Beschluss: beschlossen

Frau Susanne und Herr Thomas Löhr aus Forchheim beantragen, eine Teilfläche des Grundstückes Fl.Nr. 1538 Gem. Unterleinleiter zur Bebauung vorzusehen.

 

Mit diesem Antrag hat sich der Gemeinderat Unterleinleiter bereits in der letzten Sitzung am 26.3.2015 befasst. Hierbei wurde beschlossen, den Vorsitzenden zu beauftragen, die Erfolgsaussichten eines entsprechenden Änderungsverfahrens mit der Bauaufsichtsbehörde direkt auszuloten. Hierbei sollte er eine Tendenz abfragen, bevor Kosten für die Bauwerber entstehen.

 

Der Vorsitzende informiert den Gemeinderat nun über das Ergebnis seines Gesprächstermins bei der Bauaufsichtsbehörde (Landratsamt Forchheim) bezüglich dieses Antrages.

 

Auf Grund der Vorsprache bei der Bauaufsichtsbehörde hat der Leiter des Fachbereichs Bauen und Umwelt, Herr Unkroth, dem Vorsitzenden mit Schreiben vom 20.4.2015 folgendes mitgeteilt:

 

„Die in Rede stehende Grundstücksfläche liegt außerhalb des Bebauungsplanes Gewend und damit bauplanungsrechtlich im sogenannten Außenbereich. Der Flächennutzungsplan der Gemeinde Unterleinleiter aus dem Jahr 1984 weist das Baugebiet zwar im Wesentlichen als Wohnbaufläche aus. Allerdings liegt das Grundstück mit der Fl.Nr. 1538 –im uns vorliegenden Bebauungsplan noch mit Fl.Nr. 1533 bezeichnet– außerhalb dieses Bereichs in einem als Fläche für die Landwirtschaft festgelegten Abschnitt. Die Errichtung des geplanten Einfamilienhauses erfordert daher eine Bauleitplanung, denn das Vorhaben würde als nicht privilegiertes Vorhaben im Außenbereich nicht nur im Widerspruch zu den Festsetzungen des Bebauungsplans stehen. Auch die Begrenzungsfunktion des geltenden Bebauungsplanes Gewend spricht gegen eine Zulassung des Bauvorhabens außerhalb des festgesetzten Geltungsbereichs.

 

In Betracht gezogen werden sollte eine Erweiterung des räumlichen Geltungsbereichs des bestehenden Bebauungsplanes Gewend, die im vereinfachten Verfahren nach § 13 BauGB erfolgen könnte. Seitens des Landratsamts Forchheim bestehen gegen eine solche punktuelle Änderung keine grundsätzlichen Einwände.

 

Soweit auf dem Grundstück mit der Fl.Nr. 1538 eine Biotopkartierung aus den 1980er Jahren vorliegt, entspricht diese nicht mehr dem aktuellen Stand und spiegelt die örtliche Situation nicht exakt wider. Das avisierte Bauvorhaben tangiert diese Biotopfestsetzung im Übrigen allenfalls am Rande, da sie im Kern den südwestlichen Bereich des Flurgrundstücks Nr. 1538 betroffen hatte. Sie diente in erster Linie dem Erhalt von Hecken und Feldgehölzen, die im Bereich der angedachten Bebauung in dieser besonders schützenswerten Form nicht vorhanden sind. Zu erforderlichen Ausgleichs- bzw. Ersatzmaßnahmen wird die Untere Naturschutzbehörde konkret Stellung nehmen, sofern ein entsprechendes Bauleitplanverfahren angestrengt wird.

 

Aus Sicht der Wasserwirtschaft wäre zu dem an der Nordgrenze des Grundstücks verlaufenden Gewässer ein Abstand von 4 m ab Böschungsoberkante einzuhalten, was nach den Vorstellungen der Bauherren ohnehin eingehalten würde.

 

Etwaige Bedenken aus immissionsschutzrechtlicher Sicht sind nicht ersichtlich.

