Sitzung: 23.11.2017 2017/GR/062
Beschluss:
Variante I:
Der Beschluss des Gemeinderates vom 28.09.2017 bleibt unverändert
aufrecht erhalten, somit ist der Carport in einer Entfernung von 3,00 m zur
öffentlichen Verkehrsfläche zu errichten.
Abstimmungsergebnis: 1 : 10
Variante II:
Da der Carport im Bereich eines Wendehammers ohne Durchgangsverkehr
errichtet werden soll, kann der Stauraum auf 1,00 m reduziert werden, somit
kann der Carport in einer Entfernung von 1,00 m zur öffentlichen Verkehrsfläche
errichtet werden.
Abstimmungsergebnis: 10 : 1
Ausgangslage:
Unter der
Voraussetzung, dass der Carport mindestens 3,00 m von der öffentlichen
Verkehrsfläche entfernt errichtet wird, erteilte der Gemeinderat das
gemeindliche Einvernehmen.
Der Antrag auf
Befreiung soll erneut behandelt werden, da der Antragsteller den Carport direkt
bis an die öffentliche Verkehrsfläche errichten möchte.
Sachverhalt während des Sitzungsverlaufes:
Der Gemeinderat ist sich einig, dass die Errichtung eines Carportes bis an die öffentliche Verkehrsfläche nicht möglich, da dadurch der Sichtbereich im Wendehammer eingeschränkt wird. Damit der Carport in Zukunft nicht zu einer Garage umgebaut wird, wird die Verwaltung beauftragt, dies in Zukunft zu überwachen.