Beschluss: beschlossen

Im Rahmen der letzten Gemeinderatssitzung am 23.04.2015 hat der Gemeinderat Unterleinleiter beschlossen, den räumlichen Geltungsbereich des Bebauungsplans „Gwend“ so zu erweitern, dass das Bauvorhaben Löhr im Bereich der Fl.Nr. 1538 Gem. Unterleinleiter realisiert werden kann.

 

Die Kosten für das notwendige Änderungsverfahren hat der Bauwerber zu tragen. Die Verwaltung wurde beauftragt, mit dem Bauwerber eine entsprechende Kostenübernahmevereinbarung zu schließen.

 

Kostenübernahmevereinbarung

Die Kostenübernahmevereinbarung ist im Rahmen eines sog. städtebaulichen Vertrags erfolgt. Inhalt dieses Vertrages ist die Festlegung der Gesamtmaßnahme, die Kostenübernahme durch den Bauwerber (Honorarkosten des Planungsbüros, der Verwaltungskosten und Auslagen, weitere Kosten durch Maßnahmen, die heute noch nicht absehbar sind).

 

Ferner hat sich der Bauwerber dazu bereit erklärt, die Wertabschöpfung und die Verkürzung des Aufschließungszeitraums mit einem Wert von 30 % des Zugewinns auszugleichen. Dies erklärt sich wie folgt:

 

Durch die Bereitschaft der Gemeinde Unterleinleiter, ein landwirtschaftliches Grundstück (Verkehrswert 1,75 €/qm) in eine Wohnbaufläche (40,00 €/qm) umzuwidmen, ergibt sich eine deutliche Wertsteigerung des Grundstückes um 38,25 €/qm. Selbst wenn jemals beabsichtigt war, dieses Grundstück aufzuwerten, ergibt sich durch die sofortige Umwidmung eine Verkürzung des Aufschließungszeitraums um mehrere Jahre.

 

Die Gemeinde wendet dieses Instrument der Wertabschöpfung an, um ein Handeln im Sinne der Gleichbehandlung mit den weiteren Anliegern des bereits bestehenden Baugebiets zu Tage zu legen. Da für Erschließungskosten ein Kopplungsgebot zur Maßnahme besteht, ist es nicht mehr möglich, diese auf das neu entstehende Baugrundstück anzuwenden.

 

Diese Wertabschöpfung wird jedoch nur für den Fall fällig, dass das in Rede stehende Grundstück mit Satzungsbeschluss für bebaubar erklärt wird. Die Fälligkeit tritt ein mit der Veröffentlichung des Satzungsbeschlusses.

 

Als weiterer Teil wurde in die Kostenübernahmevereinbarung eine Vereinbarung einer Grundstücksabtretung zwischen dem Eigentümer der Teilfläche der Fl.Nr. 1540/4 Gem. Unterleinleiter und den Bauwerbern mit aufgenommen. Hierbei wird an die Gemeinde die Zufahrtsfläche abgetreten. Die Kosten hierfür liegen für die Gemeinde bei 30,00 €/m². Die Befestigung und Herstellung der Zufahrtsfläche wird durch den Bauwerber im Benehmen mit der Gemeinde durchgeführt.

 

Beauftragung eines qualifizierten Planungsbüros zur Planaufstellung

Die Beauftragung eines qualifizierten Planungsbüros ist inhaltlich in der Kostenübernahmeerklärung erfolgt. Die Verwaltung hatte insgesamt drei Planungsbüros angefragt. Von diesen hat sich aber lediglich das Architekturbüro Schmidt, Am Weiherer Weg 4, 96142 Hollfeld bereit erklärt, die Planung zeitnah zu übernehmen. Dies ist auch sinnvoll, da das Architekturbüro Schmidt auch schon mit der Ursprungsplanung des Bebaungsplans „Gwend“ betraut war.

 

Die Auftragsvergabe kann im Anschluss an diese Sitzung erfolgen. Sie ist Teil des folgenden Aufstellungsbeschlusses. Mit ihrer Unterschrift haben sich die Bauwerber mit der Vergabe an das Architekturbüro Schmidt, Hollfeld und auch dessen Honorarangebot bereit erklärt. Die Abrechnung des Honorars läuft über die Gemeinde Unterleinleiter, welche diese Kosten nach Abschluss des Verfahrens wieder vom Bauwerber erhält.

 

Um das Verfahren zur Aufstellung des Bebauungsplan „Gewend II“ starten zu können, ist ein formeller Aufstellungsbeschluss notwendig, der zwingend vom Gemeinderat zu fassen ist.

 

Der Gemeinderat Unterleinleiter beschließt, für das Gebiet „Gewend II“ einen qualifizierten Bebauungsplan im Sinne des § 30 BauGB aufzustellen und den Bebauungsplan „Gwend“ in Teilen zu ändern.

 

Die Bebauungsplanaufstellung soll im vereinfachten Verfahren gem. § 13 BauGB erfolgen.

 

Der Plan erhält den Namen „Gewend II“.

 

Es soll ein „Allgemeines Wohngebiet“ ausgewiesen werden.

 

Das Bebauungsplangebiet ist wie folgt umgrenzt:

·                     Norden – durch das Baugebiet „Gwend“

·                     Süden und Osten – zur freien Flur hin

·                     Westen – zur bebauten Ortslage hin

 

Folgende Grundstücke der Gemarkung Unterleinleiter liegen innerhalb des Geltungsbereiches:

·                     Flurnummer ganz: 1538

·                     Flurnummer teilweise: 1540/4

 

Mit der Planaufstellung wird das Architekturbüro Schmidt, Hollfeld beauftragt.

 

Der Aufstellungsbeschluss ist durch die Verwaltung öffentlich bekannt zu machen.


Abstimmungsergebnis: 10 : 1