Sitzung: 21.05.2015 2015/GR/035
Beschluss: beschlossen
Im Rahmen der letzten
Gemeinderatssitzung am 23.04.2015 hat der Gemeinderat Unterleinleiter
beschlossen, den räumlichen Geltungsbereich des Bebauungsplans „Gwend“ so zu
erweitern, dass das Bauvorhaben Löhr im Bereich der Fl.Nr. 1538 Gem.
Unterleinleiter realisiert werden kann.
Die
Kosten für das notwendige Änderungsverfahren hat der Bauwerber zu tragen. Die
Verwaltung wurde beauftragt, mit dem Bauwerber eine entsprechende Kostenübernahmevereinbarung
zu schließen.
Kostenübernahmevereinbarung
Die Kostenübernahmevereinbarung ist im
Rahmen eines sog. städtebaulichen Vertrags erfolgt. Inhalt dieses Vertrages ist
die Festlegung der Gesamtmaßnahme, die Kostenübernahme durch den Bauwerber
(Honorarkosten des Planungsbüros, der Verwaltungskosten und Auslagen, weitere
Kosten durch Maßnahmen, die heute noch nicht absehbar sind).
Ferner hat sich der Bauwerber dazu
bereit erklärt, die Wertabschöpfung und die Verkürzung des
Aufschließungszeitraums mit einem Wert von 30 % des Zugewinns auszugleichen.
Dies erklärt sich wie folgt:
Durch die
Bereitschaft der Gemeinde Unterleinleiter, ein landwirtschaftliches Grundstück
(Verkehrswert 1,75 €/qm) in eine Wohnbaufläche (40,00 €/qm) umzuwidmen, ergibt
sich eine deutliche Wertsteigerung des Grundstückes um 38,25 €/qm. Selbst wenn
jemals beabsichtigt war, dieses Grundstück aufzuwerten, ergibt sich durch die
sofortige Umwidmung eine Verkürzung des Aufschließungszeitraums um mehrere Jahre.
Die
Gemeinde wendet dieses Instrument der Wertabschöpfung an, um ein Handeln im
Sinne der Gleichbehandlung mit den weiteren Anliegern des bereits bestehenden
Baugebiets zu Tage zu legen. Da für Erschließungskosten ein Kopplungsgebot zur
Maßnahme besteht, ist es nicht mehr möglich, diese auf das neu entstehende
Baugrundstück anzuwenden.
Diese
Wertabschöpfung wird jedoch nur für den Fall fällig, dass das in Rede stehende
Grundstück mit Satzungsbeschluss für bebaubar erklärt wird. Die Fälligkeit
tritt ein mit der Veröffentlichung des Satzungsbeschlusses.
Als
weiterer Teil wurde in die Kostenübernahmevereinbarung eine Vereinbarung einer
Grundstücksabtretung zwischen dem Eigentümer der Teilfläche der Fl.Nr. 1540/4
Gem. Unterleinleiter und den Bauwerbern mit aufgenommen. Hierbei wird an die Gemeinde
die Zufahrtsfläche abgetreten. Die Kosten hierfür liegen für die Gemeinde bei
30,00 €/m². Die Befestigung und Herstellung der Zufahrtsfläche wird durch den
Bauwerber im Benehmen mit der Gemeinde durchgeführt.
Beauftragung
eines qualifizierten Planungsbüros zur Planaufstellung
Die Beauftragung eines qualifizierten
Planungsbüros ist inhaltlich in der Kostenübernahmeerklärung erfolgt. Die
Verwaltung hatte insgesamt drei Planungsbüros angefragt. Von diesen hat sich
aber lediglich das Architekturbüro Schmidt, Am Weiherer Weg 4, 96142 Hollfeld
bereit erklärt, die Planung zeitnah zu übernehmen. Dies ist auch sinnvoll, da
das Architekturbüro Schmidt auch schon mit der Ursprungsplanung des
Bebaungsplans „Gwend“ betraut war.
Die Auftragsvergabe kann im Anschluss
an diese Sitzung erfolgen. Sie ist Teil des folgenden Aufstellungsbeschlusses.
Mit ihrer Unterschrift haben sich die Bauwerber mit der Vergabe an das
Architekturbüro Schmidt, Hollfeld und auch dessen Honorarangebot bereit
erklärt. Die Abrechnung des Honorars läuft über die Gemeinde Unterleinleiter,
welche diese Kosten nach Abschluss des Verfahrens wieder vom Bauwerber erhält.
Um
das Verfahren zur Aufstellung des Bebauungsplan „Gewend II“ starten zu können,
ist ein formeller Aufstellungsbeschluss notwendig, der zwingend vom Gemeinderat
zu fassen ist.
Der
Gemeinderat Unterleinleiter beschließt, für das Gebiet „Gewend II“ einen qualifizierten
Bebauungsplan im Sinne des § 30 BauGB aufzustellen und den Bebauungsplan
„Gwend“ in Teilen zu ändern.
Die
Bebauungsplanaufstellung soll im vereinfachten Verfahren gem. § 13 BauGB erfolgen.
Der
Plan erhält den Namen „Gewend II“.
Es
soll ein „Allgemeines Wohngebiet“ ausgewiesen werden.
Das
Bebauungsplangebiet ist wie folgt umgrenzt:
·
Norden
– durch das Baugebiet „Gwend“
·
Süden
und Osten – zur freien Flur hin
·
Westen
– zur bebauten Ortslage hin
Folgende
Grundstücke der Gemarkung Unterleinleiter liegen innerhalb des Geltungsbereiches:
·
Flurnummer
ganz: 1538
·
Flurnummer
teilweise: 1540/4
Mit
der Planaufstellung wird das Architekturbüro Schmidt, Hollfeld beauftragt.
Der
Aufstellungsbeschluss ist durch die Verwaltung öffentlich bekannt zu machen.
Abstimmungsergebnis: 10 : 1