Beschluss:

Der Gemeinderat beschließt, die 1. Satzung zur Änderung der Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung (BGS – EWS ) der Gemeinde Unterleinleiter vom 16.01.2013 zu erlassen.


Ausgangslage:

In der letzten Sitzung des Gemeinderates vom 19.10.2017 hat Kämmerer Wolfgang Krippel die Gebührenkalkulation 2018 - 2021 vorgestellt. Die Durchführung der Gebührenkalkulation wurde vom Büro Dr. Schulte & Röder Kommunalberatung vorgenommen, die auch den Anlagenachweis neu erstellt hat.

 

Vorgehensweise zur Gebührenkalkulation 2018-2021:

a)    Feststellung des Überschusses bzw. der Unterdeckung aus dem letzten Kalkulationszeitraum 2014 - 2017

b)    Festlegung der Einnahmen und Ausgaben für die Jahre 2018 – 2021

c)    Möglichkeit der Bildung einer Sonderrücklage

d)    Berechnung des neuen Gebührensatzes

 

 

a)    Feststellung des Überschusses bzw. der Unterdeckung aus dem letzten Kalkulationszeitraum 2014 – 2017
Der Kalkulationszeitraum 2014 – 2017 weist zum Stichtag 31.12.2017 einen Überschuss in Höhe von 44.396,15 € aus, der entsprechend begründet wurde. Der bestehende Überschuss aus dem letzten Kalkulationszeitraum in Höhe von 44.396,15 € soll in voller Höhe im neuen Kalkulationszeitraum übertragen werden.

b)    Festlegung der Einnahmen und Ausgaben für die Jahre 2018 – 2021
Bei den Einnahmen werden die Einkünfte angerechnet, die nicht auf Grund der Beitrags- und Gebührensatzung (BGS-EWS) anfallen. Dies ist der Straßenentwässerungsanteil der Gemeinde Unterleinleiter.
Bei der Festlegung der Ausgaben für den Zeitraum 2018-2021 ist die Grundlage der Finanzplan der Gemeinde Unterleinleiter. Dabei sind u. a. die Kosten für die Einleitung des Abwassers in die Kläranlage Ebermannstadt, die notwendigen Bauhofstunden, die Unterhaltskosten für das Leitungsnetz und die Betriebskosten enthalten.
Der Mittelwert für den Kalkulationszeitraum beträgt unter Berücksichtigung des Überschusses 97.557,34 €.

c)    Möglichkeit der Bildung einer Sonderrücklage
Zusätzlich besteht optional die Möglichkeit, Zuführungen an eine Sonderrücklage für die Entwässerungseinrichtung zu bilden. Diese zweckgebundene Sonderrücklage kann in Zukunft u. a. wie folgt eingesetzt werden:

 

-      um mögliche Gebührenschwankungen bei den nächsten Gebührenkalkulationen auszugleichen

-      um Sanierungs- oder Investitionsmaßnahmen durchzuführen, ohne dass Gebühren entsprechend angepasst oder Beiträge erhoben werden müssen.

Der Zuführungsbetrag errechnet sich nach der Abschreibung auf das zuwendungsfinanzierte Anlagevermögen und die Abschreibung auf den Wiederbeschaffungszeitwert.
Der Gesamtbetrag der max. möglichen Zuführungssumme beträgt 19.757,25 €.
Der Gemeinderat hat auf Empfehlung des Büros beschlossen, einen Zuführungsbetrag in Höhe von 10.944,35 € zu erheben.


d)   Berechnung des neuen Gebührensatzes
Der Gebührensatz wird berechnet aus dem Mittelwert aller Einnahmen und Ausgaben der Jahre 2018 - 2021 unter Berücksichtigung des Überschusses aus dem letzten Kalkulationszeitraum. Der Differenzbetrag des Mittelwertes wird durch die jährliche Einleitungsmenge geteilt.

Auf Grundlage der Einleitungsmenge 2016 wird die Einleitungsmenge mit 47.400 cbm veranschlagt (Einleitungsmenge 2016: 47.368 cbm)

Berechnung:     108.501,69 € : 47.400 cbm         = 2,29 €/cbm

Die Gebührenkalkulation ist als Anlage beigefügt.

 

 

 

1. Satzung

zur Änderung der Beitrags- und Gebührensatzung zur

Entwässerungssatzung (BGS – EWS ) der Gemeinde Unterleinleiter

vom 24.11.2017

 

Aufgrund von Art. 5,8 und 9 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) erlässt die Gemeinde Unterleinleiter folgende

 

1. Satzung

zur Änderung der Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung (BGS-EWS) der Gemeinde Unterleinleiter

vom 16.01.2013

 

 

Art. 1

 

§ 10 Abs. 1 (Einleitungsgebühr) erhält folgenden Wortlaut:

Die Einleitungsgebühr wird nach Maßgabe der nachfolgenden Absätze nach der Menge der Abwässer berechnet, die der Entwässerungseinrichtung von den angeschlossenen Grundstücken zugeführt wird.

Die Gebühr beträgt                                                        2,29 € je cbm Abwasser.

 

Art. 2

 

Inkrafttreten

 

Diese Satzung tritt am 01.01.2018 in Kraft.

 

 

Sachverhalt während des Sitzungsverlaufes:

 

Kämmerer Wolfgang Krippel stellt den Sachverhalt kurz vor. Ansonsten bestehen keine Nachfragen.


Abstimmungsergebnis: 11 : 0