Beschluss: beschlossen

Der Gemeinderat Unterleinleiter hat mit Beschluss vom 17.9.2015 die eingegangenen Stellungnahmen der Träger öffentlicher Belange gewürdigt. Aufgrund des Ergebnisses der Würdigung wurde der damals vorliegende Entwurf des Bebauungsplans Gewend II, Unterleinleiter nochmals geringfügig geändert.

 

Nach § 4 a Abs. 3 Satz 1 BauGB ist bei einer Änderung des Entwurfs grundsätzlich eine erneute Auslegung durchzuführen. Von dieser konnte aber nach § 4 a Abs. 3 Satz 4 BauGB abgesehen werden, da bei den Änderungen die Grundzüge der Planung nicht berührt waren. Dies wurde mit der Baugenehmigungsbehörde abgeklärt. Nach Auffassung dieser konnte man die erfolgten Anpassungen noch als geringfügig einstufen.

 

Folglich war lediglich die erneute Beteiligung der betroffenen Öffentlichkeit und der berührten Behörden vorzunehmen. Als betroffene Öffentlichkeit gelten in diesem Fall alle betroffenen Nachbarn. Berührte Behörden waren in diesem Fall das Landratsamt Forchheim und das Wasserwirtschaftsamt Kronach.

 

Der geänderte Bebauungsplanentwurf (Fassung vom 23.9.2015) wurde allen Nachbarn, die bereits dem eingereichten Bauantrag der Bauwerber zugestimmt und unterschrieben hatten sowie den beiden oben aufgeführten betroffenen Behörden am 30.9.2015 zugeleitet. Das Wasserwirtschaftsamt Kronach wurde hierbei gemäß Beschluss des Gemeinderates vom 17.9.2015 dazu aufgefordert, nochmals genauer darauf einzugehen, wie und durch wen genau die Überprüfung des Wassergrabens und eines faktischen Überschwemmungsgebietes im Bereich des Baugrundstückes im Verfahren erfolgen soll.

 

Die Stellungnahmefrist konnte auf zwei Wochen verkürzt und auf die erfolgten Änderungen beschränkt werden (vgl. § 4 a Abs. 3 Satz 2 und 3 BauGB).

 

Die eingegangenen Stellungnahmen sind nun erneut im Gemeinderat zu würdigen und etwaige Änderungen und Maßnahmen zu beschließen.

 

I.         Stellungnahmen der betroffenen Öffentlichkeit
Stellungnahmen aus der betroffenen Öffentlichkeit sind nicht eingegangen oder zu Protokoll gebracht worden.

Der Gemeinderat Unterleinleiter nimmt dies zur Kenntnis.

Abstimmungsergebnis: 12 : 0


II.       Stellungnahmen der berührten Behörden

1.        Wasserwirtschaftsamt Kronach
Zur Aufstellung des Bebauungsplanes hat das Wasserwirschaftsamt mit Schreiben vom 27.7.2015 Stellung genommen. Diese Stellungnahme gilt auch im weiteren Verfahren.

Unter dem Punkt „Gewässerentwicklung, Überschwemmungsgebiet“ der Stellungnahme vom 27.7.2015 hatte das Wasserwirtschaftsamt folgenden Text formuliert:
„In der Erläuterung werden Schutzmaßnahmen für ein Gewässer genannt, welche im Bebauungsplan als 4 m breites Schutzgebiet vor einem namenlosen Graben eingetragen ist. Offensichtlich ufert der Graben bei Starkniederschlägen aus.
Faktische Überschwemmungsgebiete sind grundsätzlich nicht in einen Bebauungsplan einzubeziehen. Die Festlegung eines 4 m-Streifens, der freizuhalten ist, erscheint ohne weitere Begründung zu dürftig. Im weiteren Verfahren sind daher der Graben und das faktische Überschwemmungsgebiet genauer zu untersuchen, um hier eine nachvollziehbare Grenze des Bebauungsplanes zu erhalten.“

