Sitzung: 19.01.2017 2017/GR/053
Beschluss: beschlossen
Planbereich nach §
35 BauGB – Bauen im Außenbereich
Es ist geplant, einen Schleuderbetonmast mit Aufsatz und mit einer
Gesamthöhe von 50 m und einen Betriebscontainer im Außenbereich zu errichten.
Gemäß § 35 BauGB Abs. 1 Nr. 3 ist das Bauvorhaben privilegiert, da es
der öffentlichen Versorgung mit Telekommunikationsdienstleistungen dient.
Da der Mast mit Antennen zur Erfüllung seiner Funktion eine
entsprechende Höhe besitzen muss, ist damit eine große (negative) Fernwirkung
und Störung des Orts- und Landschaftsbildes zu erwarten. Die Eigentümer- und
Nachbarunterschriften sind teilweise eingegangen.
Über den Bauantrag wurde bereits in der Gemeinderatssitzung vom
16.06.2016 beschlossen. Das gemeindliche Einvernehmen wurde aufgrund mangelnder
Informationen über das Bauvorhaben verweigert. Dem Bauantrag wurden weitere
relevante Informationen bei der Baugenehmigungsbehörde eingereicht.
Mit Schreiben vom 18.05.2016 forderte die Baugenehmigungsbehörde,
folgende relevante Informationen nachzureichen:
·
die Vorlage weiterer Nachweise einer
standortbezogenen Untersuchung im Hinblick auf den Privilegierungstatbestand
des § 35 Abs. 1 Nr. 3 BauGB und die erforderliche Ortsgebundenheit,
·
die Benennung des Radius, in welchem der Sendemast
für eine sinnvolle Funktionswahrnehmung zwingend errichtet werden müsste,
·
der Hinweis, dass die Errichtung vom Einvernehmen
der Unteren Naturschutzbehörde abhängig ist, da sich der gewählte Standort im
Landschaftsschutzgebiet „Fränkische Schweiz-Veldensteiner Forst“ befindet,
·
der Hinweis, dass ebenfalls das Denkmalschutzrecht
betroffen ist, da der Aufstellort an den Schlosspark angrenzt, welcher samt
Gebäuden als Baudenkmal in die Denkmalliste aufgenommen worden ist,
·
es ist näher darzulegen, aus welchen Gründen die
vorgesehene Höhendimensionierung geboten ist und welche Maßnahmen bezüglich der
besseren Einbindung in das Landschafts- und Ortsbild denkbar wären.
Der Antragsteller hat zum Schreiben der Baugenehmigungsbehörde per
E-Mail am 24.05.2016 Stellung genommen.
Folgendes wurde durch den Antragsteller mitgeteilt:
- es handelt es sich um einen Bauantrag
zum Neubau einer Mobilfunkstation und um den Ersatz des im Jahr 1986 von
der Oberpostdirektion errichteten Funkmast nach heutigem Standard,
- der alte Bestandsmast mit einer Höhe
von 33 m erfüllt nach 30 Jahren Nutzungsdauer weder die statischen noch
die funktechnischen Voraussetzungen für eine weitere mobilfunktechnische
Nutzung,
- nach Errichtung und Inbetriebnahme des
neuen Mobilfunkstandortes mit einer Masthöhe von 45 m zuzüglich 5 m
Stahlrohraufsatz wird der alte Bestandsmast abgebrochen und restlos
beseitigt. Der neu geplante Maststandort befindet sich lediglich 55 m
nordwestlich vom bisherigen Maststandort. Die Entfernung des neuen Mastes
zur Schlossanlage vergrößert sich von 300 m auf 350 m,
- die Standortbescheinigung der Bundesnetzagentur
wird nachgeliefert,
- ebenfalls werden nachgeliefert die
Verpflichtungserklärung zum Rückbau des alten Mastes, die Sicherung der
Bürgschaft, der landschaftspflegerische Begleitplan sowie die prüffähigen
statistischen Nachweise,
- die Standortbescheinigung wird auch der
Gemeinde Unterleinleiter zugestellt, aus dieser gehen alle funktechnischen
Daten mit Diensten, Frequenzen und Sendeleistung hervor.
Der Bauantrag wurde um folgende Dokumente ergänzt:
- Standortbescheinigung
der Bundesnetzagentur
- Fotomontage
Sichtachse
- Übersichtsplan
Sichtachse
Aus den nachgereichten Unterlagen geht nicht eindeutig hervor, warum der
Sendemast am geplanten Standort zwingend errichtet werden müsste. Zudem grenzt
das Bauvorhaben direkt an den denkmalgeschützten Schlosspark. Eine negative
Beeinträchtigung dieses historischen Landschaftsparks kann nicht ausgeschlossen
werden. Des Weiteren wurde nicht näher dargelegt, aus welchen Gründen die
vorgesehene Höhendimensionierung geboten ist und welche Maßnahmen bezüglich der
besseren Einbindung in das Landschafts- und Ortsbild denkbar wären.
Der Gemeinderat setzt sich kontrovers mit der Thematik auseinander und
hinterfragt vor allem das Missverhältnis der Masthöhe im Vergleich zum altem
Masten. Geschlossen kritisiert der Gemeinderat die fehlende Transparenz bei der
Antragstellung und den fehlenden Aufklärungswillen des Bauwerbers.
Beschluss:
Die Unterschriften der Eigentümer der betroffenen Nachbargrundstücke
sind auf dem Plan nicht vorhanden. Eine Beeinträchtigung nachbarrechtlicher
Belange kann nicht gänzlich ausgeschlossen werden. Die Unterschriften der
Nachbarn sind auf dem Genehmigungsplan zu leisten. Durch das Bauvorhaben wird
eine Beeinträchtigung des denkmalgeschützten Schlossparks/Schlossgartens/Landschaftsgartens
sowie des Landschaftsbildes befürchtet.
Insgesamt sieht der Gemeinderat den Bauantrag als ungenügend begründet
an. Eine Begründung für die deutliche Erhöhung im Vergleich zum altem Masten
steht aus. Dem Bauvorhaben wird aufgrund der zuvor genannten Gründe das
gemeindliche Einvernehmen nicht erteilt.
Abstimmungsergebnis: 12 : 0