Sitzung: 23.04.2015 2015/GR/034
Beschluss: beschlossen
Frau Susanne
und Herr Thomas Löhr aus Forchheim beantragen, eine Teilfläche des Grundstückes
Fl.Nr. 1538 Gem. Unterleinleiter zur Bebauung vorzusehen.
Mit diesem Antrag hat sich der
Gemeinderat Unterleinleiter bereits in der letzten Sitzung am 26.3.2015
befasst. Hierbei wurde beschlossen, den Vorsitzenden zu beauftragen, die
Erfolgsaussichten eines entsprechenden Änderungsverfahrens mit der Bauaufsichtsbehörde
direkt auszuloten. Hierbei sollte er eine Tendenz abfragen, bevor Kosten für
die Bauwerber entstehen.
Der Vorsitzende informiert den
Gemeinderat nun über das Ergebnis seines Gesprächstermins bei der
Bauaufsichtsbehörde (Landratsamt Forchheim) bezüglich dieses Antrages.
Auf Grund der Vorsprache bei der
Bauaufsichtsbehörde hat der Leiter des Fachbereichs Bauen und Umwelt, Herr
Unkroth, dem Vorsitzenden mit Schreiben vom 20.4.2015 folgendes mitgeteilt:
„Die in Rede stehende Grundstücksfläche liegt außerhalb des Bebauungsplanes
Gewend und damit bauplanungsrechtlich im sogenannten Außenbereich. Der
Flächennutzungsplan der Gemeinde Unterleinleiter aus dem Jahr 1984 weist das Baugebiet
zwar im Wesentlichen als Wohnbaufläche aus. Allerdings liegt das Grundstück mit
der Fl.Nr. 1538 –im uns vorliegenden Bebauungsplan noch mit Fl.Nr. 1533
bezeichnet– außerhalb dieses Bereichs in einem als Fläche für die
Landwirtschaft festgelegten Abschnitt. Die Errichtung des geplanten
Einfamilienhauses erfordert daher eine Bauleitplanung, denn das Vorhaben würde
als nicht privilegiertes Vorhaben im Außenbereich nicht nur im Widerspruch zu
den Festsetzungen des Bebauungsplans stehen. Auch die Begrenzungsfunktion des
geltenden Bebauungsplanes Gewend spricht gegen eine Zulassung des Bauvorhabens
außerhalb des festgesetzten Geltungsbereichs.
In Betracht gezogen werden sollte eine Erweiterung des räumlichen Geltungsbereichs
des bestehenden Bebauungsplanes Gewend, die im vereinfachten Verfahren nach §
13 BauGB erfolgen könnte. Seitens des Landratsamts Forchheim bestehen gegen
eine solche punktuelle Änderung keine grundsätzlichen Einwände.
Soweit auf dem Grundstück mit der Fl.Nr. 1538 eine Biotopkartierung aus
den 1980er Jahren vorliegt, entspricht diese nicht mehr dem aktuellen Stand und
spiegelt die örtliche Situation nicht exakt wider. Das avisierte Bauvorhaben
tangiert diese Biotopfestsetzung im Übrigen allenfalls am Rande, da sie im Kern
den südwestlichen Bereich des Flurgrundstücks Nr. 1538 betroffen hatte. Sie
diente in erster Linie dem Erhalt von Hecken und Feldgehölzen, die im Bereich
der angedachten Bebauung in dieser besonders schützenswerten Form nicht vorhanden
sind. Zu erforderlichen Ausgleichs- bzw. Ersatzmaßnahmen wird die Untere
Naturschutzbehörde konkret Stellung nehmen, sofern ein entsprechendes
Bauleitplanverfahren angestrengt wird.
Aus Sicht der Wasserwirtschaft wäre zu dem an der Nordgrenze des
Grundstücks verlaufenden Gewässer ein Abstand von 4 m ab Böschungsoberkante einzuhalten,
was nach den Vorstellungen der Bauherren ohnehin eingehalten würde.
Etwaige Bedenken aus immissionsschutzrechtlicher Sicht sind nicht ersichtlich.
