Beschluss:

Herr Simon Dorsch wird mit sofortiger Wirkung zum Datenschutzbeauftragten der Verwaltungsgemeinschaft Ebermannstadt bestellt.


Ausgangssituation:

Herr Deckert als bestellter Datenschutzbeauftragter ist zum 31.03.2011 ausgeschieden. Die Funktion wurde nicht erneut besetzt. Auf Grundlage des Art. 25 Abs. 2 S. 1 Bayerisches Datenschutzgesetz ist ein Datenschutzbeauftragter zu bestellen.

 

Im Dezember 2015 erfolgte eine örtliche Prüfung der Verwaltungsgemeinschaft durch das Büro des Bayerischen Landesbeauftragten für Datenschutz. In dessen Prüfbericht wurde darauf hingewiesen, dass ein Datenschutzbeauftragter bestellt werden muss.

 

Ein Datenschutzbeauftragter hat die Aufgabe, auf die Einhaltung der Vorschriften über den Datenschutz (Gesetze, Verordnungen und Verwaltungsvorschriften) in der Verwaltung hinzuwirken.

 

Hierbei stechen die folgenden Aufgaben besonders hervor:

  • Vor dem Einsatz automatisierter Verfahren, mit denen Daten der Bürger oder der Gemeindebeschäftigten verarbeitet werden sollen, hat er zu überprüfen, ob dabei die datenschutzrechtlichen Bestimmungen eingehalten werden (datenschutzrechtliches Freigabeverfahren nach Art. 26 BayDSG).

 

  • Er führt ein Verzeichnis aller in der Gemeinde eingesetzten automatisierten Verfahren, mit denen Daten der Bürger oder der Gemeindebeschäftigten verarbeitet werden (Verfahrensverzeichnis nach Art. 27 BayDSG). In dieses Verzeichnis kann jeder Einsicht nehmen.

 

  • Er berät die Beschäftigten der Gemeinde in Fragen des Datenschutzes (Art. 25 Abs. 3 Satz 6 BayDSG).

 

 

Sachverhalt im Sitzungsverlauf:

Die Gemeinschaftsvorsitzende hält Sachvortrag. Hierbei erläutert sie u.a. die Notwendigkeit eines Datenschutzbeauftragten und die Gründe für die Vakanz dieses Postens. Zudem erläutert sie dessen Aufgaben und geht auf die Befähigung von Herrn Simon Dorsch für dieses Amt ein. Weiterhin beantwortet Frau Meyer Fragen nach dem Fortbildungsbedarf von Herrn Dorsch und teilt mit, dass keine Auswirkungen auf die Bezahlung bestehen, zumal Herr Dorsch diese Funktion zusätzlich zu seiner bisherigen Tätigkeit ausüben kann.

 

Zudem stellt die Vorsitzende in Aussicht, dass dem Gremium in der nächsten Sitzung die Abarbeitung des Berichtes einer örtlichen Prüfung des Büros des bay. Datenschutzbeauftragten zur Kenntnis gegeben wird.

 


Abstimmungsergebnis: 11 : 0