Aufgrund der Anfrage des Gemeinderates, wie und und durch wen die Überprüfung des Wassergrabens und eines faktischen Überschwemmungsgebietes im Bereich des Baugrundstückes im Verfahren erfolgen soll, teilt das Wasserwirtschaftsamt folgendes mit:
„Das Einzugsgebiet des Grabens ist zu ermitteln und der sich daraus ergebende Abfluss bei großen Niederschlagsereignissen ist abzuschätzen. Das hierzu notwendige hydrologische Gutachten muss gegen Kostenrechnung beim Wasserwirtschaftsamt Kronach in Auftrag gegeben werden.

Anschließend soll anhand von Querprofilen –zumindest überschläglich– ermittelt werden, auf welcher Höhe sich der Wasserspiegel einstellen wird. Diese Fläche ist dann freizuhalten, Eingänge, Lichtschächte etc. sind mindestens 30 cm über dem ermittelten Wasserspiegel anzuordnen.

Diese Arbeiten sollen von einem qualifizierten Ingenieurbüro ausgeführt werden. Das von der Gemeinde beauftragte Ingenieurbüro sollte sich dazu rechtzeitig mit dem Wasserwirtschaftsamt Kronach in Verbindung setzen.“

Anmerkungen:
Nach Rücksprache der Verwaltung mit dem Wasserwirtschaftsamt Kronach liegen die Kosten für ein entsprechendes hydrologisches Gutachten im mittleren 3-stelligen Bereich. Aus diesem Grund und der gebotenen Dringlichkeit hat der Vorsitzende das hydrologische Gutachten bereits am 15.10.2015 in Auftrag gegeben.
Die Baugenehmigungsbehörde sowie das mit der Planung beauftragte Architekturbüro Schmidt wurden über die Stellungnahme des Wasserwirtschaftsamt und das weitere Vorgehen informiert.
Nach Eingang des Gutachtens muss ein zur Ermittlung der Wasserspiegelhöhen bei Niederschlagsereignissen qualifiziertes Ingenieurbüro beauftragt werden. Die Berechnung kann nicht über das Architekturbüro Schmidt erfolgen, sondern muss extern beauftragt werden.

Der Gemeinderat Unterleinleiter beschließt, die Inauftraggabe des geforderten hydrologischen Gutachtens durch den Vorsitzenden nachträglich zu genehmigen.
Nach Eingang des Gutachtens hat die vom Wasserwirtschaftsamt Kronach geforderte Berechnung zu erfolgen. Hierzu ist ein qualifiziertes Ingenieurbüro zu beauftragen. Die Ergebnisse der Berechnung  sind dem Wasserwirtschaftsamt Kronach mitzuteilen. Der Bebauungsplan ist in Absprache mit dem Wasserwirtschaftsamt an die Ergebnisse der Berechnung anzupassen.

Abstimmungsergebnis: 12 : 0


2.        Landratsamt Forchheim

2.1        Fachbereich Verkehrswesen
Der Fachbereich Verkehrswesen verweist auf die Stellungnahme vom 31.7.2015.

Der Gemeinderat Unterleinleiter nimmt dies zur Kenntnis.

Abstimmungsergebnis:  12 : 0


2.2        Fachbereich 41 – Bauwesen (rechtlich)
Der Fachbereich 41 teilt folgendes mit:
Die Gemeinde Unterleinleiter hat sich im Hinblick auf den für das Grundstück vorliegenden Bauantrag mit den bisherigen Einwendungen des Fachbereichs 41 befasst und Anpassungen des Bebauungsplans vorgenommen. So wurde u. a. die Baugrenze bis an die östliche Grundstücksgrenze gelegt. Der beantragte Carport befindet sich damit innerhalb der Baugrenze. Carports sind offene Garagen.

