Beschluss: beschlossen

Die Behandlung des Bauantrages wurde in der Gemeinderatssitzung am 12.05.2016 vom Gemeinderat vertagt, da zu diesem Zeitpunkt zu wenig Informationen über das Bauvorhaben vorlagen, um eine fundierte Entscheidung zu treffen.

In der Zwischenzeit hat sich der Vorsitzende in Absprache mit der Baugenehmigungsbehörde bemüht, entsprechende Informationen einzuholen.

 

Die Baugenehmigungsbehörde (Landratsamt Forchheim) hat den Antragsteller mit Schreiben vom 18.05.2016 über die weitere Vorgehensweise informiert und ebenfalls die Preisgabe weiterer zur Beurteilung relevanten Informationen gefordert:

·         die Vorlage weiterer Nachweise einer standortbezogenen Untersuchung im Hinblick auf den Privilegierungstatbestand des § 35 Abs. 1 Nr. 3 BauGB und die erforderliche Ortsgebundenheit,

·         die Benennung des Radius, in welchem der Sendemast für eine sinnvolle Funktionswahrnehmung zwingend errichtet werden müsste,

·         der Hinweis, dass die Errichtung vom Einvernehmen der Unteren Naturschutzbehörde abhängig ist, da sich der gewählte Standort im Landschaftsschutzgebiet „Fränkische Schweiz-Veldensteiner Forst“ befindet,

·         der Hinweis, dass ebenfalls das Denkmalschutzrecht betroffen ist, da der Aufstellort an den Schlosspark angrenzt, welcher samt Gebäuden als Baudenkmal in die Denkmalliste aufgenommen worden ist,

·         es ist näher darzulegen, aus welchen Gründen die vorgesehene Höhendimensionierung geboten ist und welche Maßnahmen bezüglich der besseren Einbindung in das Landschafts- und Ortsbild denkbar wären.

 

Der Antragsteller hat zum Schreiben der Baugenehmigungsbehörde per E-Mail am 24.05.2016 Stellung genommen.

 

Folgende Informationen wurden offen gelegt:

·         es handelt sich um einen Bauantrag zum Neubau einer Mobilfunkstation und um den Ersatz des im Jahr 1986 von der Oberpostddirektion errichteten Funkmast nach heutigem Standard,

·         der alte Bestandsmast mit einer Höhe von 33 m erfüllt nach 30 Jahren Nutzungsdauer weder die statischen noch die funktechnischen Voraussetzungen für eine weitere mobilfunktechnische Nutzung,

·         nach Errichtung und Inbetriebnahme des neuen Mobilfunkstandortes mit einer Masthöhe von 45 m zuzüglich 5 m Stahlrohraufsatz wird der alte Bestandsmast abgebrochen und restlos beseitigt. Der neu geplante Maststandort befindet sich lediglich 55 m nordwestlich vom bisherigen Maststandort. Die Entfernung des neuen Mastes zur Schlossanlage vergrößert sich von 300 m auf 350 m,

·         die Standortbescheinigung der Bundesnetzagentur wird nachgeliefert,

·         ebenfalls werden nachgeliefert die Verpflichtungserklärung zum Rückbau des alten Mastes, die Sicherung der Bürgschaft, der landschaftspflegerische Begleitplan sowie die prüffähigen statistischen Nachweise,

·         die Standortbescheinigung wird auch der Gemeinde Unterleinleiter zugestellt, aus dieser gehen alle funktechnischen Daten mit Diensten, Frequenzen und Sendeleistung hervor.

 

Die im vorherigen Absatz beschriebene Standortbescheinigung ist noch nicht eingegangen. Dies macht eine abschließende Bewertung schwierig.

 

Das Bauamt der VG Ebermannstadt fasst den Sachverhalt wie folgt zusammen:

Planungsbereich nach § 35 BauGB – Bauen im Außenbereich

Es ist geplant, einen Schleuderbetonmast mit Aufsatz und mit einer Gesamthöhe von 50 m und einen Betriebscontainer im Außenbereich zu errichten.

Gemäß § 35 BauGB Abs. 1 Nr. 3 ist das Bauvorhaben privilegiert, da es der öffentlichen Versorgung mit Telekommunikationsdienstleistungen dient.

Da der Mast mit Antennen zur Erfüllung seiner Funktion eine entsprechende Höhe besitzen muss, ist damit eine große (negative) Fernwirkung und Störung des Ortsbildes zu erwarten. Die Eigentümer- und Nachbarunterschriften sind teilweise eingegangen.

 

Beschluss:

Das Bauvorhaben liegt im Außenbereich, öffentliche Belange sind beeinträchtigt, weil es den Darstellungen des Flächennutzungsplanes widerspricht. Auf Grund der der Gemeinde noch nicht vorliegenden Standortbescheinigung, aus welcher sämtliche Daten zur funktechnischen Ausrichtung, Frequenzen und Sendeleistung hervorgehen, ist eine abschließende Beurteilung zudem schwierig.

 

Aus diesen Gründen wird dem Bauvorhaben das gemeindliche Einvernehmen verweigert.


Abstimmungsergebnis: 11 : 0