Beschluss: beschlossen

Planungsbereich nach § 35 BauGB – Bauen im Außenbereich

Geplant ist, die bereits bestehende Biogasanlage zu erweitern. Hierfür wurde eine Änderung/Tektur der bereits am 04.08.2005 erteilten Baugenehmigung beantragt. Bei dem geplanten Bauvorhaben handelt es sich um ein sogenanntes privilegiertes Vorhaben gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 6 BauGB.

 

Die Änderung der Baugenehmigung umfassen folgende bauliche Maßnahmen:

 

-      Anbau einer Getreidehalle und eines Getrieberaums an die westliche Längsseite des bestehenden Fermenters

-      Befestigung der Hoffläche, westlich der geplanten Getreidehalle

-      Bau eines zylindrisches Gärrestelagers mit Tragluftdach und einem Durchmesser von 20,0 m, nördlich des bestehenden Nachgärers

-      Errichten eines Pumpenraums zwischen der Vorgrube und dem Nachgärer.

 

Zudem sind in dem Antrag auf Änderung der Baugenehmigung bauliche Anlagen dargestellt, die bereits genehmigt sind, aber von der Genehmigung abweichend erstellt wurden. Hierbei handelt es sich um Folgendes:

 

-      Erweiterung der Siloplatte

-      Grundriss des Technikgebäudes

-      Vorgrube des Nachgärers,

 

In der Baugenehmigung vom 04.08.2005 hatte die Vorgrube des Nachgärers eine andere Position auf dem Grundstück und einen geringeren Durchmesser von beantragten 4,4 m und gebauten 5,0 m. Das Technikgebäude wurde eingeschossig mit einem Maschinenraum, Elektro- und Betriebsraum und einem Heizöllager genehmigt. Errichtet wurde ein Maschinenraum, Elektro- und Betriebsraum, Schaltsteuer-/Elektroraum, ein Lager und ein Büro. Das Gebäude besitzt ein Erd- und Untergeschoss. Die Siloplatte wurde mit den Abmessungen 25 m x 40 m genehmigt und wurde um eine Fläche von ca. 25 m x 52 m erweitert.

 

Eine Beeinträchtigung von Nachbargrundstücken und Wohnbebauungen ist durch den Bau des Gärrestelagers und der Getreidehalle nicht zu erwarten, da sich in der direkten Umgebung keine Wohngebiete befinden. Die Erweiterung der Anlage erfolgt in nördliche Richtung.

 

Nach kurzer Diskussion ergeht nachfolgender Beschluss:

Der Erweiterung der Biogas-Anlage stehen keine öffentlichen Belange entgegen. Nachbarliche Belange sind stets zu würdigen. Der Errichtung des Gärrestelagers, des Pumpenraums und der Getreidehalle sowie den bereits errichteten, aber von der Baugenehmigung abweichenden baulichen Anlagen wird das gemeindliche Einvernehmen erteilt.


Abstimmungsergebnis: 13 : 0