In Ziffer 4 der planlichen Festsetzungen werden Flächen für Garagen festgesetzt. Zur Vermeidung von künftigen Unstimmigkeiten sollte auf die Festlegung eines konkreten Garagenstandortes verzichtet werden. Eine verbindliche Festsetzung ist offenbar nicht gewollt, da andernfalls die weit gezogene Baugrenze sowie die Festlegungen in Ziffer 1.4 der textlichen Festsetzungen zum frei wählbaren Garagenstandort auch an der Grundstücksgrenze keinen Sinn ergeben. Der Bebauungsplan sollte entsprechend korrigiert werden.

In Ziffer 1.4 der textlichen Festsetzungen wird bestimmt, dass Garagen und Nebengebäude dem Hauptgebäude in der Dacheindeckung anzugleichen sind. Wie bereits oben erwähnt, zählen hierzu auch Carports. Gleichzeitig wird in Ziffer 2.3 festgesetzt, dass die Dacheindeckung von Carports freigestellt bleibt. Hierin liegt ein Widerspruch, der einer Klarstellung bedarf.

In Ziffer 1.4 Satz 1 der textlichen Festsetzungen werden Garagen und Nebengebäude als zwei getrennte Begriffe aufgeführt. In Satz 2 erfolgt eine Mischung der Begrifflichkeiten. Auch hier erscheint eine klarere textliche Festsetzung geboten.

In den Ziffern 2.1 – 2.3 werden Dachform, Dachneigung und Dacheindeckung von Hauptgebäuden, Nebengebäuden und Carports geregelt. Festsetzungen für geschlossene Garagen fehlen insofern. Zur Vermeidung künftiger Diskussionen und Unsicherheiten ist dies zu berichtigen.

Der Gemeinderat Unterleinleiter beschließt, den Bebauungsplan entsprechend der Hinweise des Fachbereichs 41 des Landratsamtes Forchheim anzupassen.
Hierbei wird auf eine konkrete Festlegung eines Garagenstandortes verzichtet. Die Dacheindeckung wird gemäß Beschluss vom 17.9.2015 freigestellt. Die textlichen Festsetzungen unter 1.4 sind vom Planungsbüro entsprechend anzupassen.

Bezüglich der unklaren Begrifflichkeiten der Ziffer 1.4 Satz 2 wird das Planungsbüro beauftragt, eine klarere textliche Festsetzung zu treffen und diese in den Bebauungsplan einzuarbeiten.

Unter Ziffer 2.1 - 2.3 sind aus Gründen der Klarheit gängige und angemessene Festsetzungen für geschlossene Garagen mit aufzunehmen. Das Planungsbüro wird beauftragt, diese mit einzuarbeiten.

Abstimmungsergebnis: 12 : 0


2.3        Fachbereich 42 – Unterer Naturschutz
Der Fachbereich 42 teilt folgendes mit:
Aus der Sicht von Naturschutz und Landschaftspflege werden keine grundsätzlichen oder schwerwiegenden Bedenken oder Einwendungen gegen die Aufstellung eines Bebauungsplans im überplanten Bereich erhoben. Die Fläche wird grundsätzlich für bebaubar gehalten.

Im nun vorgelegten Bebauungsplan-Entwurf (Stand 23.9.2015) fehlt der nach § 2 Abs. 4 BauGB vorgeschriebene Umweltbericht, in dem die Umweltauswirkungen des Bebauungsplans zu beschreiben und zu bewerten sind. Dies ist im Zuge der weiteren Aufplanung nachzuholen.

Die Untere Naturschutzbehörde weist darauf hin, dass nach den Vorgaben des BauGB bei der Bebauungsplanaufstellung die naturschutzrechtliche Eingriffsregelung der §§ 14 ff BNatSchG hinreichend Berücksichtigung finden muss und konkrete Festsetzungen zur Kompensation des durch den Bebauungsplan induzierten Eingriffs in Natur und Landschaft zu treffen sind. Dies ist bislang noch nicht geschehen.

