Sitzung: 22.10.2015 2015/GR/038
Beschluss: beschlossen
Der Gemeinderat Unterleinleiter hat mit
Beschluss vom 17.9.2015 die eingegangenen Stellungnahmen der Träger
öffentlicher Belange gewürdigt. Aufgrund des Ergebnisses der Würdigung wurde
der damals vorliegende Entwurf des Bebauungsplans Gewend II, Unterleinleiter
nochmals geringfügig geändert.
Nach § 4 a Abs. 3 Satz 1 BauGB ist bei einer
Änderung des Entwurfs grundsätzlich eine erneute Auslegung durchzuführen. Von
dieser konnte aber nach § 4 a Abs. 3 Satz 4 BauGB abgesehen
werden, da bei den Änderungen die Grundzüge der Planung nicht berührt waren.
Dies wurde mit der Baugenehmigungsbehörde abgeklärt. Nach Auffassung dieser
konnte man die erfolgten Anpassungen noch als geringfügig einstufen.
Folglich war lediglich die erneute Beteiligung der betroffenen
Öffentlichkeit und der berührten Behörden vorzunehmen. Als betroffene
Öffentlichkeit gelten in diesem Fall alle betroffenen Nachbarn. Berührte
Behörden waren in diesem Fall das Landratsamt Forchheim und das
Wasserwirtschaftsamt Kronach.
Der geänderte Bebauungsplanentwurf (Fassung vom 23.9.2015) wurde
allen Nachbarn, die bereits dem eingereichten Bauantrag der Bauwerber
zugestimmt und unterschrieben hatten sowie den beiden oben aufgeführten
betroffenen Behörden am 30.9.2015 zugeleitet. Das Wasserwirtschaftsamt Kronach
wurde hierbei gemäß Beschluss des Gemeinderates vom 17.9.2015 dazu
aufgefordert, nochmals genauer darauf einzugehen, wie und durch wen genau die
Überprüfung des Wassergrabens und eines faktischen Überschwemmungsgebietes im
Bereich des Baugrundstückes im Verfahren erfolgen soll.
Die Stellungnahmefrist konnte auf zwei Wochen verkürzt und auf die
erfolgten Änderungen beschränkt werden (vgl. § 4 a Abs. 3 Satz 2
und 3 BauGB).
Die eingegangenen Stellungnahmen sind nun erneut im Gemeinderat zu würdigen und etwaige Änderungen und Maßnahmen zu beschließen.
I.
Stellungnahmen
der betroffenen Öffentlichkeit
Stellungnahmen aus der
betroffenen Öffentlichkeit sind nicht eingegangen oder zu Protokoll gebracht
worden.
Der Gemeinderat Unterleinleiter nimmt dies zur Kenntnis.
Abstimmungsergebnis: 12 : 0
II. Stellungnahmen
der berührten Behörden
1.
Wasserwirtschaftsamt Kronach
Zur Aufstellung des Bebauungsplanes hat das Wasserwirschaftsamt
mit Schreiben vom 27.7.2015 Stellung genommen. Diese Stellungnahme gilt auch im
weiteren Verfahren.
Unter dem Punkt „Gewässerentwicklung, Überschwemmungsgebiet“ der Stellungnahme
vom 27.7.2015 hatte das Wasserwirtschaftsamt folgenden Text formuliert:
„In der Erläuterung werden
Schutzmaßnahmen für ein Gewässer genannt, welche im Bebauungsplan als 4 m
breites Schutzgebiet vor einem namenlosen Graben eingetragen ist.
Offensichtlich ufert der Graben bei Starkniederschlägen aus.
