Sitzung: 16.06.2016 2016/GR/047
Beschluss: beschlossen
Die Behandlung des Bauantrages wurde in der Gemeinderatssitzung am
12.05.2016 vom Gemeinderat vertagt, da zu diesem Zeitpunkt zu wenig
Informationen über das Bauvorhaben vorlagen, um eine fundierte Entscheidung zu
treffen.
In der Zwischenzeit hat sich der Vorsitzende in Absprache mit der
Baugenehmigungsbehörde bemüht, entsprechende Informationen einzuholen.
Die Baugenehmigungsbehörde (Landratsamt Forchheim) hat den Antragsteller
mit Schreiben vom 18.05.2016 über die weitere Vorgehensweise informiert und
ebenfalls die Preisgabe weiterer zur Beurteilung relevanten Informationen
gefordert:
·
die Vorlage weiterer Nachweise einer
standortbezogenen Untersuchung im Hinblick auf den Privilegierungstatbestand
des § 35 Abs. 1 Nr. 3 BauGB und die erforderliche Ortsgebundenheit,
·
die Benennung des Radius, in welchem der Sendemast
für eine sinnvolle Funktionswahrnehmung zwingend errichtet werden müsste,
·
der Hinweis, dass die Errichtung vom Einvernehmen
der Unteren Naturschutzbehörde abhängig ist, da sich der gewählte Standort im
Landschaftsschutzgebiet „Fränkische Schweiz-Veldensteiner Forst“ befindet,
·
der Hinweis, dass ebenfalls das Denkmalschutzrecht
betroffen ist, da der Aufstellort an den Schlosspark angrenzt, welcher samt
Gebäuden als Baudenkmal in die Denkmalliste aufgenommen worden ist,
·
es ist näher darzulegen, aus welchen Gründen die
vorgesehene Höhendimensionierung geboten ist und welche Maßnahmen bezüglich der
besseren Einbindung in das Landschafts- und Ortsbild denkbar wären.
Der Antragsteller hat zum Schreiben der Baugenehmigungsbehörde per
E-Mail am 24.05.2016 Stellung genommen.
Folgende Informationen wurden offen gelegt:
·
es handelt sich um einen Bauantrag zum Neubau einer
Mobilfunkstation und um den Ersatz des im Jahr 1986 von der Oberpostddirektion
errichteten Funkmast nach heutigem Standard,
·
der alte Bestandsmast mit einer Höhe von 33 m
erfüllt nach 30 Jahren Nutzungsdauer weder die statischen noch die
funktechnischen Voraussetzungen für eine weitere mobilfunktechnische Nutzung,
·
nach Errichtung und Inbetriebnahme des neuen
Mobilfunkstandortes mit einer Masthöhe von 45 m zuzüglich 5 m Stahlrohraufsatz
wird der alte Bestandsmast abgebrochen und restlos beseitigt. Der neu geplante
Maststandort befindet sich lediglich 55 m nordwestlich vom bisherigen
Maststandort. Die Entfernung des neuen Mastes zur Schlossanlage vergrößert sich
von 300 m auf 350 m,
·
die Standortbescheinigung der Bundesnetzagentur
wird nachgeliefert,
·
ebenfalls werden nachgeliefert die Verpflichtungserklärung
zum Rückbau des alten Mastes, die Sicherung der Bürgschaft, der
landschaftspflegerische Begleitplan sowie die prüffähigen statistischen
Nachweise,
·
die Standortbescheinigung wird auch der Gemeinde
Unterleinleiter zugestellt, aus dieser gehen alle funktechnischen Daten mit
Diensten, Frequenzen und Sendeleistung hervor.
Die im vorherigen Absatz beschriebene Standortbescheinigung ist noch
nicht eingegangen. Dies macht eine abschließende Bewertung schwierig.
Das Bauamt der VG Ebermannstadt fasst den Sachverhalt wie folgt
zusammen:
Planungsbereich
nach § 35 BauGB – Bauen im Außenbereich
Es ist geplant, einen Schleuderbetonmast mit Aufsatz und mit einer
Gesamthöhe von 50 m und einen Betriebscontainer im Außenbereich zu errichten.
Gemäß § 35 BauGB Abs. 1 Nr. 3 ist das Bauvorhaben privilegiert, da es
der öffentlichen Versorgung mit Telekommunikationsdienstleistungen dient.
Da der Mast mit Antennen zur Erfüllung seiner Funktion eine
entsprechende Höhe besitzen muss, ist damit eine große (negative) Fernwirkung
und Störung des Ortsbildes zu erwarten. Die Eigentümer- und
Nachbarunterschriften sind teilweise eingegangen.
Beschluss:
Das Bauvorhaben liegt im Außenbereich, öffentliche Belange sind
beeinträchtigt, weil es den Darstellungen des Flächennutzungsplanes
widerspricht. Auf Grund der der Gemeinde noch nicht vorliegenden
Standortbescheinigung, aus welcher sämtliche Daten zur funktechnischen
Ausrichtung, Frequenzen und Sendeleistung hervorgehen, ist eine abschließende
Beurteilung zudem schwierig.
Aus diesen Gründen wird dem Bauvorhaben das gemeindliche Einvernehmen
verweigert.
Abstimmungsergebnis: 11 : 0