Sitzung: 23.11.2017 2017/GR/062
Ausgangslage:
Die Entwässerungssatzung (EWS) ist die Grundlagensatzung für die
Erhebung von Gebühren und Beiträgen bei der Entwässerungseinrichtung (Beitrags-
und Gebührensatzung).
Seit 2012 hat der Bayer. Gemeindetag eine neue Mustersatzung der Entwässerungssatzung
veröffentlicht. Dabei werden u. a. Begriffsbestimmungen geändert bzw. ergänzt
und Urteile der Rechtsprechung eingearbeitet. Diese Mustersatzung hat die
Gemeinde Unterleinleiter noch nicht umgesetzt.
In der letzten Sitzung des Gemeinderates am 19.10.2017 hat Kämmerer Wolfgang
Krippel die Änderungen der neuen Mustersatzung im Vergleich zur bestehenden
Entwässerungssatzung vorgestellt. Er teilte mit, dass in der Regel viele
Begriffsbestimmungen und Begriffserweiterungen vorgenommen wurden. Diese sind
u. a. der Begriff des fachlich geeigneten Unternehmers und des
Kontrollschachtes. Bei der Einarbeitung der neuen Mustersatzung wird auf zwei
Tatbestände verwiesen, bei denen die Gemeinde Unterleinleiter ein Wahlrecht
besitzt.
Der eine Tatbestand ist die
Regelung des Oberflächenwassers nach § 4 und 5 der Entwässerungssatzung. Anders
als beim Schmutzwasser besteht für die Einleitung des Oberflächenwassers keine
generelle Einleitungsverpflichtung.
Alternative 1: § 4
Anschluss- und Benutzungsrecht
Die Gemeinde kann das Anschluss- und Benutzungsrecht verweigern, wenn
der Grundstückseigentümer belegen kann, dass das komplette Oberflächenwasser
auf seinem Grundstück entsorgt werden kann. Dies hat zur Folge, dass kein
Oberflächenwasser dem Kanalnetz zugeführt wird und somit auch kein Beitrag nach
der Grundstücksfläche erhoben werden kann.
Alternative 2: § 5
Anschluss- und Benutzungszwang
Die Gemeinde regelt, dass jeder Grundstückseigentümer die Möglichkeit
besitzt, das Oberflächenwasser in das Kanalnetz einzuleiten, hat aber keinen
Anschluss- und Benutzungszwang. Dies hat zur Folge, dass die Möglichkeit der
Einleitung ausreichend ist, dass ein Beitrag nach der Grundstücksfläche erhoben
werden kann und dass die Verwaltung keine Prüfung vornehmen muss, ob der
Grundstückseigentümer tatsächlich das gesamte Oberflächenwasser auf seinem
Grundstück entsorgen kann.
Die Alternative 2 wird auch vom Bayer. Gemeindetag aktuell empfohlen, da
dies mit geringerem Verwaltungsaufwand verbunden ist und auch die Möglichkeit
der Erhebung des Beitrages nach der Grundstücksfläche gewährleistet.
Der zweite Tatbestand ist §
12 Überwachung.
Alternative 1:
Jeder Grundstückseigentümer hat nach 20 Jahren seine
Grundstücksentwässerungsanlage durch ein fachlich geeignetes Unternehmen auf
Mängelfreiheit zu überprüfen. Das Prüfergebnis ist dann der Verwaltung
vorzulegen.
Alternative 2:
Auch hier hat der Grundstückseigentümer die Verpflichtung, nach 20
Jahren seine Grundstücksentwässerungsanlage durch ein fachlich geeignetes
Unternehmen auf Mängelfreiheit überprüfen zu lassen. Das Prüfergebnis ist aber
nur nach Verlangen der Verwaltung vorzulegen.
Auch in diesem Fall wird Alternative 2 vorgeschlagen, da der Vollzug der
Vorlage der Prüfergebnisse in der Praxis nur schwierig zu gestalten ist. Auch
besteht bei Alternative 1 eine Übergangsregelung, die zur Folge hat, dass die
Verwaltung prüfen muss, welche Anschlüsse in den letzten 15 Jahren vorgenommen
wurden. Die 20-Jahre-Regelung nach Alternative 2 beginnt ab Inkrafttreten der
neuen Satzung.
Der Gemeinderat hat in der Sitzung vom 19.10.2017 beschlossen, dass die
Verwaltung die Entwässerungssatzung zur Beschlussfassung vorbereitet. Dabei
sind bei der Regelung für das Einleiten des Oberflächenwassers und der
Überwachung jeweils die Alternative 2 einzuarbeiten.
Neue Entwässerungssatzung der Gemeine Unterleinleiter:
Satzung
für
die öffentliche Entwässerungseinrichtung
der
Gemeinde Unterleinleiter
(Entwässerungssatzung
– EWS)
vom
24.11.2017
Auf Grund von Art. 23 und Art. 24
Abs. 1 Nrn. 1 und 2, Abs. 2 und 3 der Gemeindeordnung (GO)
sowie Art. 34 Abs. 2 Satz 1 des Bayer. Wassergesetzes (BayWG)
erlässt die Gemeinde Unterleinleiter folgende Satzung:
Öffentliche Einrichtung
(1) Die Gemeinde betreibt eine öffentliche Einrichtung zur
Abwasserbeseitigung (Entwässerungseinrichtung).
(2)
Art und Umfang der Entwässerungseinrichtung
bestimmt die Gemeinde.
(3)
Zur Entwässerungseinrichtung gehören auch die
im öffentlichen Straßengrund liegenden Teile der Grundstücksanschlüsse.
§ 2
Grundstücksbegriff, Verpflichtete
(1)
Grundstück im Sinn dieser Satzung ist jedes
räumlich zusammenhängende und einem gemeinsamen Zweck dienende Grundeigentum
desselben Eigentümers, das eine selbstständige wirtschaftliche Einheit bildet,
auch wenn es sich um mehrere Grundstücke oder Teile von Grundstücken im Sinn
des Grundbuchrechts handelt. Soweit rechtlich verbindliche planerische Vorgaben
vorhanden sind, sind sie zu berücksichtigen.
