Beschluss:

Der Gemeinderat stimmt einer Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans hinsichtlich der Dachform und Dacheindeckung sowie des einzuhaltenden Abstands von 5,00 m zwischen Garage und öffentlicher Verkehrsfläche zu. Unter der Voraussetzung, dass der Carport mindestens 3,00 m von der öffentlichen Verkehrsfläche entfernt errichtet wird, erteilt der Gemeinderat das gemeindliche Einvernehmen.


Planbereich nach § 30 BauGB – Bauen im Geltungsbereich des Bebauungsplans „Gwend“

Geplant ist die Errichtung eines Doppelcarports entlang der südwestlichen Grundstücksgrenze des Fl.St. 1540/14. Der Carport mit einer Grundfläche von 32,99 m² und einer mittleren Wandhöhe von ca. 2,35 m entspricht den Regelungen des Art. 57 Abs. 1 Nr. 1 b BayBO und kann somit als verfahrensfreies Bauvorhaben definiert werden. Aufgrund der geringen Wandhöhe von weniger als 3,00 m ist die Errichtung des Carports entlang der Grundstücksgrenze zulässig.

 

Der Carport wird mit einem Flachdach errichtet und soll direkt, ohne Abstand an die öffentliche Verkehrsfläche angrenzen.

 

Der Carport steht folgenden Festsetzungen des B-Plans entgegen:

-          Garagen und Nebengebäude sind dem Hauptgebäude in Dachneigung und Dacheindeckung anzugleichen (Festsetzungen B-Plan Nr. 1.4)

-          der B-Plan setzt einen Mindestabstand von 5,00 m zwischen Garagentor und öffentlicher Verkehrsfläche fest (Festsetzungen B-Plan Nr. 1.4)

 

Der B-Plan setzt Sattel-, Walm- und Krüppelwalmdächer fest. Für Nebengebäude ist eine Dachneigung von 18° – 48° zulässig.

 

Um die Gartenflächen des Grundstücks so gut wie möglich zu nutzen, beantragte der Bauwerber eine Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans hinsichtlich der zuvor angeführten Punkte.

 

Zudem steht der Carport aufgrund seiner Platzierung auf dem Grundstück der Garagen- und Stellplatzverordnung entgegen. Diese legt fest, dass ein Stauraum von mindestens 3,00 m zwischen Garagen und öffentlichen Verkehrsflächen eingehalten werden muss. Abweichung von dieser Verordnung erteilt die Genehmigungsbehörde.

 

Der Carport ist in seiner Kubatur klar dem Hauptgebäude untergeordnet. Eine Beeinträchtigung des Ortsbildes ist durch die Ausführung mit einem Flachdach nicht zu erwarten. Um einer Beeinträchtigung des Verkehrs, vor allem im Bereich des Wendehammers vorzubeugen, muss der Carport mind. 3,00 m von der öffentlichen Verkehrsfläche entfernt errichtet werden.

 

Die Nachbarunterschriften sind nicht vorhanden.

 

Im Sitzungsverlauf wird u.a. darüber diskutiert, ob es besser wäre, mit dem Carport einen größeren Abstand zum Nachbargrundstück einzuhalten.


Abstimmungsergebnis: 10 : 0