Beschluss: beschlossen

Planbereich nach § 35 BauGB – Bauen im Außenbereich

Es ist geplant, einen Schleuderbetonmast mit Aufsatz und mit einer Gesamthöhe von 50 m und einen Betriebscontainer im Außenbereich zu errichten.

 

Gemäß § 35 BauGB Abs. 1 Nr. 3 ist das Bauvorhaben privilegiert, da es der öffentlichen Versorgung mit Telekommunikationsdienstleistungen dient.

 

Da der Mast mit Antennen zur Erfüllung seiner Funktion eine entsprechende Höhe besitzen muss, ist damit eine große (negative) Fernwirkung und Störung des Orts- und Landschaftsbildes zu erwarten. Die Eigentümer- und Nachbarunterschriften sind teilweise eingegangen.

 

Über den Bauantrag wurde bereits in der Gemeinderatssitzung vom 16.06.2016 beschlossen. Das gemeindliche Einvernehmen wurde aufgrund mangelnder Informationen über das Bauvorhaben verweigert. Dem Bauantrag wurden weitere relevante Informationen bei der Baugenehmigungsbehörde eingereicht.

 

Mit Schreiben vom 18.05.2016 forderte die Baugenehmigungsbehörde, folgende relevante Informationen nachzureichen:

·         die Vorlage weiterer Nachweise einer standortbezogenen Untersuchung im Hinblick auf den Privilegierungstatbestand des § 35 Abs. 1 Nr. 3 BauGB und die erforderliche Ortsgebundenheit,

·         die Benennung des Radius, in welchem der Sendemast für eine sinnvolle Funktionswahrnehmung zwingend errichtet werden müsste,

·         der Hinweis, dass die Errichtung vom Einvernehmen der Unteren Naturschutzbehörde abhängig ist, da sich der gewählte Standort im Landschaftsschutzgebiet „Fränkische Schweiz-Veldensteiner Forst“ befindet,

·         der Hinweis, dass ebenfalls das Denkmalschutzrecht betroffen ist, da der Aufstellort an den Schlosspark angrenzt, welcher samt Gebäuden als Baudenkmal in die Denkmalliste aufgenommen worden ist,

·         es ist näher darzulegen, aus welchen Gründen die vorgesehene Höhendimensionierung geboten ist und welche Maßnahmen bezüglich der besseren Einbindung in das Landschafts- und Ortsbild denkbar wären.

 

Der Antragsteller hat zum Schreiben der Baugenehmigungsbehörde per E-Mail am 24.05.2016 Stellung genommen.

 

Folgendes wurde durch den Antragsteller mitgeteilt:

  • es handelt es sich um einen Bauantrag zum Neubau einer Mobilfunkstation und um den Ersatz des im Jahr 1986 von der Oberpostdirektion errichteten Funkmast nach heutigem Standard,
  • der alte Bestandsmast mit einer Höhe von 33 m erfüllt nach 30 Jahren Nutzungsdauer weder die statischen noch die funktechnischen Voraussetzungen für eine weitere mobilfunktechnische Nutzung,
  • nach Errichtung und Inbetriebnahme des neuen Mobilfunkstandortes mit einer Masthöhe von 45 m zuzüglich 5 m Stahlrohraufsatz wird der alte Bestandsmast abgebrochen und restlos beseitigt. Der neu geplante Maststandort befindet sich lediglich 55 m nordwestlich vom bisherigen Maststandort. Die Entfernung des neuen Mastes zur Schlossanlage vergrößert sich von 300 m auf 350 m,
  • die Standortbescheinigung der Bundesnetzagentur wird nachgeliefert,
  • ebenfalls werden nachgeliefert die Verpflichtungserklärung zum Rückbau des alten Mastes, die Sicherung der Bürgschaft, der landschaftspflegerische Begleitplan sowie die prüffähigen statistischen Nachweise,
  • die Standortbescheinigung wird auch der Gemeinde Unterleinleiter zugestellt, aus dieser gehen alle funktechnischen Daten mit Diensten, Frequenzen und Sendeleistung hervor.

 

Der Bauantrag wurde um folgende Dokumente ergänzt:

-      Standortbescheinigung der Bundesnetzagentur

-      Fotomontage Sichtachse

-      Übersichtsplan Sichtachse

 

Aus den nachgereichten Unterlagen geht nicht eindeutig hervor, warum der Sendemast am geplanten Standort zwingend errichtet werden müsste. Zudem grenzt das Bauvorhaben direkt an den denkmalgeschützten Schlosspark. Eine negative Beeinträchtigung dieses historischen Landschaftsparks kann nicht ausgeschlossen werden. Des Weiteren wurde nicht näher dargelegt, aus welchen Gründen die vorgesehene Höhendimensionierung geboten ist und welche Maßnahmen bezüglich der besseren Einbindung in das Landschafts- und Ortsbild denkbar wären.

 

Der Gemeinderat setzt sich kontrovers mit der Thematik auseinander und hinterfragt vor allem das Missverhältnis der Masthöhe im Vergleich zum altem Masten. Geschlossen kritisiert der Gemeinderat die fehlende Transparenz bei der Antragstellung und den fehlenden Aufklärungswillen des Bauwerbers.

 

Beschluss:

Die Unterschriften der Eigentümer der betroffenen Nachbargrundstücke sind auf dem Plan nicht vorhanden. Eine Beeinträchtigung nachbarrechtlicher Belange kann nicht gänzlich ausgeschlossen werden. Die Unterschriften der Nachbarn sind auf dem Genehmigungsplan zu leisten. Durch das Bauvorhaben wird eine Beeinträchtigung des denkmalgeschützten Schlossparks/Schlossgartens/Landschaftsgartens sowie des Landschaftsbildes befürchtet.

Insgesamt sieht der Gemeinderat den Bauantrag als ungenügend begründet an. Eine Begründung für die deutliche Erhöhung im Vergleich zum altem Masten steht aus. Dem Bauvorhaben wird aufgrund der zuvor genannten Gründe das gemeindliche Einvernehmen nicht erteilt.


Abstimmungsergebnis: 12 : 0