(2)
Die in dieser Satzung für
Grundstückseigentümer erlassenen Vorschriften gelten auch für Teileigentümer,
Erbbauberechtigte, Wohnungseigentümer, Wohnungserbbauberechtigte, Nießbraucher
und sonstige zur Nutzung eines Grundstücks dinglich Berechtigte. Von mehreren
dinglich Berechtigten ist jeder berechtigt und verpflichtet; sie haften als
Gesamtschuldner.
§ 3
Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Satzung haben die
nachstehenden Begriffe folgende Bedeutung:
1.
Abwasser ist
das durch häuslichen, gewerblichen, landwirtschaftlichen oder sonstigen
Gebrauch in seinen Eigenschaften veränderte Wasser und das bei Trockenwetter
damit zusammen abfließende Wasser (Schmutzwasser) sowie das von Niederschlägen
aus dem Bereich von bebauten oder befestigten Flächen gesammelt abfließende
Wasser (Niederschlagswasser). Als Schmutzwasser gelten auch die aus Anlagen zum
Behandeln, Lagern und Ablagern von Abfällen austretenden und gesammelten
Flüssigkeiten.
Die Bestimmungen
dieser Satzung gelten nicht für das in landwirtschaftlichen Betrieben
anfallende Abwasser (einschließlich Jauche und Gülle), das dazu bestimmt ist,
auf landwirtschaftlich, forstwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzte Böden
aufgebracht zu werden; nicht zum Aufbringen bestimmt ist insbesondere das
häusliche Abwasser.
2.
Kanäle sind
Mischwasserkanäle, Schmutzwasserkanäle oder Regenwasserkanäle einschließlich
der Sonderbauwerke wie z. B. Schächte, Regenbecken, Pumpwerke, Regenüberläufe.
3.
Schmutzwasserkanäle dienen ausschließlich der Aufnahme und Ableitung von Schmutzwasser.
4.
Mischwasserkanäle sind zur Aufnahme und Ableitung von Niederschlags- und Schmutzwasser
bestimmt.
5.
Regenwasserkanäle dienen ausschließlich der Aufnahme und Ableitung von
Niederschlagswasser.
6.
Sammelkläranlage ist eine Anlage zur Reinigung des in den Kanälen gesammelten Abwassers
einschließlich der Ableitung zum Gewässer.
7.
Grundstücksanschlüsse
sind
-
bei Freispiegelkanälen: die Leitungen vom Kanal bis zum Kontrollschacht. Ist entgegen § 9 Abs.
3 Satz 1 EWS kein Kontrollschacht vorhanden, endet die
Grundstücksentwässerungsanlage an der Grenze privater Grundstücke zum
öffentlichen Straßengrund,
-
bei Druckentwässerung: die Leitungen vom Kanal bis zum Abwassersammelschacht,
-
bei Unterdruckentwässerung: die Leitungen vom Kanal bis einschließlich des Hausanschlussschachts.
8.
Grundstücksentwässerungsanlagen
sind
-
bei Freispiegelkanälen: die Einrichtungen eines Grundstücks, die der Beseitigung des Abwassers
dienen, bis einschließlich des Kontrollschachts. Hierzu zählt auch die im
Bedarfsfall erforderliche Hebeanlage zur ordnungsgemäßen Entwässerung eines
Grundstücks (§ 9 Abs. 4). Ist entgegen § 9 Abs. 3 Satz 1 EWS kein
Kontrollschacht vorhanden, endet die Grundstücksentwässerungsanlage an der
Grenze privater Grundstücke zum öffentlichen Straßengrund,
-
bei Druckentwässerung: die Einrichtungen eines Grundstücks, die der Beseitigung des Abwassers
dienen, bis einschließlich des Abwassersammelschachts,
-
bei Unterdruckentwässerung: die Einrichtungen eines Grundstücks, die der Beseitigung des Abwassers
dienen, bis zum Hausanschlussschacht.
9.
Kontrollschacht ist ein Übergabeschacht, der zur Kontrolle und Wartung der Anlage
dient.
10.
Abwassersammelschacht (bei Druckentwässerung) ist ein Schachtbauwerk mit Pumpen- und
Steuerungsanlage.
11.
Hausanschlussschacht (bei Unterdruckentwässerung) ist ein Schachtbauwerk mit einem als
Vorlagebehälter dienenden Stauraum sowie einer Absaugventileinheit.
12.
Messschacht ist eine Einrichtung für die Messung des Abwasserabflusses oder die
Entnahme von Abwasserproben.
13.
Abwasserbehandlungsanlage ist eine Einrichtung, die dazu dient, die Schädlichkeit des Abwassers
vor Einleitung in den Kanal zu vermindern oder zu beseitigen. Hierzu zählen
insbesondere Kleinkläranlagen zur Reinigung häuslichen Abwassers sowie Anlagen
zur (Vor-) Behandlung gewerblichen oder
industriellen Abwassers.
14.
Fachlich geeigneter Unternehmer ist ein Unternehmer, der geeignet ist, Arbeiten an
Grundstücksentwässerungsanlagen fachkundig auszuführen. Voraussetzungen für die
fachliche Eignung sind insbesondere
-
die ausreichende berufliche Qualifikation und
Fachkunde der verantwortlichen technischen Leitung,
-
die Sachkunde des eingesetzten Personals und dessen
nachweisliche Qualifikation für die jeweiligen Arbeiten an
Grundstücksentwässerungsanlagen,
-
die Verfügbarkeit der benötigten Werkzeuge,
Maschinen und Geräte,
-
die Verfügbarkeit und Kenntnis der entsprechenden
Normen und Vorschriften,
-
eine interne Qualitätssicherung (Weiterbildung,
Kontrollen und Dokumentation).
§ 4
Anschluss- und Benutzungsrecht
(1)
Jeder Grundstückseigentümer kann verlangen,
dass sein Grundstück nach Maßgabe dieser Satzung an die
Entwässerungseinrichtung angeschlossen wird. Er ist berechtigt, nach Maßgabe
der §§ 14 bis 17 das anfallende Abwasser in die Entwässerungseinrichtung
einzuleiten.
