Beschlussvorschlag:

Dies dient dem Gemeinderat zur Kenntnis.

 


Planungsbereich nach § 30 BauGB – Bauen im Geltungsbereich des Bebauungsplans „Vierleite“

Ein Teil der an das Haupthaus angebauten Hackschnitzelheizanlage mit Brennstofflager wird mit einem Flachdach ausgeführt. Dies steht der im Bebauungsplan festgesetzten Dachneigung von 25° – 30° entgegen. Der Bauherr beantragte diesbezüglich eine isolierte Befreiung von den Festsetzungen.

 

Der auf der rückwärtigen Seite des Hauptgebäudes angebaute Gebäudeteil mit Flachdach ist dem Haupthaus in seiner Kubatur klar untergeordnet und von den öffentlichen Flächen nicht einsehbar. Eine Beeinträchtigung des Ortsbildes ist durch das geplante Flachdach nicht zu erwarten. Die Befreiung von der Festsetzung des Bebauungsplans ist städtebaulich vertretbar.

 

Folgendes wurde als Angelegenheit der laufenden Verwaltung beschlossen:

Der beantragten Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans hinsichtlich der Dachneigung wird zugestimmt. Der Errichtung des Gebäudeteils mit einem Flachdach wird das gemeindliche Einvernehmen erteilt.

 

Der Vorsitzende erläutert dem Gemeinderat u.a., dass eine Änderung des Bauplans dazu geführt hatte, dass dieser der Gemeinde und dem Landratsamt erneut vorgelegt wird.