Beschluss:

Variante I:

Der Beschluss des Gemeinderates vom 28.09.2017 bleibt unverändert aufrecht erhalten, somit ist der Carport in einer Entfernung von 3,00 m zur öffentlichen Verkehrsfläche zu errichten.

 

Abstimmungsergebnis: 1 : 10

 

Variante II:

Da der Carport im Bereich eines Wendehammers ohne Durchgangsverkehr errichtet werden soll, kann der Stauraum auf 1,00 m reduziert werden, somit kann der Carport in einer Entfernung von 1,00 m zur öffentlichen Verkehrsfläche errichtet werden.

 

Abstimmungsergebnis: 10 : 1


Ausgangslage:

 

Der Gemeinderat Unterleinleiter hat sich in seiner Sitzung vom 28.09.2017 bereits mit der isolierten Befreiung befasst und stimmte den beantragten Befreiungen hinsichtlich der Dachform und Dacheindeckung sowie des einzuhaltenden Abstands von 5,00 m zwischen Garage und öffentlicher Verkehrsfläche zu.

 

Unter der Voraussetzung, dass der Carport mindestens 3,00 m von der öffentlichen Verkehrsfläche entfernt errichtet wird, erteilte der Gemeinderat das gemeindliche Einvernehmen.

 

Der Antrag auf Befreiung soll erneut behandelt werden, da der Antragsteller den Carport direkt bis an die öffentliche Verkehrsfläche errichten möchte.

 

Sachverhalt während des Sitzungsverlaufes:

 

Der Gemeinderat ist sich einig, dass die Errichtung eines Carportes bis an die öffentliche Verkehrsfläche nicht möglich, da dadurch der Sichtbereich im Wendehammer eingeschränkt wird. Damit der Carport in Zukunft nicht zu einer Garage umgebaut wird, wird die Verwaltung beauftragt, dies in Zukunft zu überwachen.