(2)
Das Anschluss- und Benutzungsrecht erstreckt
sich nur auf solche Grundstücke, die durch einen Kanal erschlossen sind. Der
Grundstückseigentümer kann unbeschadet weiter gehender bundes- und
landesgesetzlicher Vorschriften nicht verlangen, dass neue Kanäle hergestellt
oder bestehende Kanäle geändert werden. Welche Grundstücke durch einen Kanal
erschlossen werden, bestimmt die Gemeinde.
(3)
Ein Anschluss- und Benutzungsrecht besteht
nicht,
1.
wenn das Abwasser wegen seiner Art oder Menge
nicht ohne Weiteres von der Entwässerungseinrichtung übernommen werden kann und
besser von demjenigen behandelt wird, bei dem es anfällt oder
2.
solange eine Übernahme des Abwassers technisch
oder wegen des unverhältnismäßig hohen Aufwands nicht möglich ist.
(4)
Die Gemeinde kann den Anschluss und die
Benutzung versagen, wenn die gesonderte Behandlung des Abwassers wegen der
Siedlungsstruktur das Wohl der Allgemeinheit nicht beeinträchtigt.
§ 5
Anschluss- und Benutzungszwang
(1)
Die zum Anschluss Berechtigten (§ 4) sind
verpflichtet, bebaute Grundstücke an die Entwässerungseinrichtung anzuschließen
(Anschlusszwang). Ein Anschlusszwang besteht nicht, wenn der Anschluss
rechtlich oder tatsächlich unmöglich ist.
(2)
Die zum Anschluss Berechtigten (§ 4) sind
verpflichtet, auch unbebaute Grundstücke an die Entwässerungseinrichtung
anzuschließen, wenn Abwasser anfällt.
(3)
Ein Grundstück gilt als bebaut, wenn auf ihm
bauliche Anlagen, bei deren Benutzung Abwasser anfallen kann, dauernd oder
vorübergehend vorhanden sind.
(4)
Bei baulichen Maßnahmen, die eine Veränderung
der Abwassereinleitung nach Menge oder Beschaffenheit zur Folge haben, muss der
Anschluss vor dem Beginn der Benutzung des Baus hergestellt sein. In allen
anderen Fällen ist der Anschluss nach schriftlicher Aufforderung durch die
Gemeinde innerhalb der von ihr gesetzten Frist herzustellen.
(5)
Auf Grundstücken, die an die
Entwässerungseinrichtung angeschlossen sind, ist im Umfang des Benutzungsrechts
alles Abwasser in die Entwässerungseinrichtung einzuleiten (Benutzungszwang). Verpflichtet
sind der Grundstückseigentümer und alle Benutzer der Grundstücke. Sie haben auf
Verlangen der Gemeinde die dafür erforderliche Überwachung zu dulden.
(6)
Der Anschluss- und Benutzungszwang gilt nicht
für Niederschlagswasser, soweit dessen Versickerung oder anderweitige
Beseitigung ordnungsgemäß möglich ist.
§ 6
Befreiung von Anschluss- oder Benutzungszwang
(1)
Von der Verpflichtung zum Anschluss oder zur
Benutzung wird auf Antrag ganz oder zum Teil befreit, wenn der Anschluss oder
die Benutzung aus besonderen Gründen auch unter Berücksichtigung der
Erfordernisse des Gemeinwohls nicht zumutbar ist. Der Antrag auf Befreiung ist
unter Angabe der Gründe schriftlich bei der Gemeinde einzureichen.
(2)
Die Befreiung kann befristet, unter
Bedingungen, Auflagen und Widerrufsvorbehalt erteilt werden.
§ 7
Sondervereinbarungen
(1)
Ist der Grundstückseigentümer nicht zum
Anschluss oder zur Benutzung berechtigt oder verpflichtet, kann die Gemeinde
durch Vereinbarung ein besonderes Benutzungsverhältnis begründen.
(2)
Für dieses Benutzungsverhältnis gelten die
Bestimmungen dieser Satzung und der Beitrags- und Gebührensatzung entsprechend.
Ausnahmsweise kann in der Sondervereinbarung Abweichendes bestimmt werden,
soweit dies sachgerecht ist.
§ 8
Grundstücksanschluss
(1)
Der Grundstücksanschluss wird von der Gemeinde
hergestellt, verbessert, erneuert, geändert und unterhalten sowie stillgelegt
und beseitigt. Die Gemeinde kann, soweit der Grundstücksanschluss nicht nach
§ 1 Abs. 3 Bestandteil der Entwässerungseinrichtung ist, auf Antrag
zulassen oder von Amts wegen anordnen, dass der Grundstückseigentümer den
Grundstücksanschluss ganz oder teilweise herstellt, verbessert, erneuert,
ändert und unterhält sowie stilllegt und beseitigt; § 9 Abs. 2
und 6 sowie §§ 10 bis 12 gelten entsprechend.
(2)
Die Gemeinde bestimmt Zahl, Art, Nennweite und
Führung der Grundstücksanschlüsse. Sie bestimmt auch, wo und an welchen Kanal
anzuschließen ist. Begründete Wünsche des Grundstückseigentümers werden dabei
nach Möglichkeit berücksichtigt. Soll der Grundstücksanschluss auf Wunsch des
Grundstückseigentümers nachträglich geändert oder soll ein zweiter oder mehrere
Grundstücksanschlüsse für ein Grundstück hergestellt werden, so kann die
Gemeinde verlangen, dass die näheren Einzelheiten einschließlich der Kostentragung
vorher in einer gesonderten Vereinbarung geregelt werden, und zwar auch für den
im öffentlichen Straßengrund liegenden Teil des Grundstücksanschlusses.
(3)
Jeder Grundstückseigentümer, dessen Grundstück
an die Entwässerungseinrichtung angeschlossen oder anzuschließen ist, muss die
Verlegung von Grundstücksanschlüssen, den Einbau von Schächten, Schiebern,
Messeinrichtungen und dergleichen und von Sonderbauwerken zulassen, ferner das
Anbringen von Hinweisschildern dulden, soweit diese Maßnahmen für die
ordnungsgemäße Beseitigung des auf seinem Grundstück anfallenden Abwassers
erforderlich sind.
