Beschluss:

Der Gemeinderat beschließt, die 1. Satzung zur Änderung der Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserabgabesatzung (BGS – WAS) der Gemeinde Unterleinleiter vom 10.07.2013 zu erlassen.


Ausgangslage:

In der letzten Sitzung des Gemeinderates vom 19.10.2017 hat Kämmerer Wolfgang Krippel die Gebührenkalkulation 2018 - 2021 vorgestellt. Die Durchführung der Gebührenkalkulation wurde vom Büro Dr. Schulte & Röder Kommunalberatung vorgenommen, die auch den Anlagenachweis neu erstellt haben.

 

Vorgehensweise zur Gebührenkalkulation 2018 - 2021:
Feststellung des Überschusses bzw. der Unterdeckung aus dem letzten Kalkulationszeitraum 2014 - 2017

a)    Festlegung der Einnahmen und Ausgaben für die Jahre 2018 – 2021

b)    Berechnung des neuen Gebührensatzes

c)    Möglichkeit der Bildung einer Sonderrücklage

 

 

 

a)    Feststellung des Überschusses bzw. der Unterdeckung aus dem letzten Kalkulationszeitraum 2014 – 2017
Der Kalkulationszeitraum 2014 – 2017 weist zum Stichtag 31.12.2017 eine Unterdeckung in Höhe von 82.827,12 € aus, die entsprechend begründet wurde. Die bestehende Unterdeckung aus dem letzten Kalkulationszeitraum in Höhe von 82.827,12 € soll in voller Höhe im neuen Kalkulationszeitraum übertragen werden.

b)    Festlegung der Einnahmen und Ausgaben für die Jahre 2018 – 2021
Bei den Einnahmen werden die Einkünfte angerechnet, die nicht auf Grund der Beitrags- und Gebührensatzung (BGS-WAS) anfallen. Dies sind die Zählergebühren.
Bei der Festlegung der Ausgaben für den Zeitraum 2018-2021 ist die Grundlage der Finanzplan der Gemeinde Unterleinleiter. Dabei sind u. a. das Entgelt für den Wasserwart, Unterhaltskosten, Betriebskosten, kalk. Kosten (Abschreibung und Verzinsung mit 4 %) und der Fremdwasserbezug enthalten.
Der Mittelwert für den Kalkulationszeitraum beträgt unter Berücksichtigung der Unterdeckung 107.307,39 €.

c)    Berechnung des neuen Gebührensatzes
Der Gebührensatz wird berechnet aus dem Mittelwert aller Einnahmen und Ausgaben der Jahre 2018 - 2021 unter Berücksichtigung der Unterdeckung aus dem letzten Kalkulationszeitraum. Der Differenzbetrag des Mittelwertes wird durch die jährliche Wassermenge geteilt.
Auf Grundlage der Wassermenge 2016 wird die Wassermenge mit 43.100 cbm veranschlagt (Wassermenge 2016: 43.061 cbm

Berechnung:     107.307,39 € : 43.100 cbm         = 2,49 €/cbm

d)   Möglichkeit der Bildung einer Sonderrücklage
Zusätzlich besteht optional die Möglichkeit, Zuführungen an eine Sonderrücklage für die Wasserversorgungseinrichtung zu bilden. Diese zweckgebundene Sonderrücklage kann in Zukunft u. a. wie folgt eingesetzt werden:

 

-     um mögliche Gebührenschwankungen bei den nächsten Gebührenkalkulationen auszugleichen

-     um Sanierungs- oder Investitionsmaßnahmen durchzuführen, ohne dass Gebühren entsprechend angepasst oder Beiträge erhoben werden müssen.

Auf Grund der Tatsache, dass für den Kalkulationszeitraum 2018 – 2021 die Wassergebühr von 1,56 € auf 2,49 € ansteigt und bei den Wassergebühren eine MwSt. ausgewiesen wird, wird auf diese Möglichkeit der Bildung einer Sonderrücklage verzichtet.

Die Gebührenkalkulation ist als Anlage beigefügt.

Hinweis:
Im Rahmen der überörtlichen Prüfung wurde festgestellt, dass nach der aktuellen BGS-WAS die Grundgebühr nach dem „Dauerdurchfluss (Q3)“ des verwendeten Wasserzählers berechnet wird. Da im Gemeindegebiet noch Wasserzähler mit dem Leistungsbereich „Nenndurchfluss (Qn)“ vorhanden sind, sollte für die Übergangszeit bis zur ausschließlichen Nutzung von Wasserzählern nach „Dauerdurchfluss (Q3)“ die Gebührensatzung beide Möglichkeiten in der Satzung vorsehen.

Diese Empfehlung wurde bei dieser Satzungsänderung eingearbeitet.

 

 

 

1. Satzung

zur Änderung der Beitrags- und Gebührensatzung zur

Wasserabgabesatzung (BGS – WAS ) der Gemeinde Unterleinleiter

vom 24.11.2017

 

Aufgrund von Art. 5,8 und 9 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) erlässt die Gemeinde Unterleinleiter folgende

 

1. Satzung

zur Änderung der Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserabgabesatzung (BGS-WAS) der Gemeinde Unterleinleiter

vom 10.07.2013

 

 

Art. 1

 

§ 9 a (Grundgebühr) erhält folgenden Wortlaut:

(1)  Die Grundgebühr wird nach dem Dauerdurchfluss (Q3) bzw. Nenndurchfluss (Qn) der verwendeten Wasserzähler berechnet. Befinden sich auf einem Grundstück nicht nur vorübergehend mehrere Wasseranschlüsse, wird die Grundgebühr nach der Summe des Dauerdurchflusses bzw. des Nenndurchflusses der einzelnen Wasserzähler berechnet. Soweit Wasserzähler nicht eingebaut sind, wird der Dauerdurchfluss bzw. der Nenndurchfluss geschätzt, der nötig wäre, um die mögliche Wasserentnahme messen zu können.

(2)  Die Grundgebühr beträgt bei der Verwendung von Wasserzählern mit Dauerdurchfluss bzw. Nenndurchfluss

bis     2,5     m³/h           19,00 €/Jahr

bis     6,0     m³/h           38,00 €/Jahr

über   6,0     m³/h           76,00 €/Jahr.

 

 

Art. 2

 

§ 10 (Verbrauchsgebühr) erhält folgenden Wortlaut:

(1)  Die Verbrauchsgebühr wird nach Maßgabe der nachfolgenden Absätze nach der Menge des aus der Wasserversorgungseinrichtung entnommenen Wassers berechnet. Die Gebühr beträgt 2,49 € pro Kubikmeter entnommenen Wassers.

(2) Der Wasserverbrauch wird durch geeichte Wasserzähler ermittelt. Er ist von der Gemeinde zu schätzen, wenn

  1. ein Wasserzähler nicht vorhanden ist,
  2. der Zutritt zum Wasserzähler oder dessen Ablesung nicht ermöglicht wird oder
  3. sich konkrete Anhaltspunkte dafür ergeben, dass ein Wasserzähler den wirklichen Wasserverbrauch nicht angibt.

(3) Wird ein Bauwasserzähler oder ein sonstiger beweglicher Wasserzähler verwendet, beträgt die Gebühr 2,49 € pro Kubikmeter entnommenen Wassers.

 

Art. 3

 

Inkrafttreten

 

Diese Satzung tritt am 01.01.2018 in Kraft.

 

Sachverhalt während des Sitzungsverlaufes:

 

Kämmerer Wolfgang Krippel stellt den Sachverhalt kurz vor, ansonsten bestehen keine Nachfragen.


Abstimmungsergebnis: 11 : 0