Beschluss: zur Kenntnis genommen

Mit dem 1. April 2016 ist die Bayerische Natura 2000-Verordnung in Kraft getreten. Sie enthält die Regelungen zu den Fauna-Flora-Habitat-Gebieten (FFH-Gebieten) wie auch zu den Europäischen Vogelschutzgebieten. Die bisherige Bayer. Vogelschutzverordnung (VoGEV) vom 12. Juli 2006 tritt damit außer Kraft.

 

Was ist Natura 2000?

NATURA 2000 steht für ein europaweites Biotopverbundsystem für selten gewordene Lebensräume sowie gefährdete Pflanzen- und Tierarten. Es setzt sich aus den Fauna-Flora-Habitat- (FFH-) und den Vogelschutz-Gebieten (SPA) zusammen. Bayern hat über 800.000 ha an Flächen gemeldet und 745 Gebiete ausgewiesen. Mehr als die Hälfte davon entfällt auf Wald.

 

Ziele von Natura 2000

Bei Natura 2000-Gebieten handelt es sich nicht um Totalschutzgebiete. Durch teils Jahrhunderte zurückwirkende nachhaltige und schonende Bewirtschaftungsformen von Seiten verantwortungsvoller Grundbesitzer konnte sich in manchen Gebieten eine besonders reichhaltige Natur erhalten, die andernorts leider verloren gegangen ist. Es gilt, diese für Bayern einmaligen Gebiete zu bewahren, damit auch unsere Nachkommen noch die heimische Artenfülle vorfinden. Es gilt aber auch, die bisherige naturnahe Wirtschaftsweise fortzuführen, durch welche die Gebiete erst zu dem wurden, was sie heute sind. Dies ist meist auch ohne Interessenskonflikte möglich, denn Waldnutzung und Naturschutz sind kein Widerspruch. Handlungsrahmen bildet das gesetzliche „Verschlechterungsverbot“ zusammen mit den „Erhaltungszielen“ des jeweiligen Gebietes. Dabei soll ein günstiger Zustand der Lebensräume und Arten (sog. Schutzgüter) dauerhaft erhalten bzw. wiederhergestellt werden. Die Interessen von Forstwirtschaft und Naturschutz sollen so optimal miteinander vereinbart werden.

 

Der Managementplan

Für jedes Natura 2000-Gebiet wird ein "Bewirtschaftungsplan" erstellt. Dabei werden Schutzgüter erfasst und bewertet und Maßnahmen zu ihrem Erhalt geplant. Diese Managementpläne sind behördenverbindlich. Flächen in FFH- und Vogelschutzgebieten begründen für private und körperschaftliche Grundeigentümer keine Verpflichtung. Das „Verschlechterungsverbot“ ist jedoch für alle Grundeigentümer zu beachten und einzuhalten. Sobald ein Managementplan fertiggestellt ist, wird in den ortsüblichen Mitteilungsblättern und/oder über die örtliche Presse informiert. Die Pläne liegen in den Rathäusern der beteiligten Kommunen, bei den zuständigen Unteren Naturschutzbehörden an den Landratsämtern sowie bei den Ämtern für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten für alle Interessierten dauerhaft zur Einsichtnahme vor.

 

Gebiete in Unterleinleiter

Teile des östlichen Gemeindegebiets Unterleinleiter sind zum Vogelschutz- wie zum FFH-Gebiet erklärt. Die Pläne sind dieser Beschlussvorlage beigefügt.

 

Dies dient dem Gemeinderat zur Kenntnis.