§ 9
Grundstücksentwässerungsanlage
(1)
Jedes Grundstück, das an die
Entwässerungseinrichtung angeschlossen wird, ist vorher vom
Grundstückseigentümer mit einer Grundstücksentwässerungsanlage zu versehen.
Wird das Schmutzwasser über die Entwässerungseinrichtung abgeleitet, aber
keiner Sammelkläranlage zugeführt, ist die Grundstücksentwässerungsanlage mit
einer Abwasserbehandlungsanlage auszustatten.
(2)
Die Grundstücksentwässerungsanlage und die
Abwasserbehandlungsanlage im Sinn des Abs. 1 Satz 2 sind nach den
allgemein anerkannten Regeln der Technik herzustellen, zu betreiben, zu
verbessern, zu erneuern, zu ändern, zu unterhalten, stillzulegen oder zu
beseitigen. Für die Reinigungsleistung der Abwasserbehandlungsanlage im Sinn
des Abs. 1 Satz 2 ist darüber hinaus der Stand der Technik
maßgeblich.
(3)
Am Ende der Grundstücksentwässerungsanlage ist
ein Kontrollschacht zu errichten. Die Gemeinde kann verlangen, dass anstelle oder
zusätzlich zum Kontrollschacht ein Messschacht zu erstellen ist. Bei
Druckentwässerung oder Unterdruckentwässerung gelten Sätze 1 und 2
nicht, wenn die Kontrolle und Wartung der Grundstücksentwässerungsanlage über
den Abwassersammelschacht oder den Hausanschlussschacht durchgeführt werden
kann.
(4)
Besteht zum Kanal kein ausreichendes Gefälle,
kann die Gemeinde vom Grundstückseigentümer den Einbau und den Betrieb einer
Hebeanlage zur Entwässerung des Grundstücks verlangen, wenn ohne diese Anlage
eine ordnungsgemäße Beseitigung des Abwassers bei einer den allgemein
anerkannten Regeln der Technik entsprechenden Planung und Ausführung des
Kanalsystems für die Gemeinde nicht möglich oder nicht wirtschaftlich ist.
(5)
Gegen den Rückstau des Abwassers aus der
Entwässerungseinrichtung hat sich jeder Anschlussnehmer selbst zu schützen.
(6)
Die Grundstücksentwässerungsanlage sowie
Arbeiten daran dürfen nur durch fachlich geeignete Unternehmer ausgeführt
werden. Die Gemeinde kann den Nachweis der fachlichen Eignung verlangen.
§ 10
Zulassung der Grundstücksentwässerungsanlage
(1)
Bevor die Grundstücksentwässerungsanlage
hergestellt oder geändert wird, sind der Gemeinde folgende Unterlagen in
doppelter Fertigung einzureichen:
a)
Lageplan des zu entwässernden Grundstücks im
Maßstab 1:1.000,
b)
Grundriss- und Flächenpläne im Maßstab 1:100,
aus denen der Verlauf der Leitungen und im Fall des § 9 Abs. 1
Satz 2 die Abwasserbehandlungsanlage ersichtlich sind,
c)
Längsschnitte aller Leitungen mit Darstellung
der Entwässerungsgegenstände im Maßstab 1:100, bezogen auf Normal-Null (NN),
aus denen insbesondere die Gelände- und Kanalsohlenhöhen, die maßgeblichen
Kellersohlenhöhen, Querschnitte und Gefälle der Kanäle, Schächte, höchste
Grundwasseroberfläche zu ersehen sind,
d)
wenn Gewerbe- oder Industrieabwasser oder
Abwasser, das in seiner Beschaffenheit erheblich vom Hausabwasser abweicht,
zugeführt wird, ferner Angaben über
- Zahl der Beschäftigten und der ständigen Bewohner auf dem Grundstück,
wenn deren Abwasser miterfasst werden soll,
- Menge und Beschaffenheit des Verarbeitungsmaterials, der Erzeugnisse,
- die Abwasser erzeugenden Betriebsvorgänge,
- Höchstzufluss und Beschaffenheit des zum Einleiten bestimmten
Abwassers,
- die Zeiten, in denen eingeleitet wird, die Vorbehandlung des Abwassers
(Kühlung, Reinigung, Neutralisation, Dekontaminierung) mit
Bemessungsnachweisen.
Soweit nötig, sind
die Angaben zu ergänzen durch den wasserwirtschaftlichen Betriebsplan (Zufluss,
Verbrauch, Kreislauf, Abfluss) und durch Pläne der zur Vorbehandlung
beabsichtigten Einrichtungen.
Die Pläne müssen
den bei der Gemeinde aufliegenden Planmustern entsprechen. Alle Unterlagen sind
vom Grundstückseigentümer und dem Planfertiger zu unterschreiben. Die Gemeinde
kann erforderlichenfalls weitere Unterlagen anfordern.
(2)
Die Gemeinde prüft, ob die geplante
Grundstücksentwässerungsanlage den Bestimmungen dieser Satzung entspricht. Ist
das der Fall, erteilt die Gemeinde schriftlich ihre Zustimmung und gibt eine
Fertigung der eingereichten Unterlagen mit Zustimmungsvermerk zurück; die Zustimmung
kann unter Bedingungen und Auflagen erteilt werden. Die Zustimmung gilt als
erteilt, wenn die Gemeinde nicht innerhalb von drei Monaten nach Zugang der
vollständigen Planunterlagen ihre Zustimmung schriftlich verweigert. Entspricht
die Grundstücksentwässerungsanlage nicht den Bestimmungen dieser Satzung, setzt
die Gemeinde dem Grundstückseigentümer unter Angabe der Mängel eine angemessene
Frist zur Berichtigung und erneuten Einreichung der geänderten Unterlagen bei
der Gemeinde; Satz 3 gilt entsprechend.
(3)
Mit der Herstellung oder Änderung der
Grundstücksentwässerungsanlage darf erst begonnen werden, wenn die Zustimmung
nach Abs. 2 erteilt worden ist oder als erteilt gilt. Eine
Genehmigungspflicht nach sonstigen, insbesondere nach straßen-, bau- und wasserrechtlichen
Bestimmungen bleibt durch die Zustimmung unberührt.
