Sitzung: 24.11.2016 2016/GR/051
Beschluss: beschlossen
Planungsbereich
nach § 35 BauGB – Bauen im Außenbereich
Geplant ist, die bereits bestehende Biogasanlage zu erweitern. Hierfür
wurde eine Änderung/Tektur der bereits am 04.08.2005 erteilten Baugenehmigung
beantragt. Bei dem geplanten Bauvorhaben handelt es sich um ein sogenanntes
privilegiertes Vorhaben gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 6 BauGB.
Die Änderung der Baugenehmigung umfassen folgende bauliche Maßnahmen:
- Anbau einer
Getreidehalle und eines Getrieberaums an die westliche Längsseite des
bestehenden Fermenters
- Befestigung der
Hoffläche, westlich der geplanten Getreidehalle
- Bau eines
zylindrisches Gärrestelagers mit Tragluftdach und einem Durchmesser von 20,0 m,
nördlich des bestehenden Nachgärers
- Errichten eines
Pumpenraums zwischen der Vorgrube und dem Nachgärer.
Zudem sind in dem Antrag auf Änderung der Baugenehmigung bauliche
Anlagen dargestellt, die bereits genehmigt sind, aber von der Genehmigung
abweichend erstellt wurden. Hierbei handelt es sich um Folgendes:
- Erweiterung der
Siloplatte
- Grundriss des
Technikgebäudes
- Vorgrube des
Nachgärers,
In der Baugenehmigung vom 04.08.2005 hatte die Vorgrube des Nachgärers
eine andere Position auf dem Grundstück und einen geringeren Durchmesser von
beantragten 4,4 m und gebauten 5,0 m. Das Technikgebäude wurde eingeschossig
mit einem Maschinenraum, Elektro- und Betriebsraum und einem Heizöllager
genehmigt. Errichtet wurde ein Maschinenraum, Elektro- und Betriebsraum,
Schaltsteuer-/Elektroraum, ein Lager und ein Büro. Das Gebäude besitzt ein Erd-
und Untergeschoss. Die Siloplatte wurde mit den Abmessungen 25 m x 40 m
genehmigt und wurde um eine Fläche von ca. 25 m x 52 m erweitert.
Eine Beeinträchtigung von Nachbargrundstücken und Wohnbebauungen ist
durch den Bau des Gärrestelagers und der Getreidehalle nicht zu erwarten, da
sich in der direkten Umgebung keine Wohngebiete befinden. Die Erweiterung der
Anlage erfolgt in nördliche Richtung.
Nach kurzer Diskussion ergeht nachfolgender Beschluss:
Der Erweiterung der Biogas-Anlage stehen keine öffentlichen Belange
entgegen. Nachbarliche Belange sind stets zu würdigen. Der Errichtung des
Gärrestelagers, des Pumpenraums und der Getreidehalle sowie den bereits
errichteten, aber von der Baugenehmigung abweichenden baulichen Anlagen wird
das gemeindliche Einvernehmen erteilt.
Abstimmungsergebnis: 13 : 0