Sitzung: 23.11.2017 2017/GR/062
Beschluss:
Der Gemeinderat beschließt, die 1. Satzung zur Änderung der Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserabgabesatzung (BGS – WAS) der Gemeinde Unterleinleiter vom 10.07.2013 zu erlassen.
Ausgangslage:
In der letzten Sitzung des Gemeinderates vom 19.10.2017 hat Kämmerer Wolfgang Krippel die Gebührenkalkulation 2018 - 2021 vorgestellt. Die Durchführung der Gebührenkalkulation wurde vom Büro Dr. Schulte & Röder Kommunalberatung vorgenommen, die auch den Anlagenachweis neu erstellt haben.
Vorgehensweise zur
Gebührenkalkulation 2018 - 2021:
Feststellung des Überschusses bzw. der Unterdeckung aus dem letzten
Kalkulationszeitraum 2014 - 2017
a) Festlegung der Einnahmen und Ausgaben für die Jahre 2018 – 2021
b) Berechnung des neuen Gebührensatzes
c) Möglichkeit der Bildung einer Sonderrücklage
a) Feststellung des Überschusses bzw. der
Unterdeckung aus dem letzten Kalkulationszeitraum 2014 – 2017
Der Kalkulationszeitraum 2014 – 2017 weist zum Stichtag 31.12.2017 eine
Unterdeckung in Höhe von 82.827,12 € aus, die entsprechend begründet wurde. Die
bestehende Unterdeckung aus dem letzten Kalkulationszeitraum in Höhe von
82.827,12 € soll in voller Höhe im neuen Kalkulationszeitraum übertragen
werden.
b) Festlegung der Einnahmen und Ausgaben für
die Jahre 2018 – 2021
Bei den Einnahmen werden die Einkünfte angerechnet, die nicht auf Grund der
Beitrags- und Gebührensatzung (BGS-WAS) anfallen. Dies sind die Zählergebühren.
Bei der Festlegung der Ausgaben für den Zeitraum 2018-2021 ist die Grundlage
der Finanzplan der Gemeinde Unterleinleiter. Dabei sind u. a. das Entgelt für
den Wasserwart, Unterhaltskosten, Betriebskosten, kalk. Kosten (Abschreibung
und Verzinsung mit 4 %) und der Fremdwasserbezug enthalten.
Der Mittelwert für den Kalkulationszeitraum beträgt unter Berücksichtigung der
Unterdeckung 107.307,39 €.
c) Berechnung des neuen Gebührensatzes
Der Gebührensatz wird berechnet aus dem Mittelwert aller Einnahmen und
Ausgaben der Jahre 2018 - 2021 unter Berücksichtigung der Unterdeckung aus dem
letzten Kalkulationszeitraum. Der Differenzbetrag des Mittelwertes wird durch
die jährliche Wassermenge geteilt.
Auf Grundlage der Wassermenge 2016 wird die Wassermenge mit 43.100 cbm
veranschlagt (Wassermenge 2016: 43.061 cbm
Berechnung: 107.307,39 € : 43.100 cbm = 2,49
€/cbm
d) Möglichkeit der Bildung einer
Sonderrücklage
Zusätzlich besteht optional die
Möglichkeit, Zuführungen an eine Sonderrücklage für die
Wasserversorgungseinrichtung zu bilden. Diese zweckgebundene Sonderrücklage
kann in Zukunft u. a. wie folgt eingesetzt werden:
- um mögliche Gebührenschwankungen bei den nächsten Gebührenkalkulationen auszugleichen
-
um Sanierungs- oder Investitionsmaßnahmen
durchzuführen, ohne dass Gebühren entsprechend angepasst oder Beiträge erhoben
werden müssen.
Auf
Grund der Tatsache, dass für den Kalkulationszeitraum 2018 – 2021 die
Wassergebühr von 1,56 € auf 2,49 € ansteigt und bei den Wassergebühren eine
MwSt. ausgewiesen wird, wird auf diese Möglichkeit der Bildung einer Sonderrücklage
verzichtet.
Die Gebührenkalkulation ist als Anlage beigefügt.
Hinweis:
Im Rahmen der überörtlichen Prüfung wurde festgestellt, dass nach der aktuellen
BGS-WAS die Grundgebühr nach dem „Dauerdurchfluss (Q3)“ des verwendeten
Wasserzählers berechnet wird. Da im Gemeindegebiet noch Wasserzähler mit dem
Leistungsbereich „Nenndurchfluss (Qn)“ vorhanden sind, sollte für die
Übergangszeit bis zur ausschließlichen Nutzung von Wasserzählern nach
„Dauerdurchfluss (Q3)“ die Gebührensatzung beide Möglichkeiten in der Satzung
vorsehen.
Diese Empfehlung wurde bei dieser Satzungsänderung eingearbeitet.
1. Satzung
zur Änderung
der Beitrags- und Gebührensatzung zur
Wasserabgabesatzung
(BGS – WAS ) der Gemeinde Unterleinleiter
vom 24.11.2017
Aufgrund von Art. 5,8 und 9 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) erlässt die
Gemeinde Unterleinleiter folgende
1. Satzung
zur Änderung
der Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserabgabesatzung (BGS-WAS) der
Gemeinde Unterleinleiter
vom 10.07.2013
Art. 1
§ 9 a (Grundgebühr) erhält
folgenden Wortlaut:
(1) Die Grundgebühr wird nach dem
Dauerdurchfluss (Q3) bzw. Nenndurchfluss (Qn) der verwendeten Wasserzähler
berechnet. Befinden sich auf einem Grundstück nicht nur vorübergehend mehrere
Wasseranschlüsse, wird die Grundgebühr nach der Summe des Dauerdurchflusses
bzw. des Nenndurchflusses der einzelnen Wasserzähler berechnet. Soweit
Wasserzähler nicht eingebaut sind, wird der Dauerdurchfluss bzw. der
Nenndurchfluss geschätzt, der nötig wäre, um die mögliche Wasserentnahme messen
zu können.
(2) Die Grundgebühr beträgt bei der
Verwendung von Wasserzählern mit Dauerdurchfluss bzw. Nenndurchfluss
bis 2,5 m³/h 19,00 €/Jahr
bis 6,0 m³/h 38,00 €/Jahr
über 6,0 m³/h 76,00 €/Jahr.
Art. 2
§ 10 (Verbrauchsgebühr) erhält
folgenden Wortlaut:
(1) Die Verbrauchsgebühr wird nach
Maßgabe der nachfolgenden Absätze nach der Menge des aus der
Wasserversorgungseinrichtung entnommenen Wassers berechnet. Die Gebühr beträgt 2,49 € pro Kubikmeter
entnommenen Wassers.
(2) Der
Wasserverbrauch wird durch geeichte Wasserzähler ermittelt. Er ist von der
Gemeinde zu schätzen, wenn
- ein Wasserzähler nicht vorhanden ist,
- der Zutritt zum Wasserzähler oder
dessen Ablesung nicht ermöglicht wird oder
- sich konkrete Anhaltspunkte dafür
ergeben, dass ein Wasserzähler den wirklichen Wasserverbrauch nicht
angibt.
(3) Wird
ein Bauwasserzähler oder ein sonstiger beweglicher Wasserzähler verwendet,
beträgt die Gebühr 2,49 € pro Kubikmeter entnommenen Wassers.
Art. 3
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 01.01.2018 in Kraft.
Sachverhalt während des Sitzungsverlaufes:
Kämmerer Wolfgang Krippel stellt den Sachverhalt kurz vor, ansonsten bestehen keine Nachfragen.
Abstimmungsergebnis: 11 : 0