Beschluss: beschlossen

Der Vorsitzende weist darauf hin, dass bei 3. Bürgermeister Ewald Rascher bezüglich des vorliegenden Tagesordnungspunktes eine persönliche Beteiligung nach Art. 49 Abs. 1 GO (Gemeindeordnung Bayern) vorliegt. 3. Bürgermeister Rascher zeigt dies auch selbst an.

 

Demnach kann ein Gemeinderatsmitglied an der Beratung und Abstimmung nicht teilnehmen, wenn der Beschluss ihm selbst, seinem Ehegatten, seinem Lebenspartner, einem Verwandten oder Verschwägerten bis zum dritten Grad oder einer von ihm kraft Gesetzes oder Vollmacht vertretenden natürlichen oder juristischen Person einen unmittelbaren Vorteil oder Nachteil bringen kann.

 

Ob diese Voraussetzungen vorliegen, entscheidet der Gemeinderat gemäß Art. 49 Abs. 3 GO ohne Mitwirkung des Beteiligten.

 

Das Wohnanwesen von 3. Bürgermeister Ewald Rascher (Kolmhof 7, Dürrbrunn), welches sich auch in seinem Eigentum befindet, liegt in der direkten Nachbarschaft zum Grundstück des Bauwerbers Hans Eberlein (Fl.Nr. 1822 Gem. Dürrbrunn). Ein unmittelbarer Vor- oder Nachteil liegt vor, wenn der Gemeinderat über einen Bauantrag berät oder beschließt und das betroffene Gemeinderatsmitglied als Eigentümer Nachbar des Bauwerbers im baurechtlichen Sinn ist.

 

Nachbar im Sinne des Baurechtes ist der Eigentümer eines Grundstückes im Einwirkungsbereich eines Vorhabens. Zum Personenkreis der Nachbarn gehören in jedem Fall also alle Eigentümer von Grundstücken, die an das Baugrundstück des Bauwerbers unmittelbar angrenzen.

 

Die Unmittelbarkeit ist gegeben, da die Möglichkeit besteht, dass sich direkt und ohne weitere Zwischenschritte aus dem Beschluss über den Bauantrag von Hans Eberlein oder auch aus dessen Vollzug ein Vor- bzw Nachteil für 3. Bürgermeister Rascher als Eigentümer des Nachbargrundstücks des Bauwerbers ergibt.

 

3. Bürgermeister Rascher ist auf Grund dieser Umstände von der Beratung und den Beschlüssen zu diesem Tagesordnungspunkt wegen persönlicher Beteiligung auszuschließen. Ein Beschluss hierüber ist gemäß Art. 49 Abs. 3 GO ohne Mitwirkung des Beteiligten vom Gemeinderat zu fassen.

 

Der Gemeinderat Unterleinleiter beschließt, 3. Bürgermeister Rascher wegen persönlicher Beteiligung von der Beratung und Beschlussfassung zum vorliegenden Tagesordnungspunkt auszuschließen.

 

3. Bürgermeister Rascher verlässt den Beratungstisch. Er bleibt während der Beratung als Zuhörer anwesend (öffentliche Sitzung).

 

Abstimmungsergebnis: 10 : 0

 

Zur Erläuterung des Bauantrags erteilt der Vorsitzende dem anwesenden Bauwerber das Wort, der auf seinen anwesenden Planer der Baumaßnahme, Herrn Lorenz Eberlein verweist.

 

Herr Eberlein erklärt dem Gemeinderat das Vorhaben und erläutert den vorliegenden Bauplan.

 

GR König klärt den Gemeinderat darüber auf, dass er lediglich über die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit zu entscheiden hat. Die Baugenehmigung wird im Rahmen des bauordnungsrechtlichen Verfahrens der Baugenehmingungsbehörde erteilt. Bauplanungsrechtlich spricht nichts gegen eine Geländeauffüllung.

 

Die Verwaltung merkt an, dass gemäß Biotopkartierung auch keine Biotope betroffen sind. Zudem sind die nachbarrechtlichen Belange zu würdigen.

 

Der beantragten Geländeauffüllung wird die gemeindliche Zustimmung erteilt.


Abstimmungsergebnis: 10 : 0

(3. Bgm. Rascher nimmt auf Grund persönlicher Beteiligung nicht an der Abstimmung teil).