(4)
Von den Bestimmungen der Abs. 1 bis 3
kann die Gemeinde Ausnahmen zulassen.
§ 11
Herstellung und Prüfung der
Grundstücksentwässerungsanlage
(1)
Der Grundstückseigentümer hat der Gemeinde den
Beginn des Herstellens, des Änderns, des Ausführens größerer
Unterhaltungsarbeiten oder des Beseitigens spätestens drei Tage vorher
schriftlich anzuzeigen und gleichzeitig den Unternehmer zu benennen. Muss wegen
Gefahr im Verzug mit den Arbeiten sofort begonnen werden, ist der Beginn
innerhalb von 24 Stunden schriftlich anzuzeigen.
(2)
Die Gemeinde ist berechtigt, die Arbeiten zu
überprüfen. Der Grundstückseigentümer hat zu allen Überprüfungen Arbeitskräfte,
Geräte und Werkstoffe bereitzustellen.
(3)
Der Grundstückseigentümer hat die
Grundstücksentwässerungsanlage vor Verdeckung der Leitungen auf satzungsgemäße
Errichtung und vor ihrer Inbetriebnahme auf Mängelfreiheit durch einen nicht an
der Bauausführung beteiligten fachlich geeigneten Unternehmer prüfen und das
Ergebnis durch diesen bestätigen zu lassen. Dies gilt nicht, soweit die
Gemeinde die Prüfungen selbst vornimmt; sie hat dies vorher anzukündigen.
Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend. Werden die Leitungen vor Durchführung der
Prüfung auf satzungsgemäße Errichtung der Grundstücksentwässerungsanlage
verdeckt, sind sie auf Anordnung der Gemeinde freizulegen.
(4)
Soweit die Gemeinde die Prüfungen nicht selbst
vornimmt, hat der Grundstückseigentümer der Gemeinde die Bestätigungen nach
Abs. 3 vor Verdeckung der Leitungen und vor Inbetriebnahme der
Grundstücksentwässerungsanlage unaufgefordert vorzulegen. Die Gemeinde kann die
Verdeckung der Leitungen oder die Inbetriebnahme der
Grundstücksentwässerungsanlage innerhalb eines Monats nach Vorlage der
Bestätigungen oder unverzüglich nach Prüfung durch die Gemeinde schriftlich
untersagen. In diesem Fall setzt die Gemeinde dem Grundstückseigentümer unter
Angabe der Gründe für die Untersagung eine angemessene Nachfrist für die
Beseitigung der Mängel; Sätze 1 und 2 sowie Abs. 3 gelten
entsprechend.
(5)
Die Zustimmung nach § 10 Abs. 2, die
Bestätigungen des fachlich geeigneten Unternehmers oder die Prüfung durch die
Gemeinde befreien den Grundstückseigentümer, den ausführenden oder prüfenden
Unternehmer sowie den Planfertiger nicht von der Verantwortung für die
vorschriftsmäßige und fehlerfreie Planung und Ausführung der Anlage.
(6)
Liegt im Fall des § 9 Abs. 1
Satz 2 die Bestätigung eines privaten Sachverständigen der
Wasserwirtschaft über die ordnungsgemäße Errichtung der Abwasserbehandlungsanlage
gemäß den Richtlinien für Zuwendungen für Kleinkläranlagen vor, ersetzt diese
in ihrem Umfange die Prüfung und Bestätigung nach Abs. 3 und Abs. 4.
§ 12
Überwachung
(1)
Der Grundstückseigentümer hat die von ihm zu
unterhaltenden Grundstücksanschlüsse, Messschächte und
Grundstücksentwässerungsanlagen, die an Misch- oder Schmutzwasserkanäle
angeschlossen sind, in Abständen von jeweils 20 Jahren ab Inbetriebnahme auf
eigene Kosten durch einen fachlich geeigneten Unternehmer auf Mängelfreiheit
prüfen und das Ergebnis durch diesen bestätigen zu lassen. Für Anlagen in
Wasserschutzgebieten gelten kürzere Abstände entsprechend den Festlegungen in
der jeweiligen Schutzgebietsverordnung; ist dort nichts geregelt ist die
Dichtheit wiederkehrend alle fünf Jahre durch Sichtprüfung und alle zehn Jahre
durch Druckprobe oder ein anderes gleichwertiges Verfahren nachzuweisen.
Festgestellte Mängel hat der Grundstückseigentümer unverzüglich beseitigen zu
lassen. Bei erheblichen Mängeln ist innerhalb von sechs Monaten nach
Ausstellung der Bestätigung eine Nachprüfung durchzuführen. Die Gemeinde kann
verlangen, dass die Bestätigung über die Mängelfreiheit und über die
Nachprüfung bei festgestellten Mängeln vorgelegt werden.
(2)
Für nach § 9 Abs. 1 Satz 2 erforderliche
Abwasserbehandlungsanlagen gelten die einschlägigen wasserrechtlichen
Bestimmungen, insbesondere Art. 60 Abs. 1 und 2 BayWG für
Kleinkläranlagen.
(3)
Der Grundstückseigentümer hat Störungen und
Schäden an den Grundstücksanschlüssen, Messschächten,
Grundstücksentwässerungsanlagen, Überwachungseinrichtungen und
Abwasserbehandlungsanlagen unverzüglich der Gemeinde anzuzeigen.
(4)
Wird Gewerbe- oder Industrieabwasser oder
Abwasser, das in seiner Beschaffenheit erheblich vom Hausabwasser abweicht, der
Entwässerungseinrichtung zugeführt, kann die Gemeinde den Einbau und den
Betrieb von Überwachungseinrichtungen verlangen. Hierauf wird in der Regel
verzichtet, soweit für die Einleitung eine wasserrechtliche Genehmigung der
Kreisverwaltungsbehörde vorliegt und die Ergebnisse der wasserrechtlich
vorgeschriebenen Eigen- oder Selbstüberwachung der Gemeinde vorgelegt werden.
(5)
Unbeschadet der Abs. 1 bis 4 ist die
Gemeinde befugt, die Grundstücksentwässerungsanlagen jederzeit zu überprüfen,
Abwasserproben zu entnehmen sowie Messungen und Untersuchungen durchzuführen.