 

Eine isolierte Änderung des Bebauungsplans führt zwar zur Genehmigungsbedürftigkeit, da die Erweiterungsfläche nicht als Wohnbaufläche im Flächennutzungsplan ausgewiesen ist und der Bebauungsplan insofern nicht aus dem Flächennutzungsplan entwickelt werden kann. Eine zugleich erfolgende Anpassung des Flächennutzungsplans im Parallelverfahren erscheint in Anbetracht des geringfügigen Änderungsumfangs allerdings nicht zwingend geboten. Anzudenken wäre vielmehr eine generelle Überarbeitung und Fortschreibung des zuletzt im Jahr 1999 punktuell angepassten Flächennutzungsplans, der in seiner Erstfassung aus dem Jahr 1984 stammt und somit inzwischen über 30 Jahre alt ist.

 

Wir haben die Eheleute Löhr darüber informiert, dass eine Änderung des Bebauungsplans ein entsprechendes Verfahren voraussetzt, das die Gemeinde nur gegen Zusage einer Kostenübernahme einleiten und betreiben wird. Die Eheleute signalisierten ihre grundsätzliche Bereitschaft hierzu. Des Weiteren haben wir darauf hingewiesen, dass nach Möglichkeit das Bauvorhaben so konzipiert werden sollte, dass es den Festsetzungen des Bebauungsplanes Gewend entspricht. Dies hätte den Vorteil, dass das Bauvorhaben selbst gemäß Art. 58 BayBO nicht mehr der Baugenehmigungspflicht unterfallen würde.“

         

Der Vorsitzende stellt die Thematik nach Verlesen der Ausführungen der Baugenehmigungsbehörde dem Gemeinderat zur Diskussion. Daraufhin wird das Vorhaben der Bauwerber durch den Gemeinderat in offener Diskussionsrunde vielseitig abgewägt.

 

In die Erwägungen werden befürwortend einbezogen die grundsätzliche Schaffung von Bauland für junge Familien, die legale Möglichkeit, den vorliegenden Antrag positiv zu unterstützen, ggf. auch noch weitere angrenzende Grundstücke im Bereich „Gewend“ als Bauland umzuwandeln sowie der Fakt, dass mit einer heutigen Entscheidung in ein Änderungsverfahren einzusteigen noch kein Aufstellungsbeschluss gefasst wird, sondern lediglich ein Verfahren auf den Weg gebracht wird, das der Gemeinde bei einer Kostenübernahmeerklärung des Bauwerbers keine Kosten verursacht. Zudem sind die Erfolgsaussichten des Änderungsverfahrens zwar gut, aber eine Garantie, dass dies lettzlich dazu führt, dass auch gebaut werden darf, kann nicht gegeben werden. Dieses Risiko trägt der Bauwerber allein.

 

In die Erwägungen wird ablehnend einbezogen, dass bei Ausweisung von Bauland der Bachlauf im Bereich des Grundstückes bei Hochwasser auch ein Problem im haftungsrechtlichen Sinn für die Gemeinde darstellen könnte, dass die bereits abgerechneten Erschleßungsbeiträge nicht auf die Neunutzer umgelegt werden können und dies zu einer Ungleichbehandlung führt, dass der vorliegende Fall zu einer Präzendenzwirkung führen kann und die Gründe, die den Gemeinderat der vorherigen Legislaturperiode dazu bewegt hatten, das Vorhaben abzulehnen.

 

Nach Abschluss des Abwägungsprozesses beschließt der Gemeinderat, ein Änderungsverfahren anzustoßen, welches das Ziel hat, den den räumlichen Geltungsbereich des Bebauungsplans „Gewend“ so zu ändern, dass das Bauvorhaben Löhr im Bereich der Fl.Nr. 1538 Gem. Unterleinleiter realisiert werden kann.

 

Die Kosten für das notwendige Änderungsverfahren hat der Bauwerber zu tragen. Die Verwaltung wird beauftragt, mit dem Bauwerber eine entsprechende Kostenübernahmevereinbarung zu schließen.

         

Anschließend hat die Verwaltung zeitnah ein qualifiziertes Planungsbüro mit der Umsetzung der beschlossenen Änderung des Bebauungsplans „Gewend“ zu beauftragen. Die Auswahl des Planungsbüros hat zeitnah und nach dem ökonomischen Prinzip zu erfolgen.

 

In diesem Zuge sollte auch geprüft werden, ob eine generelle Überarbeitung und Fortschreibung des aktuell gültigen Flächennutzungsplanes erforderlich ist. Eine entsprechende Empfehlung der Baugenehmigungsbehörde liegt vor.


Abstimmungsergebnis: 9 : 3