Faktische Überschwemmungsgebiete sind grundsätzlich nicht in einen Bebauungsplan
einzubeziehen. Die Festlegung eines 4 m-Streifens, der freizuhalten ist,
erscheint ohne weitere Begründung zu dürftig. Im weiteren Verfahren sind daher
der Graben und das faktische Überschwemmungsgebiet genauer zu untersuchen, um
hier eine nachvollziehbare Grenze des Bebauungsplanes zu erhalten.“
Aufgrund der Anfrage des Gemeinderates, wie und und durch wen die Überprüfung
des Wassergrabens und eines faktischen Überschwemmungsgebietes im Bereich des
Baugrundstückes im Verfahren erfolgen soll, teilt das Wasserwirtschaftsamt
folgendes mit:
„Das Einzugsgebiet des Grabens ist zu ermitteln und der sich daraus ergebende
Abfluss bei großen Niederschlagsereignissen ist abzuschätzen. Das hierzu
notwendige hydrologische Gutachten muss gegen Kostenrechnung beim Wasserwirtschaftsamt
Kronach in Auftrag gegeben werden.
Anschließend soll anhand von Querprofilen –zumindest überschläglich– ermittelt
werden, auf welcher Höhe sich der Wasserspiegel einstellen wird. Diese Fläche
ist dann freizuhalten, Eingänge, Lichtschächte etc. sind mindestens 30 cm über
dem ermittelten Wasserspiegel anzuordnen.
Diese Arbeiten sollen von einem qualifizierten Ingenieurbüro ausgeführt werden.
Das von der Gemeinde beauftragte Ingenieurbüro sollte sich dazu rechtzeitig mit
dem Wasserwirtschaftsamt Kronach in Verbindung setzen.“
Anmerkungen:
Nach Rücksprache der Verwaltung mit dem Wasserwirtschaftsamt Kronach liegen
die Kosten für ein entsprechendes hydrologisches Gutachten im mittleren
3-stelligen Bereich. Aus diesem Grund und der gebotenen Dringlichkeit hat der
Vorsitzende das hydrologische Gutachten bereits am 15.10.2015 in Auftrag
gegeben.
Die Baugenehmigungsbehörde sowie das mit der Planung beauftragte Architekturbüro
Schmidt wurden über die Stellungnahme des Wasserwirtschaftsamt und das weitere
Vorgehen informiert.
Nach Eingang des Gutachtens muss ein zur Ermittlung der Wasserspiegelhöhen bei
Niederschlagsereignissen qualifiziertes Ingenieurbüro beauftragt werden. Die
Berechnung kann nicht über das Architekturbüro Schmidt erfolgen, sondern muss
extern beauftragt werden.
Der Gemeinderat Unterleinleiter
beschließt, die Inauftraggabe des geforderten hydrologischen Gutachtens durch
den Vorsitzenden nachträglich zu genehmigen.
Nach Eingang des Gutachtens hat die vom Wasserwirtschaftsamt Kronach geforderte
Berechnung zu erfolgen. Hierzu ist ein qualifiziertes Ingenieurbüro zu
beauftragen. Die Ergebnisse der Berechnung
sind dem Wasserwirtschaftsamt Kronach mitzuteilen. Der Bebauungsplan ist
in Absprache mit dem Wasserwirtschaftsamt an die Ergebnisse der Berechnung anzupassen.
Abstimmungsergebnis: 12 : 0
2.
Landratsamt Forchheim
2.1
Fachbereich
Verkehrswesen
Der Fachbereich Verkehrswesen verweist auf die Stellungnahme vom
31.7.2015.
Der Gemeinderat Unterleinleiter nimmt
dies zur Kenntnis.
Abstimmungsergebnis: 12 : 0
2.2
Fachbereich
41 – Bauwesen (rechtlich)
Der Fachbereich 41 teilt folgendes mit:
Die Gemeinde Unterleinleiter hat sich
im Hinblick auf den für das Grundstück vorliegenden Bauantrag mit den
bisherigen Einwendungen des Fachbereichs 41 befasst und Anpassungen des
Bebauungsplans vorgenommen. So wurde u. a. die Baugrenze bis an die östliche
Grundstücksgrenze gelegt. Der beantragte Carport befindet sich damit innerhalb
der Baugrenze. Carports sind offene Garagen.
In Ziffer 4 der planlichen Festsetzungen werden Flächen für Garagen festgesetzt.