Dasselbe gilt für die Grundstücksanschlüsse und Messschächte, wenn sie die
Gemeinde nicht selbst unterhält. Die Gemeinde kann jederzeit verlangen, dass
die vom Grundstückseigentümer zu unterhaltenden Anlagen in einen Zustand
gebracht werden, der Störungen anderer Einleiter, Beeinträchtigungen der
Entwässerungseinrichtung und Gewässerverunreinigungen ausschließt. Führt die
Gemeinde aufgrund der Sätze 1 oder 2 eine Überprüfung der
Grundstücksentwässerungsanlagen, der Messschächte oder der vom
Grundstückseigentümer zu unterhaltenden Grundstücksanschlüsse auf
Mängelfreiheit durch, beginnt die Frist nach Abs. 1 Satz 1 mit
Abschluss der Prüfung durch die Gemeinde neu zu laufen.
(6)
Die Verpflichtungen nach den Abs. 1 bis 5
gelten auch für den Benutzer des Grundstücks.
§ 13
Stilllegung von Entwässerungsanlagen auf dem
Grundstück
Sobald ein Grundstück an die
Entwässerungseinrichtung angeschlossen ist, sind nicht der Ableitung zur
Entwässerungseinrichtung dienende Grundstücksentwässerungsanlagen sowie
dazugehörige Abwasserbehandlungsanlagen in dem Umfang außer Betrieb zu setzen,
in dem das Grundstück über die Entwässerungseinrichtung entsorgt wird. § 9
Abs. 1 Satz 2 bleibt unberührt.
§ 14
Einleiten in die Kanäle
(1)
In Schmutzwasserkanäle darf nur Schmutzwasser,
in Regenwasserkanäle nur Niederschlagswasser eingeleitet werden. In
Mischwasserkanäle darf sowohl Schmutz- als auch Niederschlagswasser eingeleitet
werden.
(2)
Den Zeitpunkt, von dem ab in die Kanäle
eingeleitet werden darf, bestimmt die Gemeinde.
§ 15
Verbot des Einleitens,
Einleitungsbedingungen
(1)
In die Entwässerungseinrichtung dürfen Stoffe
nicht eingeleitet oder eingebracht werden, die
- die dort beschäftigten Personen gefährden oder deren Gesundheit
beeinträchtigen,
- die Entwässerungseinrichtung oder die angeschlossenen Grundstücke
gefährden oder beschädigen,
- den Betrieb der Entwässerungseinrichtung erschweren, behindern oder
beeinträchtigen,
- die landwirtschaftliche oder gärtnerische Verwertung des Klärschlamms erschweren
oder verhindern oder
- sich sonst schädlich auf die Umwelt, insbesondere die Gewässer,
auswirken.
(2)
Dieses Verbot gilt insbesondere für
1.
feuergefährliche oder zerknallfähige Stoffe
wie Benzin oder Öl,
2.
infektiöse Stoffe, Medikamente,
3.
radioaktive Stoffe,
4.
Farbstoffe, soweit sie zu einer deutlichen
Verfärbung des Abwassers in der Sammelkläranlage oder des Gewässers führen,
Lösemittel,
5.
Abwasser oder andere Stoffe, die schädliche
Ausdünstungen, Gase oder Dämpfe verbreiten können,
6.
Grund- und Quellwasser,
7.
feste Stoffe, auch in zerkleinerter Form, wie
Schutt, Asche, Sand, Kies, Faserstoffe, Zement, Kunstharze, Teer, Pappe, Dung,
Küchenabfälle, Schlachtabfälle, Treber, Hefe, flüssige Stoffe, die erhärten,
8.
Räumgut aus Leichtstoff- und Fettabscheidern,
Jauche, Gülle, Abwasser aus Dunggruben und Tierhaltungen, Silagegärsaft, Blut
aus Schlächtereien, Molke,
9.
Absetzgut, Räumgut, Schlämme oder Suspensionen
aus Abwasserbehandlungsanlagen und Abortgruben unbeschadet gemeindlicher
Regelungen zur Beseitigung der Fäkalschlämme,
10.
Stoffe oder Stoffgruppen, die wegen der
Besorgnis einer Giftigkeit, Langlebigkeit, Anreicherungsfähigkeit oder einer
krebserzeugenden, fruchtschädigenden oder erbgutverändernden Wirkung als
gefährlich zu bewerten sind wie Schwermetalle, Cyanide, halogenierte
Kohlenwasserstoffe, Polycyclische Aromaten, Phenole.
Ausgenommen sind
- unvermeidbare Spuren solcher Stoffe im Abwasser in der Art und in der
Menge, wie sie auch im Abwasser aus Haushaltungen üblicherweise anzutreffen
sind;
- Stoffe, die nicht vermieden oder in einer Vorbehandlungsanlage
zurückgehalten werden können und deren Einleitung die Gemeinde in den
Einleitungsbedingungen nach Abs. 3 oder 4 zugelassen hat;
- Stoffe, die aufgrund einer Genehmigung nach § 58 des
Wasserhaushaltsgesetzes eingeleitet werden dürfen.
11.
Abwasser aus Industrie- und Gewerbebetrieben,
- von dem zu erwarten ist, dass es auch nach der Behandlung in der
Sammelkläranlage nicht den Mindestanforderungen nach § 57 des
Wasserhaushaltsgesetzes entsprechen wird,
- das wärmer als +35 °C ist,
- das einen pH-Wert von unter 6,5 oder über 9,5 aufweist,
- das aufschwimmende Öle und Fette enthält,
- das als Kühlwasser benutzt worden ist,
12.
nicht neutralisiertes Kondensat aus
ölbefeuerten Brennwert-Heizkesseln; das gilt nicht für Ölbrennwertkessel bis
200 kW, die mit schwefelarmem Heizöl EL betrieben werden,
13.
nicht neutralisiertes Kondensat aus
gasbefeuerten Brennwert-Heizkesseln mit einer Nennwertleistung über
200 kW.
