglied an der Beratung und Abstimmung nicht teilnehmen , wenn der Beschluss ihm selbst, seinem Ehegatten, seinem Lebenspartner, einem Verwandten oder Verschwägerten bis zum dritten Grad oder einer von ihm kraft Gesetzes oder Vollmacht vertretenden natürlichen oder juristischen Person einen unmittelbaren Vorteil oder Nachteil bringen kann.

 

Ob diese Voraussetzungen vorliegen, entscheidet der Gemeinderat gemäß Art. 49 Abs. 3 GO ohne Mitwirkung des Beteiligten.

 

Das Wohnanwesen von GR König (Störnhofer Berg 4, Unterleinleiter), welches sich im Eigentum seiner Ehefrau befindet, liegt in der Nachbarschaft des Bahnhofshäuslas (Bahnhofstr. 3, Unterleinleiter). Ein unmittelbarer Vor- oder Nachteil liegt u. a. dann vor, wenn der Gemeinderat über einen Bauantrag berät oder beschließt und das betroffene Gemeinderatsmitglied oder eben auch dessen Ehegatte Nachbar des Bauwerbers im baurechtlichen Sinn ist.

 

Nachbar im Sinne des Baurechtes ist der Eigentümer eines Grundstückes im Einwirkungsbereich eines Vorhabens. Zum Personenkreis der Nachbarn gehören damit nicht nur die Eigentümer von Grundstücken, die an das Baugrundstück unmittelbar angrenzen, sondern die Eigentümer aller Grundstücke, die durch das Vorhaben einen rechtlich relevanten Nachteil erleiden können.

 

Auch wenn das Anwesen König nicht unmittelbar an das Grundstück angrenzt, auf dem sich das Bahnhofshäusla befindet (getrennt durch die Ortsstraße „Störnhofer Berg“), ist hinsichtlich der Einwirkungen durch den bei Betrieb eines Jugendtreffs entstehenden erhöhten Immissionen eine unmittelbare Benachteiligung in ideeller Hinsicht ableitbar. Auch bei zukünftigen alternativen Nutzungen, die nicht der typischen Nutzung in allgemeinen Wohngebieten entsprechen, ist hiervon auszugehen. Somit ist die Ehefrau von GR König als Eigentümerin Nachbarin im baurechtlichen Sinne.

 

Alle weiteren Entscheidungen, die den Betrieb des Bahnhofshäuslas betreffen, betreffen somit auch die nachbarschaftlichen Rechte von Frau König.

 

Die Unmittelbarkeit ist gegeben, da die Möglichkeit besteht, dass sich direkt und ohne weitere Zwischenschritte aus dem Beschluss über die weitere Nutzung des Bahnhofshäuslas oder auch aus dessen Vollzug ein Vor- bzw Nachteil für GR König und dessen Ehefrau ergibt.

 

GR König ist auf Grund dieser Umstände von der Beratung und den Beschlüssen zu diesem Tagesordnungspunkt wegen persönlicher Beteiligung auszuschließen. Ein Beschluss hierüber ist gemäß Art. 49 Abs. 3 GO ohne Mitwirkung des Beteiligten vom Gemeinderat zu fassen.

 

Der Gemeinderat Unterleinleiter beschließt, GR König wegen persönlicher Beteiligung von der Beratung und Beschlussfassung zum vorliegenden Tagesordnungspunkt auszuschließen.

 

GR König soll den Beratungstisch verlassen, darf aber während der Beratung als Zuhörer anwesend sein. GR König zieht es aber vor, den Sitzungssaal wegen seiner Befangenheit zum vorliegenden Tagesordnungspunkt zu verlassen.

 

Abstimmungsergebnis: 12 : 0

         

Dem Vorsitzenden liegen mehrere Nutzungsanfragen für das derzeit nicht genutzte Bahnhofshäusla in Unterleinleiter vor.

 

Zum einem wird eine private Feier angefragt, zum anderen eine Dauernnutzung durch die Hundeschule Fränkische Schweiz.

 

Eine Entscheidung über die zukünftige Nutzung samt Vergabemodalitäten und evtl. Benutzungsgebühr ist auf Grund der sich häufenden Anfragen sinnvoll. Er nimmt Bezug auf die derzeit gültige der Baugenehmigung entsprechende Hausordnung des Bahnhofshäuslas, welche eine alternative Nutzung als die als Jugendtreff nicht vorsieht. Auch ist die Überlassung an Dritte demnach nicht vorgesehen.

 

GRin Alexandra Ott berichtet, dass sie bereits mit dem Vorsitzenden ensprechende Maßnahmen besprochen hat, um die derzeitige Nutzungsform als Jugendtreff zu überprüfen. Es ist eine Jugendversammlung geplant, bei der eine Abfrage stattfindet, welche Nutzung sich die Jugend für das Bahnhofshäusla wünscht bzw. ob überhaupt noch Bedarf an diesem offenen Jugendtreff besteht. Der Trend zeigt, dass offene Jugendtreffs auf Grund der medialen Kommunikationsmöglichkeiten und des geänderten Freizeitverhaltens von Jugendlichen immer weniger angenommen werden. Dennoch sollte der Bedarf vor etwaigen Entscheidungen bezüglich einer Umnutzung abgefragt werden, auch um der derzeitigen Zweckbestimmung gerecht zu werden und um die Jugendlichen in Unterleinleiter bei dieser Entscheidung nicht zu übergehen.

 

Erst wenn sich herausstellt, dass kein Bedarf am Jugendtreff vorhanden ist, kann über alternative Nutzungsmöglichkeiten diskutiert werden.

 

Bezüglich privater Feiern gibt der Vorsitzende bekannt, dass diese nicht von der Baugenehmigung erfasst sind und gesondert durch einen Nutzungsvertrag geregelt werden müssten. Zudem ist hierzu ein Widerspruchsverfahren der Nachbarn anhängig, das zwar derzeit ruht, aber bei jeglicher Nutzung des Bahnhofshäuslas über den Widmungszweck hinaus wieder aufgenommen werden würde. Resultierend hieraus ist eine Klage mit ungewissem Ausgang zu erwarten.

 

3. Bgm. Ewald Rascher weist in diesem Zusammenhang auf die in der Gmeinde Unterleinleiter vorhandenen alternativen Räumlichkeiten hin, in welchen ebenfalls private Feiern stattfinden können. Dies sind das Schützenheim, das Sportheim und auch kirchliche Einrichtungen. Weitere öffentliche Gebäude sind bewusst nicht für die private Nutzung vorgesehen. Dies sollte auch weiterhin für das Bahnhofshäusla gelten.

 

Der Gemeinderat Unterleinleiter beschließt nach Diskussion dieser Ausführungen, den vorliegenden Nutzungsanfragen bezüglich einer privaten Feier und der Dauernutzung durch eine Hundeschule nicht zuzustimmen.


Abstimmungsergebnis: 11 : 0

(GR König ist von der Beschlussfassung auf Grund persönlicher Beteiligung ausgeschlossen, GR Reinhold Geck nimmt nicht an der Beschlussfassung teil).

 

Der Gemeinderat spricht sich hierbei für die Maßnahmen aus, den Bedarf am Jugendtreff bei den Jugendlichen abzufragen und weitere Schritte bezüglich der alternativen Nutzung von diesem Ergebnis abhängig zu machen.