Eine isolierte Änderung des Bebauungsplans führt zwar zur Genehmigungsbedürftigkeit,
da die Erweiterungsfläche nicht als Wohnbaufläche im Flächennutzungsplan
ausgewiesen ist und der Bebauungsplan insofern nicht aus dem Flächennutzungsplan
entwickelt werden kann. Eine zugleich erfolgende Anpassung des
Flächennutzungsplans im Parallelverfahren erscheint in Anbetracht des
geringfügigen Änderungsumfangs allerdings nicht zwingend geboten. Anzudenken
wäre vielmehr eine generelle Überarbeitung und Fortschreibung des zuletzt im Jahr
1999 punktuell angepassten Flächennutzungsplans, der in seiner Erstfassung aus
dem Jahr 1984 stammt und somit inzwischen über 30 Jahre alt ist.
Wir haben die Eheleute Löhr darüber informiert, dass eine Änderung des
Bebauungsplans ein entsprechendes Verfahren voraussetzt, das die Gemeinde nur
gegen Zusage einer Kostenübernahme einleiten und betreiben wird. Die Eheleute
signalisierten ihre grundsätzliche Bereitschaft hierzu. Des Weiteren haben wir
darauf hingewiesen, dass nach Möglichkeit das Bauvorhaben so konzipiert werden
sollte, dass es den Festsetzungen des Bebauungsplanes Gewend entspricht. Dies
hätte den Vorteil, dass das Bauvorhaben selbst gemäß Art. 58 BayBO nicht mehr
der Baugenehmigungspflicht unterfallen würde.“
Der Vorsitzende stellt die Thematik
nach Verlesen der Ausführungen der Baugenehmigungsbehörde dem Gemeinderat zur
Diskussion. Daraufhin wird das Vorhaben der Bauwerber durch den Gemeinderat in
offener Diskussionsrunde vielseitig abgewägt.
In die Erwägungen werden befürwortend
einbezogen die grundsätzliche Schaffung von Bauland für junge Familien, die
legale Möglichkeit, den vorliegenden Antrag positiv zu unterstützen, ggf. auch
noch weitere angrenzende Grundstücke im Bereich „Gewend“ als Bauland umzuwandeln
sowie der Fakt, dass mit einer heutigen Entscheidung in ein Änderungsverfahren
einzusteigen noch kein Aufstellungsbeschluss gefasst wird, sondern lediglich
ein Verfahren auf den Weg gebracht wird, das der Gemeinde bei einer
Kostenübernahmeerklärung des Bauwerbers keine Kosten verursacht. Zudem sind die
Erfolgsaussichten des Änderungsverfahrens zwar gut, aber eine Garantie, dass
dies lettzlich dazu führt, dass auch gebaut werden darf, kann nicht gegeben
werden. Dieses Risiko trägt der Bauwerber allein.
In die Erwägungen wird ablehnend
einbezogen, dass bei Ausweisung von Bauland der Bachlauf im Bereich des
Grundstückes bei Hochwasser auch ein Problem im haftungsrechtlichen Sinn für
die Gemeinde darstellen könnte, dass die bereits abgerechneten Erschleßungsbeiträge
nicht auf die Neunutzer umgelegt werden können und dies zu einer
Ungleichbehandlung führt, dass der vorliegende Fall zu einer Präzendenzwirkung
führen kann und die Gründe, die den Gemeinderat der vorherigen Legislaturperiode
dazu bewegt hatten, das Vorhaben abzulehnen.
Nach Abschluss des Abwägungsprozesses
beschließt der Gemeinderat, ein Änderungsverfahren anzustoßen, welches das Ziel
hat, den den räumlichen Geltungsbereich des Bebauungsplans „Gewend“ so zu
ändern, dass das Bauvorhaben Löhr im Bereich der Fl.Nr. 1538 Gem. Unterleinleiter
realisiert werden kann.
Die Kosten für das notwendige
Änderungsverfahren hat der Bauwerber zu tragen. Die Verwaltung wird beauftragt,
mit dem Bauwerber eine entsprechende Kostenübernahmevereinbarung zu schließen.
Anschließend hat die Verwaltung
zeitnah ein qualifiziertes Planungsbüro mit der Umsetzung der beschlossenen
Änderung des Bebauungsplans „Gewend“ zu beauftragen. Die Auswahl des
Planungsbüros hat zeitnah und nach dem ökonomischen Prinzip zu erfolgen.
In diesem Zuge sollte auch geprüft
werden, ob eine generelle Überarbeitung und Fortschreibung des aktuell gültigen
Flächennutzungsplanes erforderlich ist. Eine entsprechende Empfehlung der
Baugenehmigungsbehörde liegt vor.
Abstimmungsergebnis: 9 : 3