(3)
Die Einleitungsbedingungen nach Abs. 2
Nr. 10 Satz 2 zweiter Spiegelstrich werden gegenüber den einzelnen
Anschlusspflichtigen oder im Rahmen einer Sondervereinbarung festgelegt.
(4)
Über Abs. 3 hinaus kann die Gemeinde in
Einleitungsbedingungen auch die Einleitung von Abwasser besonderer Art und
Menge ausschließen oder von besonderen Voraussetzungen abhängig machen, soweit
dies zum Schutz des Betriebspersonals, der Entwässerungseinrichtung oder zur
Erfüllung der für den Betrieb der Entwässerungseinrichtung geltenden
Vorschriften, insbesondere der Bedingungen und Auflagen des der Gemeinde erteilten
wasserrechtlichen Bescheids, erforderlich ist.
(5)
Die Gemeinde kann die Einleitungsbedingungen
nach Abs. 3 und 4 neu festlegen, wenn die Einleitung von Abwasser in
die Entwässerungseinrichtung nicht nur vorübergehend nach Art oder Menge
wesentlich geändert wird oder wenn sich die für den Betrieb der
Entwässerungseinrichtung geltenden Gesetze oder Bescheide ändern. Die Gemeinde
kann Fristen festlegen, innerhalb derer die zur Erfüllung der geänderten
Anforderungen notwendigen Maßnahmen durchgeführt werden müssen.
(6)
Die Gemeinde kann die Einleitung von Stoffen
im Sinn der Abs. 1 und 2 zulassen, wenn der Verpflichtete
Vorkehrungen trifft, durch die die Stoffe ihre gefährdende oder schädigende
Wirkung verlieren oder der Betrieb der Entwässerungseinrichtung nicht erschwert
wird. In diesem Fall hat er der Gemeinde eine Beschreibung mit Plänen in
doppelter Fertigung vorzulegen.
(7)
Leitet der Grundstückseigentümer Kondensat aus
ölbefeuerten Brennwert-Heizkesseln oder aus gasbefeuerten Brennwert-Heizkesseln
mit einer Nennwertleistung über 200 kW in die Entwässerungseinrichtung
ein, ist er verpflichtet, das Kondensat zu neutralisieren und der Gemeinde über
die Funktionsfähigkeit der Neutralisationsanlage jährlich eine Bescheinigung
eines Betriebes nach § 2 Abs. 1 Satz 2
Schornsteinfeger-Handwerksgesetz oder eines geeigneten Fachbetriebs vorzulegen.
(8)
Besondere Vereinbarungen zwischen der Gemeinde
und einem Verpflichteten, die das Einleiten von Stoffen im Sinn des Abs. 1
durch entsprechende Vorkehrungen an der Entwässerungseinrichtung ermöglichen,
bleiben vorbehalten.
(9)
Wenn Stoffe im Sinn des Abs. 1 in eine
Grundstücksentwässerungsanlage oder in die Entwässerungseinrichtung gelangen,
ist dies der Gemeinde sofort anzuzeigen.
§ 16
Abscheider
Sofern mit dem Abwasser Leichtflüssigkeiten
(z. B. Benzin, Öle oder Fette) mit abgeschwemmt werden können, ist das
Abwasser über in die Grundstücksentwässerungsanlage eingebaute
Leichtflüssigkeits- bzw. Fettabscheider abzuleiten. Die Abscheider sind nach
den allgemein anerkannten Regeln der Technik zu errichten, zu betreiben und
regelmäßig zu warten. Die Gemeinde kann den Nachweis der ordnungsgemäßen
Eigenkontrolle, Wartung, Entleerung und Generalinspektion verlangen. Das
Abscheidegut ist schadlos zu entsorgen.
§ 17
Untersuchung des Abwassers
(1)
Die Gemeinde kann über die Art und Menge des
eingeleiteten oder einzuleitenden Abwassers Aufschluss verlangen. Bevor
erstmals Abwasser eingeleitet oder wenn Art oder Menge des eingeleiteten
Abwassers geändert werden, ist der Gemeinde auf Verlangen nachzuweisen, dass
das Abwasser keine Stoffe enthält, die unter das Verbot des § 15 fallen.
(2)
Die Gemeinde kann eingeleitetes Abwasser
jederzeit, auch periodisch untersuchen lassen. Auf die Überwachung wird in der
Regel verzichtet, soweit für die Einleitung in die Sammelkanalisation eine
wasserrechtliche Genehmigung der Kreisverwaltungsbehörde vorliegt, die dafür
vorgeschriebenen Untersuchungen aus der Eigen- oder Selbstüberwachung
ordnungsgemäß durchgeführt und die Ergebnisse der Gemeinde vorgelegt werden. Die
Gemeinde kann verlangen, dass die nach § 12 Abs. 4 eingebauten
Überwachungseinrichtungen ordnungsgemäß betrieben und die Messergebnisse
vorgelegt werden.
§ 18
Haftung
(1)
Die Gemeinde haftet unbeschadet Abs. 2
nicht für Schäden, die auf solchen Betriebsstörungen beruhen, die sich auch bei
ordnungsgemäßer Planung, Ausführung und Unterhaltung der
Entwässerungseinrichtung nicht vermeiden lassen. Satz 1 gilt insbesondere
auch für Schäden, die durch Rückstau hervorgerufen werden.
(2)
Die Gemeinde haftet für Schäden, die sich aus
der Benutzung der Entwässerungseinrichtung ergeben, nur dann, wenn einer
Person, deren sich die Gemeinde zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen bedient,
Vorsatz oder Fahrlässigkeit zur Last fällt.
(3)
Der Grundstückseigentümer und der Benutzer
haben für die ordnungsgemäße Benutzung der Entwässerungseinrichtung
einschließlich des Grundstücksanschlusses zu sorgen.
(4)
Wer den Vorschriften dieser Satzung oder einer
Sondervereinbarung zuwiderhandelt, haftet der Gemeinde für alle ihr dadurch
entstehenden Schäden und Nachteile. Dasselbe gilt für Schäden und Nachteile,
die durch den mangelhaften Zustand der Grundstücksentwässerungsanlage oder des
Grundstücksanschlusses verursacht werden, soweit dieser nach § 8 vom
Grundstückseigentümer herzustellen, zu verbessern, zu erneuern, zu ändern und
zu unterhalten sowie stillzulegen und zu beseitigen ist. Mehrere Verpflichtete
haften als Gesamtschuldner.
