Beschluss: beschlossen

Im Rahmen der Umsetzung des Art. 13 der Mehrwertsteuersystemrichtlinie der EU ist vom Gesetzgeber der § 2 Abs. 3 UStG ersatzlos gestrichen sowie der § 2 b UStG zum 1. Januar 2016 geändert worden. Die Neuregelung ist gemäß § 27 Abs. 22 UStG für Umsätze, die unter § 2 b UStG fallen, die nach dem 31. Dezember 2016 ausgeführt werden, anzuwenden.

Derzeitige Regelung (bis 31. Dezember 2016)
Nach § 2 Abs. 3 UStG alte Fassung (a. F.) unterliegt im Wesentlichen die USt-Besteuerung bei juristischen Personen des öffentlichen Rechts ausschließlich Betrieben gewerblicher Art (§ 1 Abs. 1 Nr. 6 i. V. m. § 4 KStG). Dabei wird vorausgesetzt, dass es sich um eine wirtschaftliche Tätigkeit und um keine hoheitliche Tätigkeit handelt, mit nachhaltiger Einnahmeerzielungsabsicht und keine Beistandsleistung (= interkommunale Zusammearnbeit).

Zukünftige Regelung (ab 1. Januar 2017)
Mit der neuen USt-Regelung löst sich das UStG vollständig vom Körperschaftssteuergesetz (KStG) und dem Vorliegen eines Betriebs gewerblicher Art. Mit der Neuregelung sind im UStG Körperschaften des öffentlichen Rechts grundsätzlich als Unternehmer zu behandeln. Eine Ausnahme besteht nur dann, wenn die Körperschaft des öffentlichen Rechts eine Tätigkeit ausübt, die ihr im Rahmen der öffentlichen Gewalt obliegt (§ 2 b Abs. 1 Satz 1 UStG „Hoheitliche Tätigkeit“) und ferner eine Behandlung als Nichtunternehmer nicht zu größeren Wettbewerbsverzerrungen führen würde. Größere Wettbewerbsverzerrungen liegen insbesondere nicht vor, wenn der von einer juristischen Person des öffentlichen Rechts im Kalenderjahr aus gleichartigen Tätigkeiten erzielte Umsatz voraussichtlich 17.500,00 € jeweils nicht übersteigt.

Stellungnahme der Kämmerei
Aktuell werden beim Schulverband folgende Bereiche zur Umsatzsteuer herangezogen:

 

-        Hallenbad
Dabei handelt es sich um einen Bereich, den auch eine Privatperson gewerblich ausüben kann.

Vor allem die interkommunale Zusammenarbeit zwischen zwei juristischen Personen des öffentlichen Rechts ist hinsichtlich der Neuregelungen zu prüfen. Lt. aktueller Meinung wird z. B. die Gebäudereinigung als umsatzsteuerrelevant angesehen, da diese Leistung auch von einem Privatunternehmen ausgeübt werden kann. Nach altem Recht war diese befreit, wenn eine juristische Person des öffentlichen Rechts, die die Leistung annimmt, hoheitliche Tätigkeiten wahrnimmt.

Da das Erläuterungsschreiben vom Bundesministerium der Finanzen noch aussteht, wird seitens des Kommunalen Prüfungsverbandes daher empfohlen, die Übergangsregelung bis zum 31.12.2016 zu beantragen.

Dadurch wird gewährleistet, dass die alte Regelung bis zum 31.12.2020 Bestand hat und die Verwaltung die Neuregelung in Zusammenarbeit mit einem Steuerberater prüfen kann. Sollte die Neuregelung für eine Gemeinde zu einem steuerlichen Vorteil führen, kann die Übergangsregelung jederzeit widerrufen werden.

Es wird daher empfohlen, die Übergangsregelung bis zum 31.12.2016 für die Stadt Ebermannstadt gem. § 27 Abs. 22 UStG beim zuständigen Finanzamt Erlangen zu beantragen.

 

Beschluss:

Der Schulverbandsausschuss beauftragt die Verwaltung,

-        das Optionsrecht zur Wahrnehmung der Übergangsregelung gem. § 27 Abs. 22 UStG gegenüber dem Finanzamt Erlangen in Anspruch zu nehmen,

-        alle Leistungsentgelte auf den Anwendungsbereich des § 2 b UStG sowie ihre künftige umsatzsteuerliche Relevanz zu überprüfen,

-        bestehende Verträge bezüglich evtl. Steuerklauseln zu prüfen.


Abstimmungsergebnis: 9 : 0