Sitzung: 21.01.2016 2016/GR/042
Beschluss: beschlossen
Anzeige und
Beschlussfassung über die persönliche Beteiligung des Vorsitzenden:
Der Vorsitzende zeigt vor Beratung des Tagesordnungspunktes an, dass bei
ihm gemäß § 29 Abs. 2 der Geschäftsordnung des Gemeinderates Unterleinleiter
eine persönliche Beteiligung zu diesem Tagesordnungspunkt nach Art. 49 Abs. 1
GO (Gemeindeordnung Bayern) vorliegt.
Der Vorsitzende übergibt die Sitzungsführung zu diesem
Tagesordnungspunkt aus diesem Grund an den 2. Bürgermeister Peter Schmitt.
Ein Gemeinderatsmitglied kann an der Beratung und Abstimmung nicht
teilnehmen, wenn der Beschluss ihm selbst, seinem Ehegatten, seinem
Lebenspartner, einem Verwandten oder Verschwägerten bis zum dritten Grad oder
einer von ihm kraft Gesetzes oder Vollmacht vertretenden natürlichen oder
juristischen Person einen unmittelbaren Vorteil oder Nachteil bringen kann.
Ob diese Voraussetzungen vorliegen, entscheidet der Gemeinderat gemäß
Art. 49 Abs. 3 GO ohne Mitwirkung des Beteiligten.
Das Baugrundstück, über welches Beschluss gefasst wird, befindet sich
derzeit im Eigentum der Ehefrau des 1. Bürgermeisters, Herrn Riediger.
Die Unmittelbarkeit ist gegeben, da die Möglichkeit besteht, dass sich
aus dem Beschluss über die Erteilung des gemeindlichen Einvernehmens und der
damit verbundenen Bebaubarkeit des Grundstückes ein Vor- bzw Nachteil für den
1. Bürgermeister und dessen Ehefrau ergeben könnte.
Der 1. Bürgermeister ist auf Grund dieser Umstände von der Beratung und
den Beschlüssen zu diesem Tagesordnungspunkt wegen persönlicher Beteiligung
auszuschließen. Ein Beschluss hierüber ist gemäß Art. 49 Abs. 3 GO ohne
Mitwirkung des Beteiligten vom Gemeinderat zu fassen.
Beschluss:
Der Gemeinderat Unterleinleiter beschließt, den 1. Bürgermeister wegen
persönlicher Beteiligung von der Beratung und Beschlussfassung zum vorliegenden
Tagesordnungspunkt auszuschließen. Der 1. Bürgermeister soll den Beratungstisch
verlassen, darf aber während der Beratung als Zuhörer anwesend sein.
Abstimmungsergebnis: 10 : 0
Sachverhalt zum
Bauantrag:
Der Bebauungsplan „An der Linde“, in dem das Baugrundstück liegt, ist
nicht rechtskräftig. Somit handelt es
sich um ein Bauvorhaben nach § 34 BauGB, bauen im Zusammenhang bebauter
Ortsteile. Die Nachbarunterschrift der Fl.Nr. 1543/2 fehlt. Der Kanalhausanschluss
für das Grundstück ist noch nicht vorhanden.
Geplant ist ein 1,50 m hoher Kniestock bei 28° DN. Dacheindeckung
geplant in anthrazit oder rot. Geplant ist die Erschließung des Anwesens von
dem unterhalb des Grundstücks befindlichen Weges Fl.Nr. 1547/1. Auf diesem Weg
werden kein Straßenunterhalt, kein Winterdienst und keine Müllabfuhr durchgeführt.
Beschluss:
Die nachbarrechtlichen Belange sind zu würdigen. Die Dacheindeckung hat
in anthrazit zu erfolgen. Auf dem unterhalb des Grundstücks liegenden Weg
Fl.Nr. 1547/1 werden kein Straßenunterhalt, kein Winterdienst und keine
Müllabfuhr durchgeführt. Dem Bauvorhaben wird die gemeindliche Zustimmung
erteilt.
Abstimmungsergebnis: 10 : 0
(1. Bürgermeister Gerhard Riediger nimmt an der Abstimmung aufgrund der
persönlichen Beteiligung nicht teil).