Zur Vermeidung von künftigen Unstimmigkeiten sollte auf die Festlegung eines
konkreten Garagenstandortes verzichtet werden. Eine verbindliche Festsetzung
ist offenbar nicht gewollt, da andernfalls die weit gezogene Baugrenze sowie
die Festlegungen in Ziffer 1.4 der textlichen Festsetzungen zum frei wählbaren
Garagenstandort auch an der Grundstücksgrenze keinen Sinn ergeben. Der Bebauungsplan
sollte entsprechend korrigiert werden.
In Ziffer 1.4 der textlichen Festsetzungen wird bestimmt, dass Garagen und
Nebengebäude dem Hauptgebäude in der Dacheindeckung anzugleichen sind. Wie
bereits oben erwähnt, zählen hierzu auch Carports. Gleichzeitig wird in Ziffer
2.3 festgesetzt, dass die Dacheindeckung von Carports freigestellt bleibt.
Hierin liegt ein Widerspruch, der einer Klarstellung bedarf.
In Ziffer 1.4 Satz 1 der textlichen Festsetzungen werden Garagen und Nebengebäude
als zwei getrennte Begriffe aufgeführt. In Satz 2 erfolgt eine Mischung der
Begrifflichkeiten. Auch hier erscheint eine klarere textliche Festsetzung
geboten.
In den Ziffern 2.1 – 2.3 werden Dachform, Dachneigung und Dacheindeckung von
Hauptgebäuden, Nebengebäuden und Carports geregelt. Festsetzungen für
geschlossene Garagen fehlen insofern. Zur Vermeidung künftiger Diskussionen und
Unsicherheiten ist dies zu berichtigen.
Der Gemeinderat Unterleinleiter beschließt, den Bebauungsplan entsprechend der
Hinweise des Fachbereichs 41 des Landratsamtes Forchheim anzupassen.
Hierbei wird auf eine konkrete Festlegung eines Garagenstandortes verzichtet.
Die Dacheindeckung wird gemäß Beschluss vom 17.9.2015 freigestellt. Die
textlichen Festsetzungen unter 1.4 sind vom Planungsbüro entsprechend anzupassen.
Bezüglich der unklaren Begrifflichkeiten der Ziffer 1.4 Satz 2 wird das Planungsbüro
beauftragt, eine klarere textliche Festsetzung zu treffen und diese in den
Bebauungsplan einzuarbeiten.
Unter Ziffer 2.1 - 2.3 sind aus Gründen der Klarheit gängige und angemessene
Festsetzungen für geschlossene Garagen mit aufzunehmen. Das Planungsbüro wird
beauftragt, diese mit einzuarbeiten.
Abstimmungsergebnis: 12 : 0
2.3
Fachbereich
42 – Unterer Naturschutz
Der Fachbereich 42 teilt
folgendes mit:
Aus der Sicht von Naturschutz und Landschaftspflege werden keine
grundsätzlichen oder schwerwiegenden Bedenken oder Einwendungen gegen die
Aufstellung eines Bebauungsplans im überplanten Bereich erhoben. Die Fläche
wird grundsätzlich für bebaubar gehalten.
Im nun vorgelegten Bebauungsplan-Entwurf (Stand 23.9.2015) fehlt der nach § 2
Abs. 4 BauGB vorgeschriebene Umweltbericht, in dem die Umweltauswirkungen des
Bebauungsplans zu beschreiben und zu bewerten sind. Dies ist im Zuge der
weiteren Aufplanung nachzuholen.
Die Untere Naturschutzbehörde weist darauf hin, dass nach den Vorgaben des
BauGB bei der Bebauungsplanaufstellung die naturschutzrechtliche Eingriffsregelung
der §§ 14 ff BNatSchG hinreichend Berücksichtigung finden muss und konkrete
Festsetzungen zur Kompensation des durch den Bebauungsplan induzierten
Eingriffs in Natur und Landschaft zu treffen sind. Dies ist bislang noch nicht
geschehen.
