Beschluss: beschlossen

Der Vorsitzende weist darauf hin, dass bei Gemeinderat Reinhold Geck bezüglich des vorliegenden Tagesordnungspunktes eine persönliche Beteiligung nach Art. 49 Abs. 1 GO (Gemeindeordnung Bayern) vorliegt.

 

Demnach kann ein Gemeinderatsmitglied an der Beratung und Abstimmung nicht teilnehmen, wenn der Beschluss u. a. ihm selbst einen unmittelbaren Vorteil oder Nachteil bringen kann.

 

Ob diese Voraussetzungen vorliegen, entscheidet der Gemeinderat gemäß Art. 49 Abs. 3 GO ohne Mitwirkung des Beteiligten.

 

Vor dem Ausschluss gibt der Vorsitzende Gemeinderat Reinhold Geck die Gelegenheit, sein Anliegen kurz mit eigenen Worten zu erläutern. Nach seiner kurzen Erläuterung fährt der Vorsitzende mit der Auschlussbegründung fort.

 

Sachverhalt zur persönlichen Beteiligung:

Gemeinderat Reinhold Geck ist Miteigentümer des Anwesens Kirchenstr. 11, Unterleinleiter. Die Anfrage zum Ankauf von gemeindlichen Teilflächen der angrenzenden Flurnummern 42 und 235/2 Gem. Unterleinleiter wurde direkt von ihm an den Vorsitzenden gestellt mit dem Ziel, das Anwesen „Kirchenstr. 11“ (bei welchem er Miteigentümer ist) entsprechend abzurunden und zu vergrößern.

 

Aus diesem Grund entsteht ihm aus dem Beschluss eines etwaigen Verkaufs der angefragten gemeindlichen Teilflächen heraus ein unmittelbarer Vor- bzw. Nachteil.

 

Gemeinderat Reinhold Geck ist auf Grund dieser Umstände von der Beratung und den Beschlüssen zu diesem Tagesordnungspunkt wegen persönlicher Beteiligung auszuschließen. Ein Beschluss hierüber ist gemäß Art. 49 Abs. 3 GO ohne Mitwirkung des Beteiligten vom Gemeinderat zu fassen.

 

Der Gemeinderat Unterleinleiter beschließt, Gemeinderat Reinhold Geck wegen persönlicher Beteiligung von der Beratung und Beschlussfassung zum vorliegenden Tagesordnungspunkt auszuschließen.

 

Gemeinderat Reinhold Geck sollte den Beratungstisch verlassen, darf aber während der Beratung als Zuhörer anwesend sein (öffentliche Sitzung).

 

Abstimmungsergebnis: 10 : 0

 

 

Sachverhalt zur Anfrage des Ankaufs der gemeinlichen Teilflächen aus den Flurnummern 42 und 235/2, Gemarkung Unterleinleiter:

Gemeinderat Reinhold Geck hat beim Vorsitzenden angefragt, ob die Möglichkeit besteht, Teilflächen der gemeindlichen Flurnummern 42 und 235/2 Gem. Unterleinleiter von der Gemeinde Unterleinleiter zu erwerben. Er möchte das Anwesen „Kirchenstr. 11“, bei welchem er Miteigentümer ist, gerne entsprechend abrunden und vergrößern.

 

Bei der Teilfläche der Fl.Nr. 42 Gem. Unterleinleiter handelt es sich um eine Gesamtfläche von ca. 8 m².

Bei der Teilfläche der Fl.Nr. 235/2 Gem. Unterleinleiter handelt es sich um eine Gesamtfläche von ca. 25 m².

 

Der Vorsitzende stellt dem Gemeinderat den Antrag von Gemeinderat Reinhold Geck zur Diskussion.

 

Hierbei wägt der Gemeinderat das Für und Wider ab. Die Gleichbehandlung bei ähnlich gelagerten Anträgen steht zur Debatte. Jedoch kann die aktuelle Anfrage nicht mit anderen Fällen verglichen werden, da es sich weder um eine Parkfläche handelt noch um eine Fläche, die der Öffentlichkeit einen angemessenen Nutzen bringt. Zudem wird angeführt, dass eine Teilfläche bepflanzt ist und vom Antragsteller gepflegt wird. Würde der Antrag abgelehnt, besteht die Gefahr, dass die Fläche nicht mehr privat gepflegt wird und dann die Gemeinde für die Pflege sorgen muss.

 

Es wird jedoch festgehalten, dass bei einem etwaigen Verkauf der Flächen der gemeindliche Weihnachtsbaum auch weiterhin auf der Teilfläche 235/2 Gem. Unterleinleiter platziert werden darf. Der Antragsteller hat diesbezüglich dem Vorsitzenden bereits die Zustimmung erteilt.

 

Nach weiterer Diskussion über den Verkaufspreis beschließt der Gemeinderat Unterleinleiter, den Eheleuten Reinhold und Anna Maria Geck, wohnhaft in Unterleinleiter, Kirchenstr. 9 eine noch genau herauszumessende Teilfläche der im Eigentum der Gemeinde befindlichen Flurnummern 42 und 235/2 zum Preis von 40,00 €/m² zu verkaufen. Die Kosten für Vermessung und die üblichen Vertragskosten trägt der Käufer.


Abstimmungsergebnis: 9 : 1

(GR Reinhold Geck nimmt wegen persönlicher Beteiligung nicht an der Abstimmung teil).