Sitzung: 21.11.2016 2016/SVA/023
Beschluss: beschlossen
Im Rahmen der Umsetzung des Art. 13 der
Mehrwertsteuersystemrichtlinie der EU ist vom Gesetzgeber der § 2 Abs. 3 UStG
ersatzlos gestrichen sowie der § 2 b UStG zum 1. Januar 2016 geändert worden.
Die Neuregelung ist gemäß § 27 Abs. 22 UStG für Umsätze, die unter § 2 b UStG
fallen, die nach dem 31. Dezember 2016 ausgeführt werden, anzuwenden.
Derzeitige Regelung (bis 31. Dezember
2016)
Nach § 2 Abs. 3 UStG alte Fassung (a. F.) unterliegt im Wesentlichen die
USt-Besteuerung bei juristischen Personen des öffentlichen Rechts
ausschließlich Betrieben gewerblicher Art (§ 1 Abs. 1 Nr. 6 i. V. m. § 4 KStG).
Dabei wird vorausgesetzt, dass es sich um eine wirtschaftliche Tätigkeit und um
keine hoheitliche Tätigkeit handelt, mit nachhaltiger Einnahmeerzielungsabsicht
und keine Beistandsleistung (= interkommunale Zusammearnbeit).
Zukünftige Regelung (ab 1. Januar 2017)
Mit der neuen USt-Regelung löst sich das UStG vollständig vom
Körperschaftssteuergesetz (KStG) und dem Vorliegen eines Betriebs gewerblicher
Art. Mit der Neuregelung sind im UStG Körperschaften des öffentlichen Rechts
grundsätzlich als Unternehmer zu behandeln. Eine Ausnahme besteht nur dann,
wenn die Körperschaft des öffentlichen Rechts eine Tätigkeit ausübt, die ihr im
Rahmen der öffentlichen Gewalt obliegt (§ 2 b Abs. 1 Satz 1 UStG „Hoheitliche
Tätigkeit“) und ferner eine Behandlung als Nichtunternehmer nicht zu größeren
Wettbewerbsverzerrungen führen würde. Größere Wettbewerbsverzerrungen liegen
insbesondere nicht vor, wenn der von einer juristischen Person des öffentlichen
Rechts im Kalenderjahr aus gleichartigen Tätigkeiten erzielte Umsatz
voraussichtlich 17.500,00 € jeweils nicht übersteigt.
Stellungnahme der Kämmerei
Aktuell werden beim Schulverband folgende Bereiche zur Umsatzsteuer
herangezogen:
-
Hallenbad
Dabei handelt es sich um einen Bereich, den auch eine Privatperson gewerblich
ausüben kann.
Vor allem die interkommunale Zusammenarbeit zwischen zwei juristischen Personen
des öffentlichen Rechts ist hinsichtlich der Neuregelungen zu prüfen. Lt. aktueller
Meinung wird z. B. die Gebäudereinigung als umsatzsteuerrelevant angesehen, da
diese Leistung auch von einem Privatunternehmen ausgeübt werden kann. Nach
altem Recht war diese befreit, wenn eine juristische Person des öffentlichen
Rechts, die die Leistung annimmt, hoheitliche Tätigkeiten wahrnimmt.
Da das Erläuterungsschreiben vom Bundesministerium der Finanzen noch aussteht,
wird seitens des Kommunalen Prüfungsverbandes daher empfohlen, die Übergangsregelung
bis zum 31.12.2016 zu beantragen.
Dadurch wird gewährleistet, dass die alte Regelung bis zum 31.12.2020 Bestand
hat und die Verwaltung die Neuregelung in Zusammenarbeit mit einem Steuerberater
prüfen kann. Sollte die Neuregelung für eine Gemeinde zu einem steuerlichen
Vorteil führen, kann die Übergangsregelung jederzeit widerrufen werden.
Es wird daher empfohlen, die Übergangsregelung bis zum 31.12.2016 für die Stadt
Ebermannstadt gem. § 27 Abs. 22 UStG beim zuständigen Finanzamt Erlangen zu beantragen.
Beschluss:
Der Schulverbandsausschuss beauftragt die
Verwaltung,
-
das Optionsrecht zur Wahrnehmung der
Übergangsregelung gem. § 27 Abs. 22 UStG gegenüber dem Finanzamt Erlangen in
Anspruch zu nehmen,
-
alle Leistungsentgelte auf den Anwendungsbereich
des § 2 b UStG sowie ihre künftige umsatzsteuerliche Relevanz zu überprüfen,
-
bestehende Verträge bezüglich evtl. Steuerklauseln
zu prüfen.
Abstimmungsergebnis: 9 : 0