Nach den geltenden Vorgaben des Bauplanungsrechts ist die naturschutzrechtliche Eingriffsregelung auf der Ebene des Bebauungsplans abzuarbeiten. Erforderlich werdende Kompensationsmaßnahmen müssen im Bebauungsplan hinreichend konkret dargestellt und festgesetzt werden.

Die im Planwerk des Bebauungsplanentwurfs unter Ziffer 4 „Umwelt“ aufgeführten Aussagen treffen keine hinreichend konkreten Regelungen und sind deshalb keine bauplanungsrechtlichen Festsetzungen im Sinne der Vorgaben des BauGB. Die Kompensation des durch den Bebauungsplan induzierten Eingriffs in Natur und Landschaft wird dadurch unzulässigerweise auf die nachfolgende Ebene des Baugenehmigungsverfahrens verlagert.

Nach nochmaliger Ortseinsicht mit den Bauantragstellern schlägt die Untere Naturschutzbehörde hiermit nun folgende Änderungen des Bebauungsplans vor:

Ziffer 4 im Bebauungsplanentwurf sollte lauten:

„Flächen und Maßnahmen zum Ausgleich im Sinne des § 1 a Abs. 3 BauGB“

1.   Bis spätestens ein Jahr nach Rechtskraft des Bebauungsplans sind sämtliche im Bereich der westlichen Grundstücksgrenze vorhandenen Fichten zu entfernen.

2.   Im rot umrandeten Bereich sind bis spätestens ein Jahr nach Rechtskraft des Bebauungsplans folgende Maßnahmen durchzuführen:
Pflanzung einer frei wachsenden mindestens vier Meter breiten Hecke aus heimischen Laubgehölzen –wie z. B. Weißdorn, Hartriegel, Schlehe, gemeiner Schneeball, Holunder– entlang der westlichen Grundstücksgrenze unter Einhaltung des gesetzlichen Grenzabstands.
Pflanzung von zwei hangparallelen Reihen von Obstbaum-Halbstämmen mit je drei Bäumen. Die Grünlandfläche ist extensiv zu pflegen/bewirtschaften, d. h. maximal drei Mahden pro Jahr mit Mähgutabfuhr, Verzicht auf Düngung der Grünlandfläche.

Das Planwerk sollte wie in der Anlage dargestellt abgeändert werden. Für Rücksprachen steht die Untere Naturschutzbehörde der Gemeinde sowie dem Planungsbüro gerne zur Verfügung.

Der Gemeinderat Unterleinleiter beschließt, die von der Unteren Naturschutzbehörde vorgeschlagenen Änderungen der Ziffer 4 gemäß der Vorgaben der Unteren Naturschutzbehörde in den Bebauungsplan einarbeiten zu lassen. Das Planungsbüro wird entsprechend beauftragt.

Da für die Aufstellung des Bebaungsplans das vereinfachte Verfahren gemäß § 13 BauGB angewandt wird, kann auf die geforderte Umweltprüfung verzichtet werden (§ 13 Abs. 3 BauGB). Die Untere Naturschutzbehörde wurde darauf hingewiesen und hat sich hiermit einverstanden erklärt.

Abstimmungsergebis: 12 : 0

 

2.4     Fachbereich 44 – Immissionsschutz
Der Fachbereich 44 teilt folgendes mit:
Keine Äußerung.

Beschluss:
Der Gemeinderat Unterleinleiter nimmt dies zur Kenntnis.

Abstimmungsergebnis: 12 : 0


Weitere Anmerkungen
Im Rahmen der Rückmeldung der Beschlüsse bezüglich der erneuten Beteiligung der berührten Behörden weist der Gemeinderat Unterleinleiter die Baugenehmigungsbehörde darauf hin, dass eine etwaig vorzeitige Erteilung einer Baugenehmigung gem. § 33 Abs. 1 BauGB nur vorbehaltlich der Ergebnisse der wasserwirtschaftlichen Untersuchung erfolgen soll.