Sitzung: 19.01.2017 2017/GR/053
Beschluss: zur Kenntnis genommen
Mit dem 1. April 2016 ist die Bayerische Natura 2000-Verordnung in Kraft
getreten. Sie enthält die Regelungen zu den Fauna-Flora-Habitat-Gebieten
(FFH-Gebieten) wie auch zu den Europäischen Vogelschutzgebieten. Die bisherige
Bayer. Vogelschutzverordnung (VoGEV) vom 12. Juli 2006 tritt damit außer Kraft.
Was ist Natura
2000?
NATURA 2000 steht für ein europaweites Biotopverbundsystem für selten
gewordene Lebensräume sowie gefährdete Pflanzen- und Tierarten. Es setzt sich
aus den Fauna-Flora-Habitat- (FFH-) und den Vogelschutz-Gebieten (SPA)
zusammen. Bayern hat über 800.000 ha an Flächen gemeldet und 745 Gebiete
ausgewiesen. Mehr als die Hälfte davon entfällt auf Wald.
Ziele von Natura
2000
Bei Natura 2000-Gebieten handelt es sich nicht um Totalschutzgebiete.
Durch teils Jahrhunderte zurückwirkende nachhaltige und schonende
Bewirtschaftungsformen von Seiten verantwortungsvoller Grundbesitzer konnte
sich in manchen Gebieten eine besonders reichhaltige Natur erhalten, die
andernorts leider verloren gegangen ist. Es gilt, diese für Bayern einmaligen
Gebiete zu bewahren, damit auch unsere Nachkommen noch die heimische Artenfülle
vorfinden. Es gilt aber auch, die bisherige naturnahe Wirtschaftsweise
fortzuführen, durch welche die Gebiete erst zu dem wurden, was sie heute sind.
Dies ist meist auch ohne Interessenskonflikte möglich, denn Waldnutzung und Naturschutz
sind kein Widerspruch. Handlungsrahmen bildet das gesetzliche
„Verschlechterungsverbot“ zusammen mit den „Erhaltungszielen“ des jeweiligen
Gebietes. Dabei soll ein günstiger Zustand der Lebensräume und Arten (sog.
Schutzgüter) dauerhaft erhalten bzw. wiederhergestellt werden. Die Interessen
von Forstwirtschaft und Naturschutz sollen so optimal miteinander vereinbart
werden.
Der Managementplan
Für jedes Natura 2000-Gebiet wird ein "Bewirtschaftungsplan"
erstellt. Dabei werden Schutzgüter erfasst und bewertet und Maßnahmen zu ihrem
Erhalt geplant. Diese Managementpläne sind behördenverbindlich. Flächen in FFH-
und Vogelschutzgebieten begründen für private und körperschaftliche
Grundeigentümer keine Verpflichtung. Das „Verschlechterungsverbot“ ist jedoch
für alle Grundeigentümer zu beachten und einzuhalten. Sobald ein Managementplan
fertiggestellt ist, wird in den ortsüblichen Mitteilungsblättern und/oder über
die örtliche Presse informiert. Die Pläne liegen in den Rathäusern der
beteiligten Kommunen, bei den zuständigen Unteren Naturschutzbehörden an den
Landratsämtern sowie bei den Ämtern für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
für alle Interessierten dauerhaft zur Einsichtnahme vor.
Gebiete in
Unterleinleiter
Teile des östlichen Gemeindegebiets Unterleinleiter sind zum
Vogelschutz- wie zum FFH-Gebiet erklärt. Die Pläne sind dieser Beschlussvorlage
beigefügt.
Dies dient dem Gemeinderat zur Kenntnis.