Sitzung: 08.11.2016 2016/VGV/016
Im Rahmen der Umsetzung des Artikel 13 der
Mehrwertsteuersystemrichtlinie der EU ist vom Gesetzgeber der § 2 Abs. 3 UStG
ersatzlos gestrichen sowie der § 2b UStG zum 1. Januar 2016 geändert worden.
Die Neuregelung ist gemäß § 27 Abs. 22 UStG für Umsätze, der unter § 2b UStG
fallen, die nach dem 31. Dezember 2016 ausgeführt werden, anzuwenden.
Zukünftige Regelung (ab 1. Januar 2017)
Mit der neuen USt-Regelung löst sich das UStG vollständig vom
Körperschaftssteuergesetz (KStG) und dem Vorliegen eines Betriebs gewerblicher
Art. Mit der Neuregelung sind im UStG Körperschaften des öffentlichen Rechts
grundsätzlich als Unternehmer zu behandeln. Eine Ausnahme besteht nur dann,
wenn die Körperschaft des öffentlichen Rechts eine Tätigkeit ausübt, die ihr im
Rahmen der öffentlichen Gewalt obliegt (§ 2b Abs. 1 Satz 1 UStG „ Hoheitliche
Tätigkeit“) und ferner eine Behandlung als Nichtunternehmer nicht zu größeren
Wettbewerbsverzerrungen führen würde. Größere Wettbewerbsverzerrungen liegen
insbesondere nicht vor, wenn der von einer juristischen Person des öffentlichen
Rechts im Kalenderjahr aus gleichartigen Tätigkeiten erzielte Umsatz
voraussichtlich 17.500,00 € jeweils nicht übersteigt.
Stellungnahme der Kämmerei
Aktuell werden bei der VG Ebermannstadt keine Bereiche zur Umsatzsteuer herangezogen:
Vor allem die interkommunale Zusammenarbeit zwischen 2 juristischen Personen
des öffentlichen Rechtes ist hinsichtlich der Neuregelungen zu prüfen. Laut
aktueller Meinung wird z. B. die Gebäudereinigung als umsatzsteuerrelevant
angesehen, da diese Leistung auch von einem Privatunternehmen ausgeübt werden
kann. Nach altem Recht war diese befreit, wenn eine juristische Person des
öffentlichen Rechts, die die Leistung annimmt, hoheitliche Tätigkeiten
wahrnimmt.
Da das Erläuterungsschreiben vom Bundesministerium der Finanzen noch aussteht,
wird seitens des Kommunalen Prüfungsverbandes daher empfohlen, die Übergangsregelung
bis zum 31.12.2016 zu beantragen.
Dadurch wird gewährleistet, dass die alte Regelung bis zum 31.12.2020 Bestand
hat und die Verwaltung die Neuregelung in Zusammenarbeit mit einem
Steuerberater prüfen kann. Sollte die Neuregelung für eine Gemeinde zu einem
steuerlichen Vorteil führen, kann die Übergangsregelung jederzeit widerrufen
werden.
Es wird daher empfohlen, die Übergangsregelung bis zum 31.12.2016 für die VG
Ebermannstadt gem. § 27 Abs. 22 UStG beim zuständigen Finanzamt Erlangen zu beantragen.
Beschluss:
Die Gemeinschaftsversammlung der Verwaltungsgemeinschaft
beauftragt die Verwaltung,
- das Optionsrecht zur Wahrnehmung der Übergangsregelung gem. § 27 Abs. 22 UStG
gegenüber dem Finanzamt Erlangen in Anspruch zu nehmen
- alle Leistungsentgelte auf den Anwendungsbereich des § 2b UStG sowie ihre
künftige umsatzsteuerliche Relevanz zu überprüfen
- bestehende Verträge bezüglich evtl. Steuerklauseln zu prüfen
Abstimmungsergebnis: 10 : 0