§ 19
Grundstücksbenutzung
(1)
Der Grundstückseigentümer hat das Anbringen
und Verlegen von Leitungen einschließlich Zubehör zur Ableitung von Abwasser
über sein im Einrichtungsgebiet liegendes Grundstück sowie sonstige
Schutzmaßnahmen unentgeltlich zuzulassen, wenn und soweit diese Maßnahmen für
die örtliche Abwasserbeseitigung erforderlich sind. Diese Pflicht betrifft nur
Grundstücke, die an die Entwässerungseinrichtung angeschlossen oder
anzuschließen sind, die vom Eigentümer im wirtschaftlichen Zusammenhang mit
einem angeschlossenen oder zum Anschluss vorgesehenen Grundstück genutzt werden
oder für die die Möglichkeit der örtlichen Abwasserbeseitigung sonst
wirtschaftlich vorteilhaft ist. Die Verpflichtung entfällt, soweit die
Inanspruchnahme der Grundstücke den Eigentümer in unzumutbarer Weise belasten
würde.
(2)
Der Grundstückseigentümer ist rechtzeitig über
Art und Umfang der beabsichtigten Inanspruchnahme seines Grundstücks zu
benachrichtigen.
(3)
Der Grundstückseigentümer kann die Verlegung
der Anlagen verlangen, wenn sie an der bisherigen Stelle für ihn nicht mehr
zumutbar sind. Die Kosten der Verlegung hat die Gemeinde zu tragen, soweit die
Einrichtung nicht ausschließlich der Entsorgung des Grundstücks dient.
(4)
Die Abs. 1 bis 3 gelten nicht für
öffentliche Verkehrswege und Verkehrsflächen sowie für Grundstücke, die durch
Planfeststellung für den Bau von öffentlichen Verkehrswegen und Verkehrsflächen
bestimmt sind.
§ 20
Betretungsrecht
(1)
Der Grundstückseigentümer und der Benutzer des
Grundstücks haben zu dulden, dass zur Überwachung ihrer satzungsmäßigen und
gesetzlichen Pflichten die mit dem Vollzug dieser Satzung beauftragten Personen
der Gemeinde zu angemessener Tageszeit Grundstücke, Gebäude, Anlagen,
Einrichtungen, Wohnungen und Wohnräume im erforderlichen Umfang betreten; auf
Verlangen haben sich diese Personen auszuweisen. Ihnen ist ungehindert Zugang
zu allen Anlagenteilen zu gewähren und sind die notwendigen Auskünfte zu
erteilen. Der Grundstückseigentümer und der Benutzer des Grundstücks werden
nach Möglichkeit vorher verständigt; das gilt nicht für Probenahmen und
Abwassermessungen.
(2)
Nach anderen Rechtsvorschriften bestehende
Betretungs- und Überwachungsrechte bleiben unberührt.
§ 21
Ordnungswidrigkeiten
(1) Nach Art. 24 Abs. 2 Satz 2 der Gemeindeordnung kann mit
Geldbuße belegt werden, wer vorsätzlich
1. eine der in § 10 Abs. 1, § 11 Abs. 1, Abs. 4
Sätze 1 und 3, § 12 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3,
§ 15 Abs. 9, § 17 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2
Sätze 2 und 3 sowie § 20 Abs. 1 Satz 2 festgelegten
oder hierauf gestützten Anzeige-, Auskunfts-, Nachweis- oder Vorlagepflichten
verletzt,
2. entgegen § 10 Abs. 3 Satz 1 vor Zustimmung der Gemeinde
mit der Herstellung oder Änderung der Grundstücksentwässerungsanlage beginnt,
3. entgegen § 11 Abs. 3 Satz 1, § 12 Abs. 1
Satz 1 eine unrichtige Bestätigung ausstellt oder entgegen § 11
Abs. 4 Satz 1, § 12 Abs. 1 Satz 2 vorlegt,
4. entgegen § 11 Abs. 3, Abs. 4 Sätze 1 und 3
vor Prüfung der Grundstücksentwässerungsanlage durch einen fachlich geeigneten
Unternehmer oder vor Vorlage von dessen Bestätigung oder vor Prüfung durch die
Gemeinde die Leitungen verdeckt oder einer Untersagung der Gemeinde nach
§ 11 Abs. 4 Satz 2 zuwiderhandelt,
5. entgegen § 12 Abs. 1 Satz 1 die
Grundstücksentwässerungsanlagen nicht innerhalb der vorgegebenen Fristen
überprüfen lässt,
6. entgegen den Vorschriften der §§ 14 und 15 Abwasser oder
sonstige Stoffe in die Entwässerungseinrichtung einleitet oder einbringt,
7. entgegen § 20 Abs. 1 Satz 2 den mit dem Vollzug dieser
Satzung beauftragten Personen der Gemeinde nicht ungehindert Zugang zu allen
Anlagenteilen gewährt.
(2) Nach anderen Rechtsvorschriften bestehende
Ordnungswidrigkeitentatbestände bleiben unberührt.
§ 22
Anordnungen für den Einzelfall; Zwangsmittel
(1)
Die Gemeinde kann zur Erfüllung der nach
dieser Satzung bestehenden Verpflichtungen Anordnungen für den Einzelfall
erlassen.
(2)
Für die Erzwingung der in dieser Satzung
vorgeschriebenen Handlungen, eines Duldens oder Unterlassens gelten die
Vorschriften des Bayerischen Verwaltungszustellungs- und
Vollstreckungsgesetzes.
§ 23
Inkrafttreten
(1)
Diese Satzung tritt am 1. Januar 2018 in
Kraft.
(2)
Gleichzeitig tritt die Satzung vom 26.03.1992
in der Fassung der 3. Satzungsänderung vom 02.11.2006 außer Kraft.
Sachverhalt während des Sitzungsverlaufes:
Kämmerer Wolfgang stellt den Sachverhalt kurz vor. Ansonsten bestehen
keine Nachfragen.
Abstimmungsergebnis: 11 : 0