Nach den geltenden Vorgaben des Bauplanungsrechts ist die naturschutzrechtliche
Eingriffsregelung auf der Ebene des Bebauungsplans abzuarbeiten. Erforderlich
werdende Kompensationsmaßnahmen müssen im Bebauungsplan hinreichend konkret
dargestellt und festgesetzt werden.
Die im Planwerk des Bebauungsplanentwurfs unter Ziffer 4 „Umwelt“ aufgeführten
Aussagen treffen keine hinreichend konkreten Regelungen und sind deshalb keine
bauplanungsrechtlichen Festsetzungen im Sinne der Vorgaben des BauGB. Die
Kompensation des durch den Bebauungsplan induzierten Eingriffs in Natur und
Landschaft wird dadurch unzulässigerweise auf die nachfolgende Ebene des Baugenehmigungsverfahrens
verlagert.
Nach nochmaliger Ortseinsicht mit den Bauantragstellern schlägt die Untere
Naturschutzbehörde hiermit nun folgende Änderungen des Bebauungsplans vor:
Ziffer 4 im Bebauungsplanentwurf sollte lauten:
„Flächen und Maßnahmen zum Ausgleich im Sinne des § 1 a Abs. 3 BauGB“
1.
Bis
spätestens ein Jahr nach Rechtskraft des Bebauungsplans sind sämtliche im
Bereich der westlichen Grundstücksgrenze vorhandenen Fichten zu entfernen.
2.
Im rot
umrandeten Bereich sind bis spätestens ein Jahr nach Rechtskraft des
Bebauungsplans folgende Maßnahmen durchzuführen:
Pflanzung einer frei wachsenden mindestens vier Meter breiten Hecke aus
heimischen Laubgehölzen –wie z. B. Weißdorn, Hartriegel, Schlehe, gemeiner
Schneeball, Holunder– entlang der westlichen Grundstücksgrenze unter Einhaltung
des gesetzlichen Grenzabstands.
Pflanzung von zwei hangparallelen Reihen von Obstbaum-Halbstämmen mit je drei
Bäumen. Die Grünlandfläche ist extensiv zu pflegen/bewirtschaften, d. h.
maximal drei Mahden pro Jahr mit Mähgutabfuhr, Verzicht auf Düngung der
Grünlandfläche.
Das Planwerk sollte wie in der Anlage dargestellt abgeändert werden.
Für Rücksprachen steht die Untere Naturschutzbehörde der Gemeinde sowie dem
Planungsbüro gerne zur Verfügung.
Der Gemeinderat Unterleinleiter beschließt, die von der Unteren Naturschutzbehörde
vorgeschlagenen Änderungen der Ziffer 4 gemäß der Vorgaben der Unteren
Naturschutzbehörde in den Bebauungsplan einarbeiten zu lassen. Das Planungsbüro
wird entsprechend beauftragt.
Da für die Aufstellung des Bebaungsplans das vereinfachte Verfahren gemäß § 13
BauGB angewandt wird, kann auf die geforderte Umweltprüfung verzichtet werden
(§ 13 Abs. 3 BauGB). Die Untere Naturschutzbehörde wurde darauf hingewiesen und
hat sich hiermit einverstanden erklärt.
Abstimmungsergebis: 12 : 0
2.4 Fachbereich 44 – Immissionsschutz
Der Fachbereich 44 teilt
folgendes mit:
Keine Äußerung.
Beschluss:
Der Gemeinderat Unterleinleiter nimmt dies zur Kenntnis.
Abstimmungsergebnis: 12 : 0
Weitere Anmerkungen
Im Rahmen der
Rückmeldung der Beschlüsse bezüglich der erneuten Beteiligung der berührten
Behörden weist der Gemeinderat Unterleinleiter die Baugenehmigungsbehörde
darauf hin, dass eine etwaig vorzeitige Erteilung einer Baugenehmigung gem. §
33 Abs. 1 BauGB nur vorbehaltlich der Ergebnisse der wasserwirtschaftlichen
Untersuchung erfolgen soll.