Sitzung: 28.09.2017 2017/GR/060
Beschlussvorschlag:
Dies dient dem Gemeinderat zur Kenntnis.
Planungsbereich nach § 30 BauGB – Bauen im Geltungsbereich des Bebauungsplans
„Vierleite“
Ein Teil der an das Haupthaus angebauten Hackschnitzelheizanlage mit
Brennstofflager wird mit einem Flachdach ausgeführt. Dies steht der im
Bebauungsplan festgesetzten Dachneigung von 25° – 30° entgegen. Der Bauherr
beantragte diesbezüglich eine isolierte Befreiung von den Festsetzungen.
Der auf der rückwärtigen Seite
des Hauptgebäudes angebaute Gebäudeteil mit Flachdach ist dem Haupthaus in
seiner Kubatur klar untergeordnet und von den öffentlichen Flächen nicht
einsehbar. Eine Beeinträchtigung des Ortsbildes ist durch das geplante
Flachdach nicht zu erwarten. Die Befreiung von der Festsetzung des
Bebauungsplans ist städtebaulich vertretbar.
Folgendes wurde als Angelegenheit der laufenden Verwaltung beschlossen:
Der beantragten Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans hinsichtlich der Dachneigung wird zugestimmt. Der Errichtung des Gebäudeteils mit einem Flachdach wird das gemeindliche Einvernehmen erteilt.
Der
Vorsitzende erläutert dem Gemeinderat u.a., dass eine Änderung des Bauplans
dazu geführt hatte, dass dieser der Gemeinde und dem Landratsamt erneut
vorgelegt wird.